Kundmachung vom 10. Juni 2003 des Beschlusses Nr. 140/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-06-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2003

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 140/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 bis 101,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Protokoll 37 des Abkommens (mit der Liste gemäss Art. 101) wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15m (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: "Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die EFTA-Staaten werden an der Arbeit des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden beteiligt. Die Modalitäten der Beteiligung der Vertreter aus den EFTA-Staaten richten sich nach den Bestimmungen von Art. 4 der Verordnung. Diese Vertreter nehmen jedoch nicht an Abstimmungen teil, und ihre Standpunkte werden getrennt zu Protokoll gegeben. Der Vorsitz ist einem von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft benannten Mitglied vorbehalten. Die Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird so geändert, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten voll wirksam werden kann. Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zur Arbeit des Ausschusses."

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. November 2002

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 23.

[^2]: ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 41.

[^3]: ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

[^4]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 14.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.