Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abgeschlossen in Vaduz am 8. Juli 2002
Zustimmung des Landtags: 13. März 2003
Inkrafttreten: 1. August 2003
Das Fürstentum Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika, in dem Wunsch, die Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch die Behörden beider Staaten durch Zusammenarbeit und gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen wirksamer zu gestalten, haben Folgendes vereinbart: Inhalt Art. 1 Anwendungsbereich Art. 2 Zentrale Behörden Art. 3 Einschränkungen der Rechtshilfe Art. 4 Form und Inhalt des Ersuchens Art. 5 Erledigung des Rechtshilfeersuchens Art. 6 Kosten Art. 7 Grundsatz der Spezialität Art. 8 Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat Art. 9 Akten von Regierungsstellen Art. 10 Zeugenaussage im ersuchenden Staat Art. 11 Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen Art. 12 Transport einer in Verwahrung befindlichen Person durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Art. 13 Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen Art. 14 Zustellung von Schriftstücken Art. 15 Durchsuchung und Beschlagnahme Art. 16 Rückstellung von Gegenständen Art. 17 Rechtshilfe im Verfallsverfahren Art. 18 Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen Art. 19 Konsultationen Art. 20 Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung Formblätter Formblatt A Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen Formblatt B Bestätigung des Fehlens oder Nichtvorhandenseins von Geschäftsunterlagen Formblatt C Bestätigung der Echtheit von offiziellen Akten Formblatt D Bestätigung des Fehlens oder Nichtvorhandenseins von offiziellen Akten Formblatt E Bestätigung betreffend beschlagnahmte Gegenstände
Art. 1
Anwendungsbereich
1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren.
2) Die Rechtshilfe umfasst:
- a) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen;
- b) die Zurverfügungstellung von Gegenständen;
- c) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen;
- d) die Zustellung von Schriftstücken;
- e) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Zeugenvernehmungen oder sonstige Zwecke;
- f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme;
- g) Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen; Rückgabe von Vermögen; Einzug von Geldstrafen; und
- h) jede andere Form der Rechtshilfe, die nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen des ersuchten Staates steht.
3) Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob die Handlung, welche Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, dass der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und die Erledigung des Ersuchens die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme oder anderer Zwangsmassnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch alle Anstrengungen zur Leistung von Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmassnahmen erfordert, und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, dass die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde.
4) Bei Steuervergehen leistet der ersuchte Staat Rechtshilfe, wenn es sich bei der beschriebenen Handlung um einen Steuerbetrug handelt, welcher als eine Steuerhinterziehung definiert wird, bei der vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder unwahre Geschäftsunterlagen oder andere Schriftstücke verwendet werden, und sofern der ausstehende Steuerbetrag entweder absolut oder im Verhältnis zu einem ausstehenden Jahresbetrag erheblich ist. Der ersuchte Staat verweigert die Rechtshilfe nicht, wenn nach seinem Recht nicht dieselbe Art von Steuer erhoben wird oder nicht die gleichen Steuervorschriften bestehen wie gemäss dem Recht des ersuchenden Staates.
5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten, zu unterdrücken oder abzulehnen, oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu behindern.
Art. 2
Zentrale Behörden
1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Zentrale Behörde, durch welche Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag gestellt und empfangen werden. Rechtshilfeersuchen werden für die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen.
2) Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General oder eine vom Attorney General bestimmte Person. Für Liechtenstein ist die Zentrale Behörde das Ressort Justiz oder eine vom Ressort Justiz bestimmte Person.
3) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander.
Art. 3
Einschränkungen der Rechtshilfe
1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen, wenn
- a) sich das Rechtshilfeersuchen auf eine militärisch strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt;
- b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde;
- c) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages gestellt wurde; oder
- d) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politisch strafbare Handlung bezieht.
2) Bevor Rechtshilfe gemäss diesem Artikel verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann. Wenn der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen annimmt, so hat er diese Bedingungen zu erfüllen.
3) Wenn die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Rechtshilfe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels ablehnt, hat sie die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe für die Ablehnung zu informieren.
Art. 4
Form und Inhalt des Ersuchens
1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Wege zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. Falls das Ersuchen nicht schriftlich gestellt wird, ist es innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Ohne anderweitige Vereinbarung ist das Ersuchen in der Sprache des ersuchten Staates zu stellen.
2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der Behörde, welche die Untersuchung, die Verfolgung oder das Verfahren durchführt, worauf sich das Ersuchen bezieht;
- b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, der Verfolgung oder des Verfahrens, einschliesslich der genauen Straftaten in Zusammenhang mit den dargelegten Tatsachen;
- c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Informationen oder der sonstigen gewünschten Rechtshilfe; und
- d) die Erklärung des Zweckes, zu welchem das Beweismaterial, die Informationen, oder die gewünschte Rechtshilfe begehrt wird.
3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten:
- a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial gewünscht wird;
- b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung im Verfahren sowie die gewünschte Art der Zustellung;
- c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet;
- d) eine genaue Beschreibung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht werden soll, sowie der Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen;
- e) eine Beschreibung der Art und Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und festgehalten werden soll;
- f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage oder Anhörung, die eine Liste der einer Person zu stellenden Fragen enthalten kann;
- g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einzuhalten ist;
- h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und
- i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können.
Art. 5
Erledigung des Rechtshilfeersuchens
1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt es gegebenenfalls der hierfür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, Vorladungen zuzustellen, Haftbefehle zu erlassen oder andere Anordnungen zur Erledigung des Ersuchens zu treffen.
2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates trifft alle notwendigen Vorkehrungen zur Vertretung des ersuchenden Staates in allen Verfahren, die sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben.
3) Ersuchen werden gemäss den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Verfahrensabläufe, welche im Ersuchen beschrieben werden, werden so weit befolgt, als nicht innerstaatliche Bestimmungen des ersuchten Staates diesen entgegenstehen. Wird weder im Ersuchen selbst noch durch diesen Vertrag ein besonderes Verfahren angegeben, wird das Ersuchen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des ersuchten Staates hinsichtlich der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen erledigt.
4) Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, dass die Erledigung eines Ersuchens einen Eingriff in eine anhängige strafrechtliche Untersuchung, Strafverfolgung oder ein Strafverfahren darstellt, so kann sie die Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden. Wenn der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen annimmt, hat er diese Bedingungen zu erfüllen.
5) Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hiervon die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
6) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hat auf entsprechendes Ersuchen der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates diese in angemessenem Ausmass über den Verlauf der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu informieren.
7) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis. Wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens verweigert, verzögert oder aufgeschoben, informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe für die Verweigerung, Verzögerung oder Aufschiebung.
Art. 6
Kosten
1) Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens, einschliesslich der Vertretungskosten, auf. Ausgenommen sind folgende Kosten:
- a) die Gebühren von Sachverständigen;
- b) die Kosten für Dolmetscher, Übersetzungen und Übertragungen; und
- c) die Gebühren und Reisekosten jener Personen, die entweder für den ersuchenden Staat im ersuchten Staat reisen oder in den Art. 10 und 11 angeführt sind.
2) Wird während der Erledigung des Ersuchens offensichtlich, dass die Erledigung aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen wird, so werden die Zentralen Behörden über die Bedingungen beraten, unter welchen die Erledigung fortgesetzt werden kann.
Art. 7
Grundsatz der Spezialität
1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, dass der ersuchende Staat die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Angaben oder Beweismittel in keinem anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren ohne die vorangehende Zustimmung der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verwenden wird. Wird diese Zustimmung vom ersuchten Staat begehrt, so hat der ersuchende Staat dieser Bedingung zu entsprechen.
2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, dass nach diesem Vertrag beschaffte Angaben und Beweismittel vertraulich behandelt werden oder nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen. Nimmt der ersuchende Staat die Angaben oder Beweismittel unter den vom ersuchten Staat gestellten Bedingungen an, so hat der ersuchende Staat alle Anstrengungen zu unternehmen, diesen Bedingungen zu entsprechen.
3) Keine Bestimmung unter diesem Artikel kann die Verwendung oder Bekanntgabe von Informationen oder Beweismitteln in dem Umfang ausschliessen, in welchem die Verfassung des ersuchenden Staates eine entsprechende Verpflichtung in Zusammenhang mit einem Strafverfahren vorsieht. Der ersuchende Staat hat den ersuchten Staat über jede beabsichtigte Bekanntgabe dieser Art im Voraus zu informieren.
4) Informationen oder Beweismittel, welche im ersuchenden Staat in Übereinstimmung mit Abs. 1 oder 2 veröffentlicht wurden, können im Anschluss daran für beliebige Zwecke verwendet werden.
Art. 8
Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat
1) Eine Person im ersuchten Staat, um deren Einvernahme nach diesem Vertrag ersucht wird, ist wenn nötig zwangsweise vorzuführen, einzuvernehmen oder zur Vorlage von Aufzeichnungen, einschliesslich Schriftstücken und Informationen in jeder Form, sowie von sonstigen Gegenständen zu zwingen, und zwar auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im ersuchten Staat. Eine Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches Zeugnis ablegt, unterliegt im ersuchten Staat der Strafverfolgung und Bestrafung in Übereinstimmung mit den Strafgesetzen dieses Staates.
2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im Voraus Angaben über Datum und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel.
3) Der ersuchte Staat hat die Anwesenheit von im Ersuchen angeführten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu gestatten und diesen Personen darüber hinaus zu erlauben, die Person, welche Gegenstand der Zeugenvernehmung oder der Beweisaufnahme ist, zu befragen.
4) Wenn die Person, auf die sich Abs. 1 bezieht, für die Verweigerung der Zeugenaussage oder der Herausgabe von Gegenständen nach den Gesetzen des ersuchenden Staates einen Grund geltend macht, welcher nicht im Rechtshilfeersuchen angeführt worden ist, so erfolgt dessen ungeachtet die Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme; die Geltendmachung eines derartigen Grundes ist der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch die Behörden dieses Staates bekannt zu geben.
5) Beweismittel, die im ersuchten Staat gemäss diesem Artikel oder Art. 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung gemäss diesem Artikel waren, werden auf Ersuchen durch eine Bestätigung beglaubigt. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um Geschäftsunterlagen, erfolgt die Bestätigung in der im Formblatt A im Anhang dieses Vertrages angegebenen Art und Weise. Das Fehlen oder das Nichtvorhandensein derartiger Schriftstücke ist auf Ersuchen unter Verwendung des Formblattes B im Anhang dieses Vertrages zu bescheinigen. Aufzeichnungen, die in Übereinstimmung mit dem Formblatt A beglaubigt wurden, oder das Formblatt B, welches das Fehlen oder Nichtvorhandensein derartiger Schriftstücke bestätigt, sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.
Art. 9
Akten von Regierungsstellen
1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Akten, einschliesslich Schriftstücke oder in irgendeiner Form festgehaltene Informationen, zur Verfügung, die sich im Besitz von Ministerien oder Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden.
2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Akten, einschliesslich von Schriftstücken oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien oder Regierungsstellen oder Gerichten befinden, aber nicht öffentlich zugänglich sind, im gleichen Ausmass und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie diese für die Vollzugs- und Gerichtsbehörden des ersuchten Staates zur Verfügung stünden. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen.
3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte Schriftstücke werden auf Ersuchen in der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung vorgesehenen Weise oder von der hierfür zuständigen Amtsperson unter Verwendung des im Anhang dieses Vertrages befindlichen Formblattes C beglaubigt. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Das Fehlen oder das Nichtvorhandensein derartiger Schriftstücke ist auf Verlangen durch die Verwendung des Formblattes D im Anhang dieses Vertrages zu bescheinigen. Schriftstücke, die gemäss diesem Absatz bestätigt wurden, oder das Formblatt D, welches das Fehlen oder Nichtvorhandensein von solchen Schriftstücken bestätigt, sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.
Art. 10
Zeugenaussage im ersuchenden Staat
1) Wenn der ersuchende Staat darum ersucht, dass eine Person aus dem ersuchten Staat im ersuchenden Staat erscheinen soll, so lädt der ersuchte Staat die Person zum Erscheinen. Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich von der Antwort dieser Person in Kenntnis.
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