Diplomatischer Notenaustausch betreffend die Auslegung und Anwendung des Vertrages vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2003-06-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 8. Juli 2002

Zustimmung des Landtags: 13. März 2003

Inkrafttreten: 1. August 2003

Seine Exzellenz Herrn Mercer Reynolds Botschafter Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Bern

Exzellenz

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 8. Juli 2002 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat: "Exzellenz Ich habe die Ehre, Bezug zu nehmen auf den Vertrag betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, welcher heute von den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet wurde, und vorzuschlagen, dass der Vertrag gemäss den in dieser Note festgelegten Bestimmungen ausgelegt und angewendet wird. Die Parteien vereinbaren, dass jede der folgenden Handlungen bei vorsätzlicher Begehung die Vermutung zulässt, dass das im Rechtshilfeersuchen beschriebene Verhalten einen "Steuerbetrug" gemäss Art. 1 (4) darstellt: Die Parteien vereinbaren weiters, dass der Begriff "Schriftstück" in Punkt 1 oben besondere von den Parteien verwendete Steuerformulare mit einschliesst, soweit diese als Nachweis für die Buchhaltung (Bilanz, Einnahmen- und Ausgabenkonten) eines Unternehmens dienen. Diese Formulare sind: Formular 1120 mit der Bezeichnung "U.S. Corporation Income Tax Return" und Anhang ("Schedule") C des Formulars 1040 mit der Bezeichnung "Profit or Loss from Business (Sole Proprietorship)", welche von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika verwendet werden, sowie diejenigen Formulare, welche durch diplomatischen Notenwechsel zwischen den Parteien in Zukunft bezeichnet werden. Ich habe ausserdem die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote von heute Ihrer Exzellenz, welche im Namen des Fürstentums Liechtenstein die oben genannten Abmachungen bestätigt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien darstellt, die der Ratifikation unterliegt und gleichzeitig mit dem Vertrag betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung." Ich beehre mich, im Namen des Fürstentums Liechtenstein zu bestätigen, dass Ihre Note vom 8. Juli 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den Parteien bildet, die der Ratifikation unterliegt und gleichzeitig mit dem Vertrag betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Roland Marxer

Vaduz, den 8. Juli 2002

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