Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt:
- a) die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung sicherzustellen;
- b) die Bewirtschaftung der Gewässer nach integralen Gesichtspunkten;
- c) die Koordination der Gewässerbewirtschaftung im internationalen Rahmen.[^1]
2) Dieses Gesetz dient insbesondere:
- a) dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
- b) der Erhaltung des Grund- und Quellwassers in seinem natürlichen Zustand und dessen haushälterischer Nutzung als Trink- und Brauchwasser;
- c) der Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume im und am Wasser für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt;
- d) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente;
- e) der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung;
- f) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13ca.01);
- b) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13caa.01);
- c) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13cad.01).
Art. 1a[^3]
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der hierzu erlassenen Verordnungen.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer.
Art. 3
Sorgfaltspflicht, Vermeidungsprinzip
1) Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
2) Das Entstehen von Abwässern, die einer Behandlung bedürfen, ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Art. 4[^4]
Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 5[^5]
Begriffe
1) In diesem Gesetz bedeuten:
- a) "Gewässer":
-
- Oberflächengewässer oder ein Abschnitt davon; oder
-
- Grundwasser oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
- b) "oberirdisches Gewässer": Wasser und Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung;
- c) "unterirdisches Gewässer": Grundwasser (einschliesslich Quell- und Hangwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht;
- d) "künstliches Gewässer": von Menschen geschaffenes oberirdisches Gewässer;
- e) "erheblich verändertes Gewässer": oberirdisches Gewässer, das durch physikalische Veränderungen durch den Menschen erheblich verändert wurde;
- f) "nachteilige Einwirkungen": Verunreinigungen und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder Funktion eines Gewässers beeinträchtigen;
- g) "Verunreinigung": nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;
- h) "Abwasser": das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser;
- i) "verschmutztes Abwasser": Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann;
- k) "Hofdünger": Gülle, Mist, Silosäfte aus der Nutztierhaltung;
- l) "Betriebe mit Nutztierhaltung": landwirtschaftliche Betriebe sowie übrige Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung; ausgenommen sind Betriebe für die Haltung von einzelnen Zug- und Reittieren;
- m) "düngbare Fläche": landwirtschaftliche Nutzfläche, auf welche Dünger ausgebracht werden darf;
- n) "Düngergrossvieheinheit": Recheneinheit, die einem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh entspricht;[^6]
- o) Aufgehoben[^7]
- p) "Wasserschutzgebiet": grossflächiges Gebiet mit Wasservorkommen, das sich für die Trinkwasserversorgung eignet und deshalb besonderen Schutzes bedarf;
- q) "Schutzzonen": Zonen zum Schutz von Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen;
- r) "Schutzareal": Areal, welches den Standort einer zukünftigen Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlage sichert;
- s) "Zuströmbereich": Gebiet, aus dem bei einer Grund- oder Quellwasserfassung das entnommene Wasser stammt;
- t) "wassergefährdende Stoffe": Stoffe jeglicher Art, welche die Qualität und die Funktionen von Gewässern direkt oder indirekt in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht nachteilig verändern;
- u) "Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung": Fliessgewässer, die während mehr als 347 Tagen des Jahres Wasser führen;
- v) "Restwassermenge": Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt;
- w) "Dotierwassermenge": Wassermenge, die zur Sicherung einer bestimmten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird.
- x) Aufgehoben[^8]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13caa.01), ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
A. Reinhaltung der Gewässer
1. Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen
Art. 6
Grundsatz
1) Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können oder wasserbewohnende Tiere und Pflanzen schädigen, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2) Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Art. 7
Abwasserbeseitigung
1) Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Das Einleiten von behandeltem Abwasser in ein Gewässer und das Versickernlassen von behandeltem Abwasser bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen und kann mit Auflagen verbunden werden. Sie ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen; sie kann verlängert, abgeändert oder widerrufen werden.[^9]
2) Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung des Amtes für Umwelt in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.[^10]
3) Die Gemeinden erstellen Entwässerungspläne auf Landes- und Gemeindeebene. Die Entwässerungspläne bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^11]
Art. 8
Ausführungsbestimmungen
1) Die Regierung legt mit Verordnung unter Berücksichtigung der massgebenden EWR-Rechtsvorschriften die Anforderungen an die Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.[^12]
2) Sie erlässt Vorschriften insbesondere über:
- a) die ökologischen Ziele für Gewässer;
- b) die Einleitung von Abwasser in Gewässer;
- c) die Versickerung von Abwasser;
- d) Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können.
- e) Grenzwerte für Schadstoffe.[^13]
3) Eine Überschreitung der Grenzwerte für oberirdische Gewässer gemäss Abs. 2 Bst. e ist zulässig, wenn:
- a) die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die ausserhalb des Landes liegt;
- b) es nicht möglich war, wirksame Massnahmen zur Einhaltung der betreffenden Grenzwerte zu ergreifen;
- c) die Koordinierungsmechanismen gemäss Art. 50 genutzt wurden; und
- d) gegebenenfalls Art. 41d oder 41e angewandt wurden.[^14]
2. Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
Art. 9
Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen
1) Die Gemeinden sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Sie kontrollieren diese regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen.
2) Das Amt für Umwelt kann ausnahmsweise für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzone, sofern der Schutz der Gewässer gewährleistet und ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation unverhältnismässig ist, die Bewilligung erteilen, dass das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen behandelt wird.[^15]
3) Die Aufsicht über Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, obliegt dem Amt für Umwelt.[^16]
Art. 10
Anschluss- und Abnahmepflicht
1) Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Grundeigentümer haben die privaten Kanalisationsanlagen nach den fachtechnischen Normen zu erstellen, regelmässig zu kontrollieren und für den einwandfreien Betrieb und die Wartung der Anlagen zu sorgen.
2) Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:
- a) erschlossene Gebiete innerhalb der Bauzonen;
- b) bestehende Objekte ausserhalb der Bauzonen, für die der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
3) Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
4) Die Gemeinden erteilen vorbehaltlich Art. 11 die Bewilligung zur Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler Abwasserreinigungsanlage. Sie üben die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwässerungen aus und ordnen allfällige Sanierungsmassnahmen an.
Art. 11
Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1) Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Das Amt für Umwelt legt die Art und Weise der Abwasservorbehandlung fest. Die Regelungen betreffend die Abwasservorbehandlung sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.[^17]
2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.[^18]
3) Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen.[^19]
4) In einem Landwirtschaftsbetrieb darf das häusliche Abwasser mit Bewilligung des Amt für Umwelt zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, wenn:[^20]
- a) ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht zumutbar ist;
- b) die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht; und
- c) die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
Art. 12
Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
1) Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu entsorgen. Das Amt für Umwelt erteilt die entsprechende Bewilligung.[^21]
2) Die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer müssen erfüllt sein.
Art. 13
Betriebe mit Nutztierhaltung
1) Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.[^22]
2) Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3) Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens vier Monaten vorhanden sein. Die Regierung kann für Betriebe im Berggebiet mit Verordnung eine grössere Lagerkapazität vorschreiben. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann das Amt für Umwelt eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.[^23]
4) Auf eine Hektare Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden.[^24]
5) Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Art. 165f des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) erfassen.[^25]
6) Die Regierung setzt mit Verordnung die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.[^26]
Art. 14
Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
1) Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasseranlagen und Düngeraufbereitungsanlagen muss in den Wasserschutzgebieten alle fünf Jahre, in den übrigen Gebieten alle zehn Jahre überprüft werden.[^27]
2) Das Amt für Umwelt kontrolliert periodisch die Anlagen und Einrichtungen und verfügt allfällige Sanierungsmassnahmen.[^28]
Art. 15
Ablagerungs- und Abstellplätze
1) Ablagerungs- und Abstellplätze für Bau- und Landmaschinen sowie für Motorfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können.
2) Das Amt für Umwelt ordnet bei bestehenden Ablagerungs- und Abstellplätzen, welche den Anforderungen von Abs. 1 nicht entsprechen, mittels Verfügung die Sanierung an.[^29]
Art. 16
Ausführungsbestimmungen
Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest an:
- a) die Einleitung in Kanalisationen;
- b) besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen;
- c) die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen;
- d) Betriebe mit Nutztierhaltung;
- e) die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen.
3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen
Art. 17
Bewilligung nach dem Baugesetz
Die formellen Bewilligungen nach dem Baugesetz für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn:
- a) sämtliche Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt wurden;
- b) gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 11 Abs. 2);
- c) gewährleistet ist, dass Ablagerungs- und Abstellplätze so gestaltet sind, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können.
4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 18
Allgemeine Anforderungen
1) Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, insbesondere von Anlagen für die Lagerung, Beförderung und den Umschlag, erstellen die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen. Sie kontrollieren diese regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen.
2) Für die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer solchen Anlage ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich. Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen, sofern der Stand der Technik dies erlaubt und keine Gefährdung der Umwelt zu erwarten ist. Für solche Anlagen legt die Regierung die einzuhaltenden Vorschriften fest. Sie kann eine Meldepflicht anordnen.[^30]
3) Stellen der Inhaber einer solchen Anlage oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Landespolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern.
4) Das Amt für Umwelt führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet.[^31]
Art. 19
Revisions- und Spezialarbeiten
1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Unternehmungen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umwelt haben. Die Regierung legt mit Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen fest.[^32]
2) Spezialarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Unternehmungen ausgeführt werden, die eine Bestätigung eines vom Amt für Umwelt bezeichneten Sachverständigen haben. Die Regierung regelt mit Verordnung, was Spezialarbeiten sind und legt die Bestätigungsvoraussetzungen fest.[^33]
Art. 20
Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können
Art. 18 gilt sinngemäss für Stoffe, die vermischt mit Flüssigkeiten zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden.
Art. 21
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.