Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1999
Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. August 2003
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Arten und Erscheinungsformen, unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene Erklärung zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen, sowie unter Hinweis auf alle einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung zu dieser Frage, einschliesslich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und deren Anlage mit der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärt haben, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, wo und von wem auch immer sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und den Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, unmissverständlich als kriminell und nicht zu rechtfertigen verurteilen, im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen dringend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst, unter Hinweis auf Abs. 3 Bst. f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996, in der die Versammlung alle Staaten aufgefordert hat, Massnahmen zu ergreifen, um durch geeignete innerstaatliche Massnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel und unlauteren Geschäften, einschliesslich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Massnahmen zu erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, und dabei die Freiheit rechtmässiger Kapitalbewegungen in keiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale Bewegungen solcher finanziellen Mittel zu verstärken, sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997, in der die Versammlung die Staaten aufgefordert hat, insbesondere die Umsetzung der in Abs. 3 Bst. a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Massnahmen zu erwägen, ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in der die Versammlung beschlossen hat, dass der mit Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 eingesetzte ad hoc-Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Instrumenten den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll, in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der gesamten internationalen Gemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, im Hinblick darauf, dass Anzahl und Schwere der internationalen terroristischen Handlungen von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen, sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden multilateralen Rechtsinstrumente diese Finanzierung nicht ausdrücklich behandeln, in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Massnahmen zur Verhütung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die Strafverfolgung und die Bestrafung der Urheber zu verstärken - sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck:
-
- "finanzielle Mittel" Vermögenswerte jeder Art, materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche, wie auch immer diese erworben wurden, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden jedweder, einschliesslich elektronischer oder digitaler, Form, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Wechsel und Akkreditive;
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- "staatliche oder öffentliche Einrichtung" alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz oder von Amtsträgern oder Bediensteten eines Staates oder einer sonstigen Behörde oder öffentlichen Stelle oder von Bediensteten oder Amtsträgern einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
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- "Erträge" alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Art. 2 genannten Straftat stammen oder dadurch erlangt werden.
Art. 2
1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer, mit welchen Mitteln auch immer, unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel zur Verfügung stellt oder sammelt in der Absicht oder im Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, um
- a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat innerhalb des Anwendungsbereichs und nach der Begriffsbestimmung eines der in der Anlage aufgeführten Verträge darstellt, oder
- b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
2)
- a) Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf den Vertragsstaat als in der in Abs. 1 Bst. a genannten Anlage nicht aufgeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft tritt, was dieser dem Verwahrer notifiziert.
- b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages, so kann er in Bezug auf den betreffenden Vertrag eine Erklärung nach diesem Artikel abgeben.
3) Die tatsächliche Verwendung der finanziellen Mittel zur Begehung einer in Abs. 1 Bst. a oder b genannten Straftat ist nicht Voraussetzung für die Einstufung einer Handlung als Straftat im Sinne von Abs. 1.
4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Abs. 1 genannte Straftat zu begehen.
5) Eine Straftat begeht ferner, wer
- a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Abs. 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt;
- b) eine in Abs. 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
- c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Abs. 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
- i) mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die verbrecherische Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese Tätigkeit oder Absicht auf die Begehung einer in Abs. 1 genannten Straftat bezieht, oder
- ii) im Wissen um die Absicht der Gruppe, eine in Abs. 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet werden.
Art. 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat in einem einzigen Staat begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in diesen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Art. 12 bis 18 Anwendung finden.
Art. 4
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um
- a) die in Art. 2 genannten Straftaten nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben;
- b) diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 5
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder die nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Art. 2 genannte Straftat begangen hat. Eine solche Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
2) Die Verantwortlichkeit besteht unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass gegen die nach Abs. 1 verantwortlichen juristischen Personen wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Diese können auch vermögensrechtliche Sanktionen einschliessen.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass strafbare Handlungen im Sinne dieses Übereinkommens unter keinen Umständen durch politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder andere vergleichbare Erwägungen gerechtfertigt werden können.
Art. 7
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
- a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
- b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird; oder
- c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
- a) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Angehörigen dieses Staates eine in Art. 2 Abs. 1 Bst. a oder b genannte Straftat zu begehen;
- b) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, eine in Art. 2 Abs. 1 Bst. a oder b genannte Straftat zu begehen;
- c) Ziel oder Ergebnis der Straftat eine in Art. 2 Abs. 1 Bst. a oder b genannte Straftat war, die in der Absicht begangen wurde, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
- d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
- e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Abs. 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert etwaige Änderungen umgehend dem Generalsekretär.
4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Abs. 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5) Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten, so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten, ihre Massnahmen insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Strafverfolgung und die Modalitäten der gegenseitigen Rechtshilfe in geeigneter Weise aufeinander abzustimmen.
6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht begründet ist, nicht aus.
Art. 8
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen geeignete Massnahmen, um für die Begehung der in Art. 2 genannten Straftaten verwendete oder bestimmte finanzielle Mittel sowie die aus diesen Straftaten stammenden Erträge zu identifizieren, zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
2) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen geeignete Massnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Art. 2 genannten Straftaten verwendeten oder bestimmten finanziellen Mittel sowie der aus diesen Straftaten stammenden Erträge.
3) Jeder betroffene Vertragsstaat kann in Erwägung ziehen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die regelmässige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der aus Einziehungen nach diesem Artikel stammenden finanziellen Mittel zu schliessen.
4) Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, durch welche die aus den Einziehungen nach diesem stammenden finanziellen Mittel dazu verwendet werden, die Opfer der in Art. 2 Abs. 1 Bst. a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
5) Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.
Art. 9
1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Art. 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlichen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit dieser Person zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
3) Jede Person, gegen welche die in Abs. 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
- a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörige sie ist oder der sonst zur Wahrung ihrer Rechte befugt ist, oder, wenn die betreffende Person staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
- b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
- c) über ihre Rechte nach den Bst. a und b unterrichtet zu werden.
4) Die in Abs. 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Abs. 3 gewährt werden.
5) Die Abs. 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b oder Art. 7 Abs. 2 Bst. b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu ersuchen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Abs. 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 10
1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, ist in den Fällen, auf die Art. 7 Anwendung findet, wenn er den Verdächtigen nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen schweren Straftat nach dem Recht dieses Staates.
2) Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person diesem Staat zurücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Vorbehalt den ersuchenden Vertragsstaat von der in Abs. 1 genannten Verpflichtung.
Art. 11
1) Die in Art. 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf die in Art. 2 genannten Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
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