Kundmachung vom 5. August 2003 des Beschlusses Nr. 33/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 33/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 33/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003[^1] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Die Anpassungen a, b und c werden durch folgende Anpassungen ersetzt:
- "a) In Art. 2 Nummer 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) In Anhang IV wird unter Nummer 172 Folgendes angefügt:
- c) In Anhang IV wird nach der Liste in Nummer 174 folgender Abschnitt angefügt:
"das Unterscheidungszeichen des ausstellenden EFTA-Staates, schwarz gedruckt und umgeben von einer schwarzen Ellipse. Die Unterscheidungszeichen sind: FL Liechtenstein IS Island N Norwegen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.
[^2]: ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.