Kundmachung vom 5. August 2003 der Beschlüsse Nr. 39/2003 bis 46/2003, 49/2003, 51/2003 bis 59/2003 und 61/2003 bis 64/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Mai 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 22 die Beschlüsse Nr. 39/2003 bis 46/2003, 49/2003, 51/2003 bis 59/2003 und 61/2003 bis 64/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 39/2003 bis 46/2003, 49/2003, 51/2003 bis 59/2003 und 61/2003 bis 63/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2003 vom 31. Januar 2003[^2] geändert.
-
- Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1zb (Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zc. 32002 L 0070: Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. L 209 vom 6.8.2002. S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/70/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Teil 1 wird nach Nummer 9 (Richtlinie 74/268/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "10. 32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
-
- 32002 L 0054: Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
-
- 32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
-
- 32002 L 0057: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), geändert durch:
-
- In Teil 1 wird der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 66/400/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 69/208/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 70/457/EWG des Rates) und 6 (Richtlinie 70/458/EWG des Rates) gestrichen.
-
- In Teil 2 wird nach Nummer 20 (Entscheidung 2002/454/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21. 32002 D 0756: Die Entscheidung 2002/756/EG der Kommission vom 16. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 33).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/57/EG und 2002/68/EG und der Entscheidung 2002/756/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 45s (Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32002 L 0041: Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/41/EG, 2002/78/EG und 2002/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54zv (Entscheidung 2002/79/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "54zzc. 32002 L 0069: Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5) berichtigt durch ABl. L Nr. 252 vom 20.9.2002, S. 40."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/69/EG und 2002/76/EG und der Entscheidungen 2002/678/EG und 2002/679/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32002 R 0868: Verordnung (EG) Nr. 868/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 (ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 6), - 32002 R 0869: Verordnung (EG) Nr. 869/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 (ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 10), - 32002 R 1530: Verordnung (EG) Nr. 1530/2002 der Kommission vom 27. August 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 3), - 32002 R 1752: Verordnung (EG) Nr. 1752/2002 der Kommission vom 1. Oktober 2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 868/2002, 869/2002, 1530/2002 und 1752/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2091/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
-
- In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/75/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Der Wortlaut unter Bst. R. (Norwegen) der Anpassung (a) erhält folgende Fassung:
- "1. Sosialdepartementet (Ministerium für soziale Angelegenheiten), Oslo.
-
- Helsedepartementet (Gesundheitsministerium), Oslo.
-
- Arbeids- og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und staatliche Verwaltung), Oslo.
-
- Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo
-
- Justisdepartement (Ministerium für Justiz), Oslo
-
- Utenriksdepartement (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten), Oslo."
-
- Der Wortlaut unter Bst. R. (Norwegen) der Anpassung (l) erhält folgende Fassung:
"Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 5 des nationalen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 28. Februar 1997), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge und aufgrund des Gesetzes vom 2. Juli 1999 über fachärztliche Gesundheitsversorgung usw. berechnet."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 410/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17b (Richtlinie 92/6/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/85/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/885/EG und 2002/886/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 1970: Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 der Kommission vom 4. November 2002 (ABl. L 302 vom 6.11.2002, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "56n. 32002 R 2099: Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1)."
-
- Nach den Nummern 55c (Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates), 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) und 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32002 R 2099: Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1)."
-
- Unter Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.