Verordnung vom 30. September 2003 über die Hege des Wildes, die Jagdberechtigung, die Jagd- und Schonzeiten sowie die Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle (Hegeverordnung; HegeV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 26a, 27, 31 bis 33b, 34a bis 36, 39 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, sowie Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Hegeziele, Bezeichnungen

1) Die Hege des Wildes bezweckt insbesondere:

2) Art und Umfang sowie zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich von Hegemassnahmen werden von der Tragfähigkeit des Lebensraumes bestimmt.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Ia. Jagdberechtigung[^3]

Art. 1a[^4]

Nachweis der Treffsicherheit

1) Der Nachweis der Treffsicherheit richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz der Schweiz (JFK-Standard).

2) Er ist vom Schützen und der Standaufsicht zu unterzeichnen. Der Schütze hat eine Kopie beim Amt für Umwelt einzureichen.

II. Jagd- und Schonzeiten[^5]

Art. 2

Grundsatz[^6]

1) Die folgenden jagdbaren Tiere dürfen vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb der nachstehend angegebenen Jagdzeiten bejagt werden:[^7]

2) Innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Jagdzeiten sind alle Wildarten während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses zu schonen.

3) Alle jagdbaren Tiere, für welche keine Jagdzeit nach Abs. 1 festgelegt ist, unterliegen einer ganzjährigen Schonung.[^8]

4) Wildschweine, ausgenommen führende Bachen, können ohne zeitliche Einschränkungen bejagt werden.[^9]

III. Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle beim Schalenwild[^10]

Art. 3

Grundsatz

1) Als massgebliche Hegemassnahme soll die Abschussplanung des Schalenwildes zur Erreichung der Hegeziele beitragen, insbesondere um:

2) Die Prioritäten bei der Abschussplanung des Schalenwildes sind in der Reihenfolge der Nennung:

3) Die Regierung legt jährlich nach Massgabe der Art. 4 bis 8 einen Abschussplan mit Verordnung fest.[^11]

Art. 4[^12]

Erhebung des Wildbestandes

1) Das Amt für Umwelt führt in Zusammenarbeit mit den Jagdgemeinschaften und Jagdaufsehern der einzelnen Jagdreviere objektive Erhebungen des jagdbaren Wildes bezüglich Bestandeszahl, Alters- und Geschlechterzusammensetzung sowie Gesundheitszustand durch.

2) Das Amt für Umwelt hat die erhobenen Daten im Hinblick auf die Entwicklung des Wildbestandes aufzubereiten und der Regierung hierüber Bericht zu erstatten. Die Daten sind den Jagdgemeinschaften zur Verfügung zu stellen.

Art. 5

Grundlagen der Abschussplanung

1) Aufgrund der Wildschadensituation im Wald und an den landwirtschaftlichen Kulturen sowie des qualitativen und quantitativen Zustandes des Schalenwildbestandes legt die Regierung nach Anhören des Jagdbeirats für die jährliche Abschussplanung bei den einzelnen Schalenwildarten den angestrebten Endbestand fest.

2) Massgebliche Kriterien bei der Festlegung des angestrebten Endbestandes bilden:

3) Aufgehoben[^14]

Art. 6

Mindest- und Höchstabschuss

1) Der Abschussplan enthält für die einzelnen Schalenwildarten, soweit erforderlich nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, welche mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss) oder insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss).

2) Um eine dem gesetzten Abschussziel und einer nachhaltigen Jagdausübung entsprechende Durchführung des Abschussplans beim Schalenwild sicherzustellen, gilt für ein Jagdrevier als Mindestabschuss jene Abschusszahl, welche unter Anwendung der Kriterien nach Art. 5 festzulegen ist.[^15]

3) Um die jagdwirtschaftliche Zielsetzung, insbesondere die nachhaltige Nutzung des Schalenwildbestandes nicht zu gefährden, gilt für ein Jagdrevier als Höchstabschuss jene Abschusszahl, welche über den Mindestabschuss hinaus im Sinne der vollen Abschöpfung des jagdlich nutzbaren Zuwachses zusätzlich möglich ist.[^16]

4) Der von der Regierung im Abschussplan festgesetzte Mindestabschuss ist einerseits im Hinblick auf die Erhaltung eines der Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Schalenwildbestandes und andererseits im Hinblick auf dessen Populationsstruktur und sozialen Wohlbefindens zu erfüllen.

5) Aufgehoben[^17]

6) Aufgehoben[^18]

Art. 7[^19]

Zusammenfassung von Jagdrevieren

Die Jagdreviere werden zur Abschussplanung wie folgt zusammengefasst:

Zone I: Alpila-Planken, Bargella, Pirschwald, Vaduz;

Zone II: Balzers, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesen, Triesenberg, Valüna;

Zone I: Alpila-Planken, Eschner Riet, Pirschwald, Schaaner Riet;

Zone II: Balzers, Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesen, Triesenberg, Vaduz, Valüna;

Zone I: Eschnerberg, Eschner Riet, Mauren, Ruggell, Schaaner Riet;

Zone II: Alpila-Planken, Pirschwald;

Zone III: Balzers, Lawena, Triesen, Triesenberg, Vaduz;

Zone IV: Bargella, Guschgfiel, Malbun, Sass, Steg, Valüna;

Art. 8

Abschussrichtlinien

1) Die Regierung kann nach Anhören des Jagdbeirates mit der Abschussplanung detaillierte Abschuss- und Bejagungsrichtlinien für das jeweils laufende Jagdjahr erlassen, welche jährlich ändernden Erfordernissen in der Bewirtschaftung der jeweiligen Wildart oder besonderen Einwirkungen im Lebensraum Rechnung tragen.

2) Für die Abschussplanung werden die Altersklassen des Schalenwildes bezogen auf erfüllte Lebensjahre wie folgt festgelegt:

Art. 9

Abschusskontrolle, Strecken- und Fallwildstatistik

1) Für jedes Jagdrevier ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu führen und jeweils bis zum 30. April dem Amt für Umwelt zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.[^20]

2) Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist von den Jagdaufsehern innerhalb einer Woche dem Amt für Umwelt schriftlich, allenfalls unter Verwendung eines elektronischen Formulars, zu melden, ansonsten es auf den Abschussplan nicht angerechnet wird; dies gilt sinngemäss für jeden Abschuss von Wildschweinen.[^21]

3) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrages zu Tode kommt und während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden wird, jedoch von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt nicht innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet wird, ist auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres nicht anzurechnen.[^22]

4) Am Ende des Jagdjahres findet nach Weisung des Amtes für Umwelt eine Hegeschau statt mit dem Ziel:[^23]

5) Für die Hegeschau sind die Trophäen und Unterkiefer der im laufenden Jagdjahr erlegten Stücke folgender Schalenwildarten fristgerecht und unter Bekanntgabe der nötigen Angaben zur Verfügung zu stellen:[^24]

6) Verspätete, nicht bzw. falsch gemeldete oder nicht bestätigte Abschüsse werden beim Abschussplan nicht berücksichtigt und gemäss Art. 56 des Jagdgesetzes geahndet.[^25]

Art. 10[^26]

Aufgehoben

IV. Massnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes wildlebender Tiere

Art. 11

Grundsatz

1) Mit dem Ziel insbesondere jene Wälder, welche eine Schutzfunktion erfüllen, vom Äsungsdruck des Schalenwildes zu entlasten und dessen grösstmögliche Verteilung über die geeigneten Areale zu begünstigen, sollen im Grundsatz flächendeckend Massnahmen zur quantitativen Erhaltung und qualitativen Verbesserung des Lebensraumes wildlebender Tiere getroffen werden.

2) Massnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes jadgbarer Tierarten sind im Hinblick auf die Effizienz und Effektivität des Mitteleinsatzes sowie auf deren langfristige Wirkung in erster Linie in Vernetzung zu Kernlebensräumen vorzunehmen.

3) Kernlebensräume sind wildtierökologisch zusammenhängende und naturnahe Landschaftsteile ausreichender Grösse, welche entweder Sommereinstandsfläche, bevorzugter Aufenthaltsraum oder bevorzugtes Areal für mehrere jagdbare Tierarten bilden oder als Wintereinstandsgebiet von besonderer Bedeutung sind oder sich durch günstige Lebensraumbeziehungen zu benachbarten, grossräumigen Verbreitungsarealen auszeichnen.

4) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes erfolgen durch die Gemeindeforstbetriebe im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt oder nach Weisung des Amtes für Umwelt durch die Jagdgemeinschaften. Die diesbezüglich anfallenden Kosten können im Rahmen des jährlichen Voranschlages gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom Land getragen werden.[^27]

Art. 12

Natürliche Äsung

1) Innerhalb des Waldareals ist die Ansamung und Begünstigung der Kraut- und Strauchvegetation in möglichst üppiger Ausbildung bei allen waldwirtschaftlichen Pflegemassnahmen zu fördern.

2) Innerhalb grossflächig zusammenhängender, geschlossener Waldbestände ist die Neuanlage von Äsungsflächen in angemessener Grösse und Verteilung über das Waldareal sowie in der Nähe von Einständen und Ruheplätzen zu fördern. Soweit möglich und zweckmässig, sind Maschinenwege und Rückegassen im Sinne von Äsungsflächen zu pflegen und zu unterhalten.

3) Der Wald-Feld-Übergangsbereich ist in denjenigen Gebieten, wo Wald- und Landwirtschaftszone aneinandergrenzen, zum Wald hin auf einer Breite von mindestens einer Baumlänge durch Massnahmen der Waldrandpflege bezüglich der Äsungs- und Deckungsqualität zu verbessern.

4) Im Berg- und Alpengebiet ist die Wald-Weide-Grenze im Rahmen der Wald-Weide-Trennung soweit möglich und sinnvoll so festzulegen, dass ein lockerer und unregelmässig strukturierter Waldsaum innerhalb der beweideten Flächen geschaffen und erhalten werden kann.

5) Soweit möglich und zweckmässig, sind auf Böschungen entlang Gewässern und Waldwegen, in Feldgehölzen und Windschutzstreifen oder auf Blössen Verbissgehölze zu fördern sowie deren regelmässige Pflege und Erneuerung sicherzustellen.

Art. 13

Vernetzung und ökologische Aufwertung

1) Soweit erforderlich, sind Kernlebensräume vor einer Verinselung durch Bauten, Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen zu schützen und mittels extensiver Bewirtschaftung von Grünlandstreifen oder Schaffung naturnaher Landschaftselemente zu vernetzen.

2) Um weiträumige Wildwanderungen zu ermöglichen und den genetischen Austausch zwischen Wildtierpopulationen zu fördern, sind durchgehende Wildwanderkorridore bei der Planung von Erschliessungs-, Bau- und Infrastrukturanlagen zu berücksichtigen und gegebenenfalls durch die Errichtung von künstlichen Wildtierpassagen zu gewährleisten.

3) Soweit erforderlich, sind in land- oder alpwirtschaftlich genutzten Gebieten ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes, so anzulegen, dass sie das Angebot an Äsung, Deckung und Ruhe für wildlebende Tiere erhöhen.

Art. 14

Notfuttervorlage im Winter

1) Die Fütterung des Schalenwildes ist vorbehaltlich Abs. 2 untersagt.

2) Zur Ergänzung des natürlichen Winternahrungsangebotes, insbesondere im Sinne von Notfuttervorlagen und eines entsprechenden Fütterungskonzeptes, können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem Amt für Umwelt, über den ganzen nutzbaren Winterlebensraum verteilt Magerheutristen angelegt werden.[^28]

3) Das Magerheu soll dabei soweit möglich vor Ort gewonnen werden, um mit einer periodischen Mahd die Qualität des Grases zu verbessern und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit einer Offenhaltung vergandender und einwachsender Flächen Rechnung zu tragen.

4) Der Jagdbeirat bestimmt, wie der Begriff "Notzeit" im Zusammenhang mit der Notfütterung zu verstehen ist, und entscheidet im Einzelfall auf Antrag einer Jagdgesellschaft, ob eine Notzeit vorliegt.[^29]

Art. 15

Lenkungsmassnahmen und Gebote

1) Einwirkungen aus Freizeit- und Erholungsaktivitäten, welche den Lebensraum der wildlebenden Tiere erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen, sind durch entsprechende Lenkungsmassnahmen und Gebote möglichst zu vermeiden oder soweit erforderlich durch Verbote zu beschränken oder zu verhindern.

2) Freizeit- und Erholungsaktivitäten sind möglichst zu kanalisieren, um Wildlebensräume vor störenden oder schädlichen Einwirkungen zu schützen.

Art. 16

Ruhezonen

Zur Förderung des artspezifischen Wohlbefindens aller darin vorkommenden wildlebenden Säugetiere und Vögel in möglichst naturnahen Lebensräumen sowie zur Umsetzung von Naturschutz- und von jagdlichen Hegezielen sollen Ruhezonen geschaffen werden.

V. Jagdaufseher

Art. 17

Grundsatz

1) Die Aufgaben und Befugnisse der von den einzelnen Jagdgemeinschaften für ein einzelnes oder für mehrere Reviere gemeinsam bestellten neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher richten sich nach den Bestimmungen der Art. 27 bis 30 des Jagdgesetzes.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.