Kundmachung vom 14. Oktober 2003 der Beschlüsse Nr. 67/2003 bis 78/2003, 82/2003 bis 84/2003 und 86/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juni 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 67/2003 bis 78/2003, 82/2003 bis 84/2003 und 86/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 67/2003 bis 78/2003 und 82/2003 bis 84/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2003 vom 16. Mai 2003[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2002/32/EG wird mit Wirkung vom 1. August 2003 die Richtlinie 1999/29/EG[^3] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "33. 32002 L 0032: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10)."
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- Der Wortlaut von Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. August 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32002 R 1756: Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)."
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- Nach Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "34. 32002 R 1876: Verordnung (EG) Nr. 1876/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (ABl. L 284 vom 22.10.2002, S. 7).
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- 32002 R 2188: Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur vorläufigen Zulassung zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1756/2002, 1876/2002 und 2188/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 35 (Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "36. 32003 L 0007: Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäss der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28).
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- 32003 R 0162: Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/7/EG und der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 21 (Entscheidung 2002/756/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "22. 32002 D 0984: Beschluss 2002/984/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Fortführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Vitis vinifera, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 70).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2002/984/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/97/EG und 2002/100/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzc (Richtlinie 2002/69/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "54zzd. 32000 R 0645: Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemässe Anwendung gewisser Bestimmungen von Art. 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Art. 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse (ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 645/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 54zzd (Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "54zze. 32002 D 0840: Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/840/EG und der Richtlinien 2002/79/EG und 2002/82/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 1937: Verordnung (EG) Nr. 1937/2002 der Kommission vom 30. Oktober 2002 (ABl. L 297 vom 31.10.2002, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1937/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach der Nummer 21 (Empfehlung 2001/838/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "22. 32002 H 0755: Empfehlung 2002/755/EG der Kommission vom 16. September 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für den Stoff Diphenylether, Octabromderivat (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/61/EG und der Empfehlung 2002/755/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
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- Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" werden nach der Nummer 22 (Empfehlung der Kommission 2002/755/EG) folgende Nummern eingefügt:
- "23. 32002 H 0575: Empfehlung 2002/575/EG der Kommission vom 4. Juli 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe o-Anisidin, 1,4-Dioxan (ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 29).
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- 32002 H 0576: Empfehlung 2002/576/EG der Kommission vom 4. Juli 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung für die Stoffe Ethylacetoacetat, 4-Chlor-o-kresol, Dimethyldioctadecylammoniumchlorid (ABl. L 181 vom 11.7.2002, S. 35)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/45/EG und 2002/62/EG, berichtigt in ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 64, und der Empfehlungen 2001/575/EG und 2002/576/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^41].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstriche angefügt: "- 32002 L 0081: Richtlinie 2002/81/EG der Kommission vom 10. Oktober 2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0001: Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird nach Nummer 15a (Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "15b. 32003 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 10 Abs. 1 wird der Satzteil "gemäss Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91" durch "entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse anmeldet," ersetzt.
- b) Art. 10 wird folgender Absatz angefügt: "Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen eine Entscheidung nach den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden in Protokoll 21 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen erlassen, ohne dass eine Anmeldung seitens der Unternehmen erforderlich ist"."
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.