Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2003-11-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, gelten auch für Biogas und andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses zu transportieren.[^2]

Art. 2[^3]

Zweck

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas.

2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, finden ergänzend insbesondere die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes Anwendung.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:[^7]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4a[^13]

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz[^14]

1) Die Regierung kann mit Verordnung Erdgasunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie auf sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.

1a) Alle im Inland niedergelassenen Kunden haben das Recht, sich von einem in- oder ausländischen Lieferanten mit Gas versorgen zu lassen, sofern der Lieferant die in Liechtenstein geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich und die Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit einhält. Versorgungsunternehmen, die bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind, dürfen durch die Verwaltungsverfahren in Liechtenstein nicht diskriminiert werden.[^15]

2) Erdgasunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung. Sie definiert insbesondere ein Konzept für schutzbedürftige Kunden, das sich auf Energiearmut sowie auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschliessen.[^16]

2a) Die Regierung bestimmt eine Anlaufstelle, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren erhalten.[^17]

3) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.

Art. 4b[^18]

Erdgaslieferverträge

Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen dem Abschluss von langfristigen Erdgaslieferverträgen nicht entgegen, sofern diese mit dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums im Einklang stehen.

Art. 4c[^19]

Endkundenmärkte

Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Erdgasunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.

II. Konzessions- und Bewilligungspflicht

Art. 5

Konzessions- und Bewilligungspflicht

1) Die Errichtung und der Betrieb von Erdgasanlagen sind konzessions- bzw. bewilligungspflichtig.

2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Rohrleitungsgesetz.

3) Bei der Erschliessung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs bereits versorgter oder neu zu versorgender Gebiete können, vorbehaltlich Art. 18, Anträge für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet abgewiesen werden, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.

4) Im Falle der Verweigerung der Konzession bzw. Bewilligung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.

III. Technische Anforderungen an Erdgasanlagen

Art. 6

Einhaltung technischer Regeln

Erdgasanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen

Art. 7[^20]

Grundsatz

1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit sichere, zuverlässige und leistungsfähige Netze und Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.[^21]

2) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.

Art. 8[^22]

Festlegung technischer Vorschriften

1) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, Kriterien für die technische Betriebssicherheit festzulegen und für den Anschluss von Speicher- und LNG-Anlagen, von Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb auszuarbeiten und zu veröffentlichen.

2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheit unter Einschluss von Biogas und anderen Gasarten.

2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.[^23]

3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535[^24] der ESA mitzuteilen.[^25]

Art. 8a[^26]

Ausgleichsregelungen

1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Erdgasfernleitungs- oder -verteilernetz auszuarbeiten und zu veröffentlichen.

2) Die Ausgleichsregelungen nach Abs. 1, einschliesslich der von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte, müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.

3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.

Art. 9[^27]

Nichtdiskriminierung

Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.

Art. 10

Vertraulichkeit

1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.[^28]

2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.[^29]

3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.

Art. 11[^30]

Informationspflicht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.