Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Fernleitung, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Erdgas;
- b) die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, auch in Bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG);
- c) den Marktzugang;
- d) die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Genehmigungen;
- e) den Betrieb der Netze; sowie
- f) den Kundenschutz.[^1]
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, gelten auch für Biogas und andere Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses zu transportieren.[^2]
Art. 2[^3]
Zweck
1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas.
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung:
- a) der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt[^4];
- b) der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen[^5];
- c) der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden[^6].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, finden ergänzend insbesondere die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes Anwendung.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:[^7]
-
- "Biogas": Gas, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird;
-
- "Biomasse": der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
-
- "Erdgasanlage": eine Einrichtung zur Fernleitung, Verteilung oder Speicherung von Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas;
-
- "Erdgasunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die:
- a) mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, wahrnimmt; und
- b) kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
-
- "Fernleitung": der Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;[^8]
-
- "Fernleitungsnetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
- a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
- b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
-
- "Verteilung": der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
-
- "Verteilernetzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für:
- a) den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen; und
- b) die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
-
- "Versorgung": der Verkauf einschliesslich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschliesslich verflüssigtem Erdgas, an Kunden;
-
- "Versorgungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
-
- "Speicheranlage": eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschliesslich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschliesslich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
-
- "Betreiber einer Speicheranlage": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist;
-
- "LNG-Anlage": eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschliessende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen;
-
- "Betreiber einer LNG-Anlage": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
-
- "Netz": alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschliesslich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
-
- "Hilfsdienste": sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste und Einrichtungen, einschliesslich Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschliesslich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;[^9]
-
- "Netzpufferung": die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs- und Erdgasverteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
-
- "Verbundnetz": eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
-
- "Verbindungsleitung": eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
-
- "Direktleitung": eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
-
- "integriertes Erdgasunternehmen": ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, das bzw. die wahrnimmt:
- a) mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, LNG oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas; oder
- b) mindestens eine der genannten Funktionen, mit Ausnahme von LNG, und eine weitere Tätigkeit ausserhalb des Gasbereichs;
-
- "verbundenes Unternehmen":
- a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 1073 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
- b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Art. 1117 Abs. 1 PGR;
- c) Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;
-
- "Netzbenutzer": natürliche oder juristische Personen, die in das Netz einspeisen oder daraus versorgt werden;
-
- "Kunden": Erdgasgrosshändler, -endkunden oder -unternehmen, die Erdgas kaufen;
-
- "Haushalts-Kunden": Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen;
-
- "Endkunden": Kunden, die Erdgas für den Eigenbedarf kaufen;
-
- "Grosshändler": natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder ausserhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen;
-
- "langfristiger Erdgasliefervertrag": ein Liefervertrag für Erdgas mit einer Laufzeit von über zehn Jahren;
-
- "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch die Betriebssicherheit;
-
- "Gasversorgungsvertrag": ein Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Gasderivaten;[^10]
-
- "Gasderivat": ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. Anhang 2 Ziff. 5, 6 oder 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes, sofern dieses Instrument Erdgas betrifft;[^11]
-
- "Kontrolle": Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:[^12]
- a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
- b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4a[^13]
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz[^14]
1) Die Regierung kann mit Verordnung Erdgasunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie auf sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.
1a) Alle im Inland niedergelassenen Kunden haben das Recht, sich von einem in- oder ausländischen Lieferanten mit Gas versorgen zu lassen, sofern der Lieferant die in Liechtenstein geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich und die Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit einhält. Versorgungsunternehmen, die bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind, dürfen durch die Verwaltungsverfahren in Liechtenstein nicht diskriminiert werden.[^15]
2) Erdgasunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung. Sie definiert insbesondere ein Konzept für schutzbedürftige Kunden, das sich auf Energiearmut sowie auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschliessen.[^16]
2a) Die Regierung bestimmt eine Anlaufstelle, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren erhalten.[^17]
3) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.
Art. 4b[^18]
Erdgaslieferverträge
Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen dem Abschluss von langfristigen Erdgaslieferverträgen nicht entgegen, sofern diese mit dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums im Einklang stehen.
Art. 4c[^19]
Endkundenmärkte
Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Erdgasunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
II. Konzessions- und Bewilligungspflicht
Art. 5
Konzessions- und Bewilligungspflicht
1) Die Errichtung und der Betrieb von Erdgasanlagen sind konzessions- bzw. bewilligungspflichtig.
2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Rohrleitungsgesetz.
3) Bei der Erschliessung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs bereits versorgter oder neu zu versorgender Gebiete können, vorbehaltlich Art. 18, Anträge für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet abgewiesen werden, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
4) Im Falle der Verweigerung der Konzession bzw. Bewilligung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.
III. Technische Anforderungen an Erdgasanlagen
Art. 6
Einhaltung technischer Regeln
Erdgasanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
Art. 7[^20]
Grundsatz
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit sichere, zuverlässige und leistungsfähige Netze und Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.[^21]
2) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
Art. 8[^22]
Festlegung technischer Vorschriften
1) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, Kriterien für die technische Betriebssicherheit festzulegen und für den Anschluss von Speicher- und LNG-Anlagen, von Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheit unter Einschluss von Biogas und anderen Gasarten.
2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.[^23]
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535[^24] der ESA mitzuteilen.[^25]
Art. 8a[^26]
Ausgleichsregelungen
1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Erdgasfernleitungs- oder -verteilernetz auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
2) Die Ausgleichsregelungen nach Abs. 1, einschliesslich der von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte, müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
Art. 9[^27]
Nichtdiskriminierung
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.
Art. 10
Vertraulichkeit
1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.[^28]
2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.[^29]
3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Art. 11[^30]
Informationspflicht
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.