Kundmachung vom 25. November 2003 des Beschlusses Nr. 81/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-11-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 81/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 81/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Europäischer Wirtschaftsraum Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2003

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2003

In Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens wird nach Nr. 56n (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen."

"4) Wurde der Kontrollbesuch in einem EFTA-Staat durchgeführt, so sendet die Agentur den Bericht auch an die EFTA-Überwachungsbehörde."

"Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auch für alle die EFTA-Staaten betreffenden Dokumente der Agentur."

"4) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."

"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."

"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."

"7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Zu diesem Zweck finden die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 1 Bst. a und des Protokolls 32 des Abkommens entsprechend Anwendung."

"Die Kommission übermittelt die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen ebenfalls an den Ständigen Ausschuss zwecks Verteilung an die EFTA-Staaten.""

Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 81/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollte auch folgende gemeinsame Erklärung angenommen werden:

Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme in das angenommene Sitzungsprotokoll über den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 in das Abkommen.

"Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und bis zu seinem Inkrafttreten kann der Verwaltungsrat der Agentur beschliessen, Vertreter der EFTA-Staaten als Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen."

[^1]: ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 30.

[^2]: ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.