Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck[^1]
1) Dieses Gesetz regelt die ärztliche Berufsausübung und die Standesvertretung der Ärzte.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^3];
- b) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[^4].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 Anwendung auf Ärzte aus dem Bereich der Humanmedizin.
2) Es findet keine Anwendung auf:
- a) Zahnärzte sowie Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit;
- b) Tätigkeiten der Naturheilkunde im Sinne des Gesundheitsgesetzes.[^6]
Art. 2a[^7]
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3
Bezeichnungen
1) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^8]
II. Ärzteordnung
A. Beruf des Arztes
Art. 4
Inhalt der Berufsausübung
Die ärztliche Berufsausübung umfasst:
- a) die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen;
- b) die Untersuchung und Beratung von Schwangeren sowie die Geburtshilfe;
- c) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen;
- d) die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsgesetz sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.[^9]
Art. 5
Eigenverantwortliche Berufsausübung
1) Der ärztliche Beruf wird vorbehaltlich Abs. 3 in eigenverantwortlicher Ausführung der in Art. 4 umschriebenen Tätigkeiten ausgeübt.
2) Der ärztliche Beruf kann wie folgt eigenverantwortlich ausgeübt werden:
- a) freiberuflich, das heisst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
- b) als Gesellschafter einer Ärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben; oder
- c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Arzt, für eine Ärztegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens.[^10]
3) Der ärztliche Beruf wird nicht eigenverantwortlich ausgeübt, wenn er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht und Anleitung eines eigenverantwortlich tätigen Arztes in Lehrpraxen oder von der Regierung anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgt. Vor der Anerkennung ist die Ärztekammer zu hören. Die Ärztekammer erstellt ein Verzeichnis der Lehrpraxen und der anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens.[^11]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
B. Zugang zum Beruf
Art. 6[^12]
Bewilligungspflicht
Die eigenverantwortliche Ausübung des ärztlichen Berufes bedarf vorbehaltlich Art. 45 bis 49 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist die Ärztekammer anzuhören.
Art. 7
Voraussetzungen
1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden:
- a) fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung);[^13]
- b) liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder eine andere aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Staatsangehörigkeit;
- c) Aufgehoben[^14]
- d) Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25;
- e) guter Leumund;
- f) gesundheitliche Eignung;
- g) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen;
- h) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
- i) Ausübung des ärztlichen Berufes während zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Gesuchstellung.[^15]
2) Die Regierung legt auf Vorschlag der Ärztekammer die Art und den Inhalt der fachlichen Weiterbildung mit Verordnung fest. Die Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung beträgt für:
- a) Ärzte für Allgemeinmedizin: drei Jahre;
- b) Fachärzte: fünf Jahre.
3) In begründeten Fällen kann die Regierung nach Anhörung der Ärztekammer Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bewilligen.
Art. 8
Antrag auf Erteilung der Bewilligung
1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit den erforderlichen Nachweisen nach Art. 7 dem Amt für Gesundheit einzureichen.[^16]
2) Ärzte, die beabsichtigen, ihren Beruf freiberuflich auszuüben, haben dem Amt für Gesundheit ihren Berufssitz im Inland bekannt zu geben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Arztpraxis befindet, in der und von der aus der Arzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.[^17]
3) Der Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat dem Amt für Gesundheit den Arbeitgeber bekannt zu geben.[^18]
Art. 9
Erteilung der Bewilligung
1) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung, hat ihn das Amt für Gesundheit in die Ärzteliste einzutragen.[^19]
2) In der Bewilligung ist aufgrund der vorgelegten Nachweise über erfolgreich absolvierte Weiterbildungen festzuhalten, ob der Arzt den Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder, unter Angabe der Fachrichtung, als Facharzt ausüben darf.
3) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine von ihm beantragte Bezeichnung im Sinne von Abs. 2 nicht, hat das Amt für Gesundheit in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden.[^20]
4) Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste oder im Falle einer Ärztegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften aufgenommen werden.[^21]
5) Das Amt für Gesundheit führt die Ärzteliste, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.[^22]
Art. 10
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich. Sie beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welches der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht.[^23]
2) Aufgehoben[^24]
3) Die Zulassung zur Berufsausübung auf Rechnung der Sozialversicherungen sowie die Umschreibung der ärztlichen Leistungen und der Voraussetzungen für die Vergütung dieser Leistungen durch die Sozialversicherungen wird in der entsprechenden Gesetzgebung geregelt.
C. Rechte und Pflichten des Arztes
Art. 11
Berufsbezeichnungen
1) Die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt", unter Angabe der Fachrichtung, dürfen nur nach Erfüllung der in Art. 7 bis 10 genannten Voraussetzungen geführt werden.
2) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist unzulässig.
3) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisen.
4) Ärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaats zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Gesundheit die Form festzulegen, in der der Arzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat.[^25]
5) Aufgehoben[^26]
Art. 12
Behandlung und Beratung der Patienten
1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien der Ärztekammer laufend fortzubilden und nach Massgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
2) Stehen nicht besondere Umstände entgegen, hat der Arzt den Patienten über die Folgen und Risken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und Folgen und Risken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären und vor Beginn der Behandlung die Einwilligung des Patienten in die Behandlung einzuholen. Die weiteren Einzelheiten werden in der Standesordnung der Ärztekammer geregelt.
3) Der Arzt kann sich der Mithilfe anderer Personen bedienen, soweit diese nach seinen Anordnungen und unter seiner Aufsicht handeln.
Art. 13
Notfälle
1) Der Notfalldienst ist von Ärzten mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leisten. Die Ärztekammer organisiert den Notfalldienst.
2) Im Übrigen findet Art. 11 des Gesundheitsgesetzes sinngemäss Anwendung.[^27]
Art. 14
Dokumentationspflicht
1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über die Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschliesslich der Anwendungen von Arzneimitteln und der Identifizierung dieser Arzneimittel erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.
2) Der Arzt ist auf Verlangen des Patienten verpflichtet, diesem Auskunft über seine Aufzeichnungen zu geben und seine Dokumentation ihm oder einem anderen Arzt in Kopie zuzustellen.
3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne von Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre entweder im Original oder als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufzubewahren, sofern die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Aufzeichnungen sind in doppelter Ausfertigung aufzubewahren.
4) Der Arzt, welcher eine Arztpraxis übernimmt, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Praxis ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Praxisinhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren.
5) Im Falle des Ablebens des Arztes soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheit übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Anwendung finden.[^28]
Art. 15
Praxisgemeinschaften
1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist Ärzten nur unter Wahrung ihrer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten. Abweichende Regelungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bleiben vorbehalten.[^29]
2) Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen, die nach dem Gesundheitsgesetz zur eigenverantwortlichen Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes zugelassen werden können, ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist.[^30]
3) Ärztegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 und 2 freiberuflich tätigen Ärzten gleichgestellt.[^31]
Art. 15a[^33]
a) Zulässigkeit und Rechtsform
1) Ärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Ärztegesellschaft ausüben. Die Ärztegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).[^34]
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Ärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.[^35]
3) Die Beteiligung von Ärztegesellschaften an anderen Ärztegesellschaften sowie der Zusammenschuss mehrerer Ärztegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
Art. 15b[^36]
b) Zweck
1) Der Zweck einer Ärztegesellschaft darf nur die in Art. 4 genannten Inhalte der Berufsausübung einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten und muss sich auf den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich (Art. 10) beschränken.
2) Sind Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Ärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Ärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Arztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.
Art. 15c[^37]
c) Firma
1) Das Bestehen als Ärztegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Ärztegesellschaft enthalten.
2) Darüber hinaus dürfen in der Firma nur der Vorname und der akademische Titel des Gesellschafters, dessen Familiennamen in der Firma enthalten ist, verwendet werden. Die Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" oder eine Facharztbezeichnung darf in der Firma nur verwendet werden, wenn alle Gesellschafter über die entsprechende Bewilligung verfügen.
3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Ärztegesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
4) Der Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Ärzte-Aktiengesellschaft" oder "Ärzte-AG" bzw. "Ärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Ärzte-Ges.m.b.H." oder "Ärzte-GmbH" zu erfolgen.[^38]
5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.
Art. 15d[^39]
d) Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften
1) Die Ärztegesellschaften haben beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften zu beantragen.
2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.[^40]
4) Die Ärztegesellschaft ist in die Liste der Ärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 15a bis 15d und 15g bis 15k erfüllt.
5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15e[^41]
e) Mitteilungspflicht
Die eingetragenen Ärztegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
Art. 15f[^42]
f) Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften und Auflösung der Ärztegesellschaft
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 15e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Ärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Ärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Ärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.[^43]
3) Wird eine Ärztegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Art. 14 Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
Art. 15g[^44]
g) Berufshaftpflichtversicherung
1) Die Ärztegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Ärztegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Ärzte einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 10 Millionen Franken.
3) Im Übrigen findet Art. 25 sinngemäss Anwendung.
Art. 15h[^45]
h) Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte sein, die in die Ärzteliste eingetragen sind.
2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Ärztegesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Ärztegesellschaft sein. Sie dürfen nicht:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.