Kundmachung vom 8. Juli 2003 des Beschlusses Nr. 38/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-12-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2003

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 38/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Protokoll Nr. 4 zum Abkommen und die dazu abgegebenen Gemeinsamen Erklärungen werden durch den diesem Beschluss beigefügten Text ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^1] . Er gilt ab 1. Juli 2002.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Protokoll Nr. 4

über die Ursprungsregeln

Inhaltsübersicht

Titel I

Allgemeines

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Titel II

Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

Art. 2

Allgemeines

1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis zum 1. Januar 2005 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 3 aus dem EWR ausgeschlossen; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3

Diagonale Ursprungskumulierung

1) Unbeschadet des Art. 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins[^2], der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakischen Republik, der Türkei[^3]oder in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungsregeln im Anhang der Abkommen zwischen den Vertragsparteien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

2) Geht die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Art. 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Abs. 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.

3) Ursprungserzeugnisse der in Abs. 1 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Vertragsparteien teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Abs. 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die in Abs. 1 genannten Länder, die die Voraussetzungen erfüllen, die Kumulierungsregeln dieses Artikels anwenden können.

Art. 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Abs. 1 Bst. f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe:

Art. 5

In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1) Für die Zwecke des Art. 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Abs. 1 dennoch verwendet werden, Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

3) Die Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Art. 6.

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1) Unbeschadet des Abs. 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Art. 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Abs. 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 7

Massgebende Einheit

1) Massgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,

2) Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

Titel III

Territoriale Auflagen

Art. 11

Territorialitätsprinzip

1) Vorbehaltlich des Art. 3 und des Abs. 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.

2) Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Art. 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschliessend wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.