Kundmachung vom 8. Juli 2003 des Beschlusses Nr. 38/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 38/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Protokoll Nr. 4 (im Folgenden "Protokoll" genannt) zum Abkommen wurde mehrmals geändert. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit der anzuwendenden Ursprungsregeln erscheint daher eine Konsolidierung dieser Änderungen im Text des Protokolls notwendig.
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- Ferner ist eine technische Anpassung der Verarbeitungsregeln erforderlich, um die Änderungen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("Harmonisiertes System") zu berücksichtigen, die am 1. Januar 2002 wirksam wurden.
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- Einige Be- oder Verarbeitungen, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, müssen geändert werden, um zu berücksichtigen, dass ein bestimmtes Vormaterial im Gebiet der Vertragsparteien nicht hergestellt wird und dass die besonderen Bedingungen, unter denen ein bestimmtes Erzeugnis ("monolithische integrierte Schaltkreise") herzustellen ist, begrenzte Vorgänge ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien umfassen.
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- Technische Änderungen sind erforderlich, um Unregelmässigkeiten in und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu berichtigen.
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- Für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und zur Erleichterung der Arbeit der Anwender und der Zollverwaltungen ist es daher zweckdienlich, alle geltenden Bestimmungen in einen neuen Text des Protokolls einzubeziehen.
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- Die Gemeinsamen Erklärungen zum Protokoll, die das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Überprüfung der Änderung der Ursprungsregeln aufgrund der Änderung des Harmonisierten Systems betreffen, sind aufrechtzuerhalten -
Anhang
Art. 1
Protokoll Nr. 4 zum Abkommen und die dazu abgegebenen Gemeinsamen Erklärungen werden durch den diesem Beschluss beigefügten Text ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^1] . Er gilt ab 1. Juli 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Protokoll Nr. 4
über die Ursprungsregeln
Inhaltsübersicht
Titel I
Allgemeines
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
- b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
- c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
- d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
- e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
- h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Bst. g, der sinngemäss anzuwenden ist;
- i) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Art. 3 genannten Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
- j) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);
- k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
- l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
- m) "Gebiete" sind die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere.
Titel II
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Art. 2
Allgemeines
1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
- a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis zum 1. Januar 2005 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 3 aus dem EWR ausgeschlossen; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3
Diagonale Ursprungskumulierung
1) Unbeschadet des Art. 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins[^2], der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakischen Republik, der Türkei[^3]oder in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungsregeln im Anhang der Abkommen zwischen den Vertragsparteien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2) Geht die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Art. 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Abs. 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
3) Ursprungserzeugnisse der in Abs. 1 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Vertragsparteien teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Abs. 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die in Abs. 1 genannten Länder, die die Voraussetzungen erfüllen, die Kumulierungsregeln dieses Artikels anwenden können.
Art. 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
- c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
- e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
- g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Bst. f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
- i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
- j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
- k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Bst. a bis j hergestellte Waren.
2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Abs. 1 Bst. f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe:
- a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
- b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates führen;
- c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
- d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates besteht; und
- e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates besteht.
Art. 5
In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1) Für die Zwecke des Art. 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Abs. 1 dennoch verwendet werden, Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
- a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
- b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Art. 6.
Art. 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1) Unbeschadet des Abs. 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Art. 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
- b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- d) Bügeln von Textilien;
- e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
- f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
- g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
- h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
- i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
- j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
- k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
- m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
- n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Bst. a bis n genannten Behandlungen;
- p) Schlachten von Tieren.
2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Abs. 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 7
Massgebende Einheit
1) Massgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,
2) Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
- a) Energie und Brennstoffe;
- b) Anlagen und Ausrüstung;
- c) Maschinen und Werkzeuge;
- d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
Titel III
Territoriale Auflagen
Art. 11
Territorialitätsprinzip
1) Vorbehaltlich des Art. 3 und des Abs. 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
2) Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Art. 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
- a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
- b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschliessend wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern:
- a) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Art. 6 hinausgeht; und
- b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
- i) dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; und
- ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
4) Für die Zwecke des Abs. 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im EWR verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
5) Im Sinne der Abs. 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle ausserhalb des EWR entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
6) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Art. 5 Abs. 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
7) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Art. 12
Unmittelbare Beförderung
1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Art. 3 genannten Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.
2) Der Nachweis, dass die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
- a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
- b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
- ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
- iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,
- c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 13
Ausstellungen
1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in Art. 3 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
- a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
- b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
- c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
- d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3) Abs. 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV
Zollrückvergütung und Zollbefreiung
Art. 14
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR oder in einem der in Art. 3 genannten Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
2) Das Verbot nach Abs. 1 betrifft im Gebiet einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Art. 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Art. 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
Titel V
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 15
Allgemeines
1) Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
- a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder
- b) in den in Art. 20 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).
2) Abweichend von Abs. 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Art. 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Abs. 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Art. 16
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Abs. 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Art. 17
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1) Abweichend von Art. 16 Abs. 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
- a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
- b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES "EXPEDIDO A POSTERIORI" DA "UDSTEDT EFTERFØLGENDE" DE "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" EL "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ" EN "ISSUED RETROSPECTIVELY" FR "DÉLIVRÉ A POSTERIORI" IT "RILASCIATO A POSTERIORI" NL "AFGEGEVEN A POSTERIORI" PT "EMITIDO A POSTERIORI" FI "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN" SV "UTFÄRDAT I EFTERHAND" IS "ÚTGEFID EFTIR À" NO "UTSTEDT SENERE"
5) Der in Abs. 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Art. 18
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES "DUPLICADO" DA "DUPLIKAT" DE "DUPLIKAT" EL "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ" EN "DUPLICATE" FR "DUPLICATA" IT "DUPLICATO" NL "DUPLICAAT" PT "SEGUNDA VIA" FI "KAKSOISKAPPALE" SV "DUPLIKAT" IS "EFTIRRIT" NO "DUPLIKAT"
3) Der in Abs. 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Art. 19
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in einem EFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 19a
Buchmässige Trennung
1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der sogenannten buchmässigen Trennung zu verwalten.
2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Art. 20
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
1) Die in Art. 15 Abs. 1 Bst. b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
- a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Art. 21; oder
- b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Art. 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 21
Ermächtigter Ausführer
1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Abs. 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 22
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 23
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Art. 24
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 25
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.
Art. 26
Lieferantenerklärung
1) Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteien verwendet wurden, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung zu erlangen, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
2) Die Lieferantenerklärung nach Abs. 1 dient als Nachweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
3) Abgesehen von den Fällen des Abs. 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
4) Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden "Langzeit-Lieferantenerklärung" genannt) abgeben, die für alle weiteren Lieferungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
5) Die Lieferantenerklärung nach den Abs. 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
6) Der die Erklärung abgebende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
Art. 27
Belege
Bei den in Art. 16 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
- a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
- b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
- c) Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
- d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Gebiet einer anderen Vertragspartei nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem der in Art. 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;
- e) Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Gebiet einer anderen Vertragspartei nach Massgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind;
- f) geeignete Belege über die nach Art. 11 ausserhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Art. 28
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege
1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Art. 16 Abs. 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Art. 20 Abs. 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder des anderen Handelspapiers, dem die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Art. 26 Abs. 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Art. 26 Abs. 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Art. 16 Abs. 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29
Abweichungen und Formfehler
1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 30
In Euro ausgedrückte Beträge
1) Für die Zwecke des Art. 20 Abs. 1 Bst. b und des Art. 25 Abs. 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der in Art. 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
2) Für die Begünstigungen des Art. 20 Abs. 1 Bst. b und des Art. 25 Abs. 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Abs. 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.
5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Vertragsparteien vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 31
Gegenseitige Amtshilfe
1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Vertragsparteien übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
2) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Art. 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigeben.
5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 33
Prüfung der Lieferantenerklärung
1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 senden die Zollbehörden des dort genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine und die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.
Art. 34
Streitbeilegung
1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren der Art. 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.
2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Art. 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 36
Freizonen
1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
2) Abweichend von Abs. 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII
Ceuta und Melilla
Art. 37
Anwendung des Protokolls
1) Der Begriff "EWR" im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse des EWR" umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.
2) Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Art. 38 sinngemäss.
Art. 38
Besondere Bestimmungen
1) Vorausgesetzt, dass sie nach Art. 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten
-
- als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
- a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Bst. a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
- i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder
- ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgehen;
-
- als Ursprungserzeugnisse des EWR:
- a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Bst. a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
- i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder
- ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgehen.
2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "EWR" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu Verleihen
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Anhang IV
Erklärung auf der Rechnung
Anhang V
Lieferantenerklärung
Anhang VI
Langzeit-Lieferantenerklärung
Anhang VII
Liste der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die Art. 3 nicht gelten, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems (HS)
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2003
Titel I - Allgemeines - Art. 1 Begriffsbestimmungen Titel II - Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung betreffend die Anerkennung der im Rahmen der in Art. 3 des Protokolls Nr. 4 genannten Abkommen ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Gemeinsame Erklärung betreffend die Überprüfung der Änderung der Ursprungsregeln aufgrund der Änderung des Harmonisierten Systems
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Art. 5 des Protokolls gelten können. Bemerkung 2 Bemerkung 3 Bemerkung 4 Bemerkung 5 Bemerkung 6 Bemerkung 7
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
Druckanweisungen
-
- Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
-
- Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und [xxx]können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.Deutsche Fassung
Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...[^93])] der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ...[^94]) Ursprungswaren sind.Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera n° ...[^2])] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...[^95])Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes tilladelse nr. ...[^1])], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...[^2])Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ...[^1])] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...[^2]). Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document [customs authorization No ...[^96])] declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...[^97]) preferential origin.Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière n° ...[^1])] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...[^2])].Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. ...[^1])] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...[^2]).Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning nr. ...[^1])], verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn[^2]).Portugiesische Fassung
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