Kundmachung vom 9. Dezember 2003 des Beschlusses Nr. 20/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2003
Zustimmung des Landtags: 12. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2002 vom 6. Dezember 2002[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 98/44/EG beruht auf einer Definition in der und einem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates[^3], die nicht in das Abkommen aufgenommen wurde -
Anhang
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9c (Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "9d. 398 L 0044: Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Angesichts der Patentunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz wird Liechtenstein keine Patente im Sinne dieser Richtlinie erteilen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 36.
[^2]: ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
[^3]: ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.