Kundmachung vom 9. Dezember 2003 des Beschlusses Nr. 85/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Dezember 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 85/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2003 vom 16. Mai 2003[^1] geändert.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004[^2] auszuweiten.
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -
Anhang
Art. 1
Art. 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 2f (Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2g. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2003 an der folgenden Massnahme:
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- In Nummer 3 werden die Wörter "2e und 2f" durch die Wörter "2e, 2f und 2g" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^3]. Er gilt ab 1. Januar 2003.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 54.
[^2]: ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.