Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei (BPolV)
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), LGBl. 1989 Nr. 48[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere die Aufgaben und Pflichten sowie den Status, die Bewaffnung und die Entschädigung der Mitglieder der Bereitschaftspolizei.
Art. 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Verordnung nichts Besonderes geregelt ist, finden die Bestimmungen der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) ergänzend Anwendung.
Art. 3
Begriffsbestimmung; Bezeichnungen
1) Unter dem in dieser Verordnung verwendeten Begriff "Bereitschaftspolizei" ist eine Einheit von nebenberuflich tätigen Personen zu verstehen, die die Landespolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Organisation
Art. 4
Bestand
Die Regierung legt den Soll-Bestand der Bereitschaftspolizei fest.
Art. 5
Einbindung in die Organisation der Landespolizei
Die Bereitschaftspolizei ist in die Organisation der Landespolizei eingebunden. Im Übrigen richtet sich ihre Organisation nach dem von der Regierung zu genehmigenden Organigramm der Landespolizei.
III. Dienstbetrieb
Art. 6
Dienstplan
Der Polizeichef bzw. die von ihm dazu ermächtigten Mitarbeiter der Landespolizei erstellen einen Dienstplan und legen die Mindestanzahl der von den Mitgliedern der Bereitschaftspolizei jährlich zu leistenden Dienststunden fest. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Dienststunden.
Art. 7
Aufgebot bei ausserordentlichen Umständen
Die Mitglieder Bereitschaftspolizei können auch ausserhalb der im Dienstplan festgelegten regulären Dienstzeit jederzeit mündlich oder schriftlich mittels Dienstbefehl zum Dienst aufgeboten werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Der Polizeichef bestimmt die Mitarbeiter der Landespolizei, die nebst ihm zum Aufgebot der Mitglieder der Bereitschaftspolizei berechtigt sind.
Art. 8
Dienstzeit
1) Dienstbeginn und Dienstende richten sich nach der im Dienstplan bzw. Dienstbefehl angeordneten Dienstzeit.
2) Die Dienstzeit kann sich auch auf die Nachtzeit sowie auf Samstage, Sonn- und Feiertage erstrecken.
3) Die Landespolizei kann mit Arbeitgebern von Mitgliedern der Bereitschaftspolizei Vereinbarungen schliessen, um deren Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
IV. Aufgaben
Art. 9
Grundsatz
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können zur Unterstützung sämtlicher Aufgaben der Landespolizei beigezogen werden.
2) Die Aufgabenzuordnung erfolgt im Einzelfall aufgrund der Anforderungen des Fachauftrags, der erforderlichen Spezialkenntnisse, der Diensterfahrung und der persönlichen Eignung.
3) Sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann einzelnen Mitgliedern der Bereitschaftspolizei Zugang zu den polizeilichen Informationssystemen gewährt werden. Die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme bedarf der Genehmigung des Polizeichefs.
Art. 10
Unterstützung der Gemeindepolizei
1) Die Landespolizei kann mit einzelnen Gemeinden Vereinbarungen zur Unterstützung der Gemeindepolizei durch Mitglieder der Bereitschaftspolizei schliessen.
2) Für die Unterstützung kann die Landespolizei von der betreffenden Gemeinde eine Entschädigung verlangen. Die Regierung legt die Höhe der Entschädigung fest.
V. Befugnisse und Pflichten
Art. 11
Grundsatz
Die Befugnisse und Pflichten der Mitglieder der Bereitschaftspolizei richten sich nach der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
Art. 12
Sich selbst in den Dienst versetzen
Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können sich nicht selbst in den Dienst versetzen.
Art. 13
Dienstkleidung und Bewaffnung
1) Der Dienst erfolgt uniformiert und bewaffnet, sofern sich aus dem Dienstbefehl oder der Art der zu erfüllenden Aufgabe nichts Anderes ergibt.
2) Für das Tragen der Dienstwaffe ausserhalb der Dienstzeit ist eine entsprechende Bewilligung nach der Waffengesetzgebung erforderlich.
Art. 14
Dienstpflicht
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei müssen während der im Dienstplan bzw. Dienstbefehl festgelegten Dienstzeit einsatzbereit sein. Sie können zum Pikettdienst verpflichtet werden.
2) Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei in begründeten Fällen, insbesondere bei Krankheit, Unfall oder anderen wichtigen persönlichen Gründen, auf Antrag vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, von der Leistung ihrer Dienste befreien.
Art. 15
Dienstbeschwerde
1) Wird ein Mitglied der Bereitschaftspolizei durch einen anderen Mitarbeiter der Landespolizei in seinen Rechten verletzt, kann der Betroffene Dienstbeschwerde an den Polizeichef erheben.
2) Dienstbeschwerden über den Polizeichef sind an die Regierung zu richten.
VI. Aufnahme, Aus- und Weiterbildung
Art. 16
Aufnahme; Ausbildung
1) Die Aufnahme der Bereitschaftspolizisten richtet sich nach Art. 11 des Gesetzes und setzt die erfolgreiche Ablegung eines Eintrittstests voraus.
2) Der Eintrittstest besteht aus einer sportmedizinischen Eignungsabklärung, einem Sporttest, einer schriftlichen Aufnahmeprüfung und einem Eintrittsgespräch. Die Regierung regelt das Nähere in einem Prüfungsreglement.
3) Nach erfolgreicher Ablegung des Eintrittstests ist eine Grundausbildung zu absolvieren, in der polizeiliches Handeln, Waffen- und Rechtskunde vermittelt wird.
4) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind mit ihrer Vereidigung durch das gemäss Ressortplan zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.
Art. 16a [^4]
Aufnahmebedingungen
1) In die Bereitschaftspolizei kann aufgenommen werden, wer den Eintrittstest sowie die Grundausbildung erfolgreich absolviert hat.
2) Zum Eintrittstest können Bewerber zugelassen werden, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
- b) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit;
- c) Vereinbarkeit der Interessen der Landespolizei mit den Interessen der anderen beruflichen Tätigkeiten des Bewerbers;
- d) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren.
3) Der Eintrittstest besteht aus einer schriftlichen Aufnahmeprüfung, einem Sporttest und einem Eignungsgespräch. Auf den Eintrittstest kann verzichtet werden, wenn der Bewerber eine mindestens gleichwertige Polizeiausbildung nachweisen kann.
Art. 16b[^5]
Anstellung
1) Nach erfolgreicher Ablegung des Eintrittstests stellt das Amt für Personal und Organisation die ausgewählten Bewerber im Einvernehmen mit dem Polizeichef befristet für die Dauer der Grundausbildung an. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
2) In der Grundausbildung werden polizeiliches Handeln, Waffen- und Rechtskunde vermittelt. Die Grundausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung werden die gewählten Bewerber mit ihrer Vereidigung durch das gemäss Ressortplan zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.
Art. 16c[^11]
Befreiung vom Eintrittstest und von der Grundausbildung
Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit dem Polizeichef von der Absolvierung des Eintrittstests und der Grundausbildung (Art. 16a und 16b) absehen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 2 erfüllt und über eine zumindest gleichwertige Polizeiausbildung verfügt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Regierung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
Art. 17
Weiterbildung; jährlicher Eignungstest
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind zur Teilnahme an den vom Polizeichef angeordneten Weiterbildungskursen verpflichtet. Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei in begründeten Fällen, insbesondere bei Krankheit, Unfall oder anderen wichtigen persönlichen Gründen, auf Antrag von der Teilnahme an einzelnen Weiterbildungskursen befreien.
2) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei haben sich jährlich einer sportmedizinischen Eignungsabklärung oder einem Sporttest zu unterziehen. Wird der Sporttest nicht bestanden, kann er höchstens einmal wiederholt werden.
VII. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung
Art. 18
Uniform
Die Uniformierung richtet sich nach dem Uniformreglement der Landespolizei.
Art. 19
Rückgabe der Ausrüstung
1) Die persönliche Ausrüstung ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses in einwandfreiem Zustand der Landespolizei zurückzugeben.
2) Einem Mitglied der Bereitschaftspolizei kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag die Dienstwaffe überlassen werden. Der Antrag ist an den Polizeichef zu richten.
VIII. Entschädigung; Versicherung
Art. 20
Entschädigung
1) Den Mitgliedern der Bereitschaftspolizei gebührt für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung.
2) Für die während der Grundausbildung verrichteten Dienste (Art. 16 Abs. 3) sowie für Pikettdienste (Art. 14 Abs. 1) wird eine Pauschalentschädigung, in allen übrigen Fällen eine Stundenentschädigung ausbezahlt. Die Regierung legt die Höhe der Entschädigung in einem Reglement fest.
3) Besteht zwischen dem Arbeitgeber eines Mitglieds der Bereitschaftspolizei und der Landespolizei eine entsprechende Vereinbarung (Art. 8 Abs. 3), so kann im Falle eines Aufgebotes der Arbeitsausfall bei Lohnfortzahlung direkt dem Arbeitgeber entschädigt werden. Das Mitglied der Bereitschaftspolizei hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1.
Art. 20a[^22]
b) bei ausserordentlichen Lagen
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei werden für den Ernstfalleinsatz bei einer ausserordentlichen Lage nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bevölkerungsschutzgesetzes wie folgt entschädigt:
- a) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern bei einer Freistellung nach Art. 21 des Bevölkerungsschutzgesetzes den vereinbarten Lohn weiter zu bezahlen. Die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Dienstzeit wird nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 entschädigt.
- b) Selbständig Erwerbstätige erhalten für die geleistete Dienstzeit einen Stundenlohn, der - ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche mit acht Stunden Arbeitszeit pro Tag - aufgrund des in der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angegebenen steuerbaren Erwerbs errechnet wird; der Stundenlohn entspricht jedenfalls der Stundenentschädigung nach Art. 20 Abs. 2. Die darüber hinaus gehende Dienstzeit wird nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 entschädigt.
- c) Nichterwerbstätigen wird die geleistete Dienstzeit nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 entschädigt.
2) Das Land erstattet dem Arbeitgeber den nach Abs. 1 Bst. a ausbezahlten Lohn vollständig zurück; die Auszahlung erfolgt durch die Landespolizei.
3) Die Landespolizei kann mit ausländischen Arbeitgebern von Mitgliedern der Bereitschaftspolizei Vereinbarungen über die allfällige Freistellung und Entschädigung abschliessen.
Art. 21
Versicherungsschutz
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind hinsichtlich der Berufsunfallversicherung den Polizeibeamten der Landespolizei gleichgestellt.
2) Ein weitergehender Versicherungsschutz durch das Land wird für jedes Mitglied der Bereitschaftspolizei im Einzelfall geprüft. Dies gilt insbesondere für die Nichtberufsunfall- und Pensionsversicherung sowie die Krankenkasse, wenn kein Versicherungsschutz durch einen anderen Arbeitgeber vorhanden ist.
3) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind verpflichtet, Änderungen, die die Versicherungspflicht des Landes als Arbeitgeber betreffen, dem gemäss Organigramm zuständigen Abteilungsleiter zu melden.
IX. Suspendierung; Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 22
Suspendierung; Entlassung
1) Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendieren, wenn es:
- a) die ihm im Dienstplan bzw. Dienstbefehl zugeteilten Dienste ohne Begründung verweigert;
- b) an den vom Polizeichef angeordneten Weiterbildungskursen ohne Begründung nicht teilnimmt;
- c) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung dauernd oder längerfristig an der Ausübung des Dienstes verhindert ist;
- d) durch sein Verhalten dem Ansehen der Landespolizei oder des Landes schadet;
- e) sich in anderer schwerwiegender Weise vorschriftswidrig verhält.
2) Das suspendierte Mitglied der Bereitschaftspolizei hat unverzüglich den Dienstausweis und die ihm zugeteilte Dienstwaffe abzugeben. Die Regierung ist über die Suspendierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3) Die Entlassung der Mitglieder der Bereitschaftspolizei richtet sich nach dem Beamtengesetz.
Art. 23
Kündigung
Ein Mitglied der Bereitschaftspolizei kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit auf das Ende eines Monats kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
X. Schlussbestimmung
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 143.0