Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2004-01-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für das Dienstverhältnis des Lehrpersonals an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).[^3]

1a) Das Dienstverhältnis des schulischen Assistenzpersonals richtet sich nach Kapitel VIIa.[^4]

1b) Das Dienstverhältnis des Führungspersonals und des übrigen Personals nach Art. 91, 93 und 94 des Schulgesetzes richtet sich nach der Staatspersonalgesetzgebung.[^5]

2) Die Art. 42 und 43 gelten auch für:[^6]

Art. 2[^7]

Schulisches Assistenzpersonal

Als schulisches Assistenzpersonal im Sinne dieses Gesetzes gelten Angestellte, deren Tätigkeit einen engeren Bezug zur Unterrichtstätigkeit aufweist, wie etwa Klassenassistenzen oder Sprachassistenzen.

Art. 3[^8]

Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Lehrpersonen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Art. 4

Umfang des Dienstverhältnisses, Beschäftigungsgrad

1) Der Umfang des Dienstverhältnisses richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.

2) Vollzeitliche Tätigkeit entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 %; teilzeitliche Tätigkeit entspricht einem anteilsmässig reduzierten Beschäftigungsgrad.

Art. 5[^9]

Anstellungsdauer

1) Das Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.

2) Ein befristetes Dienstverhältnis kann für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet werden. Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.

3) Ein Dienstverhältnis kann insbesondere dann befristet begründet werden, wenn:

Art. 5a[^10]

Probezeit

1) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.

2) Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.

3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der betroffenen Person eine kürzere Probezeit vereinbaren.

Art. 6[^11]

Anspruch auf Beschäftigung

Lehrpersonen haben während der Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

II. Anstellungserfordernisse

Art. 7

Freie ständige Stelle

1) Ein Dienstverhältnis kann begründet werden, wenn Bedarf besteht und, vorbehaltlich Art. 8, im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.

2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.[^12]

3) Der Personalbedarf richtet sich nach:[^13]

Art. 8[^16]

Nichtständige Stelle

1) Ausserhalb des Stellenplanes kann bei Bedarf ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind.

2) Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Anstellungsbehörde vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.

Art. 9[^17]

Ausschreibung

1) Neu geschaffene Stellen und bestehende Stellen, die neu zu besetzen sind, werden von der Anstellungsbehörde in den amtlichen Publikationsorganen unter Angabe der Anstellungsbedingungen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn das Dienstverhältnis ausserhalb des Stellenplanes begründet wird, das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist oder eine Versetzung vorliegt. Wird ein durch Fristablauf beendetes Dienstverhältnis weitergeführt, kann von einer weiteren Ausschreibung abgesehen werden, sofern zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Ausschreibung erfolgt ist.

Art. 10[^18]

Anstellungsbedingungen

1) Für eine Anstellung als Lehrperson ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, abgeschlossene fachliche Ausbildung sowie die persönliche Eignung für die Stelle notwendig.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anstellungsbedingungen mit Verordnung.

Art. 11 und 12[^19]

Aufgehoben

Art. 13[^20]

Nachweise nach der Anstellung

1) Neu angestellte Lehrpersonen haben sich innert drei Jahren ausreichende Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde, insbesondere in Geschichte und Staatskunde, sowie des liechtensteinischen Schulrechts anzueignen.

2) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde und des liechtensteinischen Schulrechts erfolgt durch den Besuch von Kursen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Erfolgt der Kursbesuch nicht innert drei Jahren seit der Anstellung, so stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Die Anstellungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.

Art. 14 und 15[^21]

Aufgehoben

Art. 16[^22]

Anstellungsbehörde

Lehrpersonen werden vom Schulamt im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung angestellt. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.

Art. 17[^23]

Stellungnahme der Gemeinde

1) Erfolgt die Anstellung an einer von der Gemeinde getragenen Schule, so ist vorgängig eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung für mindestens ein Jahr erfolgt.

2) Erfolgt die Anstellung an mehreren von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, so ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Anstellung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.

III. Pflichten und Rechte

Art. 17a[^24]

Schutz der Persönlichkeit

1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Lehrpersonen zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Lehrpersonen nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.

2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen.

3) Lehrpersonen dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Lehrpersonen als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützten. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist der betroffenen Lehrperson eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23 des Staatspersonalgesetzes.

Art. 18[^25]

Allgemeine Pflichten

Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr obliegenden Aufgaben im Sinn und Geist der Verfassung gewissenhaft zu erfüllen, auf das Wohl der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler bedacht zu sein und in allen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beachten.

Art. 19

Dienstauftrag

Der Dienstauftrag von Lehrpersonen umfasst die folgenden Tätigkeiten:[^26]

Art. 20

Arbeitszeit

1) Der Umfang der Tätigkeiten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche:

2) Die Pflichtlektionenzahl bedeutet die Anzahl Unterrichtslektionen zu 45 Minuten, die eine Lehrperson mit Beschäftigungsgrad von 100 % in einer Woche zu erteilen hat.[^30]

3) Bei einer teilzeitlich angestellten Lehrperson reduziert sich die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Lektionen (Abs. 2) entsprechend dem Beschäftigungsgrad.[^31]

4) Unterrichtet eine Lehrperson an Schulen oder in Fachbereichen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen, ist, vorbehaltlich Abs. 5 und 6, ein Beschäftigungsgrad je Schulart oder Fachbereich zu ermitteln.[^32]

5) Unterrichtet eine Lehrperson für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel ihres Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.[^33]

6) Unterrichtet eine Lehrperson für andere Fächer mindestens drei Viertel ihres Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.[^34]

7) Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Lehrperson für eine bestimmte Zeit, längstens jeweils für ein Schuljahr, zu einer Mehrarbeit verpflichtet werden, welche den festgelegten Beschäftigungsgrad um höchstens 15 % übersteigt. Der Beschäftigungsgrad darf jedoch 110 % nicht übersteigen.[^35]

Art. 21

Anrechnung von weiteren Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl

1) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung weitere Tätigkeiten, welche im Interesse der Schule an die Pflichtlektionenzahl je Woche angerechnet werden.

2) Für jede Tätigkeit gemäss Abs. 1 ist das Ausmass ihrer Anrechenbarkeit an die Pflichtlektionenzahl je Woche mit Verordnung festzulegen.

3) Über die Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 1 entscheidet im Einzelfall jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn:

4) Das Schulkontingent gemäss Abs. 3 Bst. b ist von der Regierung für jede Schule festzulegen. Das Schulkontingent bezeichnet für jede Schule die Anzahl der Lektionen, welche einzelnen Lehrpersonen für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten zugewiesen werden kann (Abs. 1).

Art. 21a[^36]

Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit

Die Regierung kann mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten von Art. 20 und 21 abweichende Regelungen über die Arbeitszeit festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.

Art. 22[^37]

Einordnung

Die Lehrperson hat sich an die Beschlüsse und Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonenkonferenz und der vorgesetzten Behörden zu halten.

Art. 23[^38]

Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler

1) Die Lehrperson hat die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen, unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichtes sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.

2) Die Schulleitung kann die Aufsicht in den Unterrichtspausen und auf Schulveranstaltungen bestimmten Lehrpersonen zuteilen.

Art. 24

Dienstgeheimnis

1) Die Lehrperson hat über alle Angelegenheiten, die ihr in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre dienstliche Stellung bekannt geworden sind und die im Interesse der Schule oder der betroffenen Person Geheimhaltung erfordern, Stillschweigen zu bewahren.[^39]

2) Das Dienstgeheimnis ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin zu wahren.

3) Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 25[^40]

Mitwirkungsrecht

1) Die Regierung informiert die Lehrpersonen und die Personalverbände umfassend und rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten.

2) Sie konsultiert die Personalverbände insbesondere:

3) Den Lehrpersonen ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände und persönlich wahr.

4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

5) Personalverbände können mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.

Art. 26[^41]

Nebenbeschäftigung

1) Lehrpersonen, die eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, melden dies der Schulleitung.

2) Die Schulleitung hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.

3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen ihrer vorgängigen Zustimmung bedarf.

Art. 27

Besoldung

Die Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsgesetz.

Art. 28

Urlaub

1) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub mit Verordnung.

2) Bei längerfristiger Abwesenheit zufolge Krankheit, Unfall oder Erholungsbedürftigkeit kann von der Lehrperson eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.[^42]

3) Urlaub darf nicht gewährt werden, wenn dadurch ein Unterrichtsausfall verursacht wird. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig.

Art. 28a[^43]

Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen

Auf die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen finden für Lehrpersonen die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.

Art. 29

Altersentlastung

1) Lehrpersonen ab dem 56. Altersjahr haben bei gleichbleibender Besoldung Anspruch auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad. Die Reduktion richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Schuljahre im liechtensteinischen Schuldienst. Liegt dieser unter 40 %, entfällt der Anspruch auf Altersentlastung.[^44]

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

IV. Aufsicht

Art. 30

Sicherung der Unterrichtsqualität

1) Das Schulamt wacht über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.

2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.[^45]

Art. 31[^46]

Beurteilung der Lehrpersonen[^47]

1) Das Schulamt beurteilt die Aufgabenerfüllung der Lehrpersonen. Zu diesem Zweck führt es regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Die Beurteilung erfolgt unter Beizug der Schulleitung. Sie ist nach Massgabe des Besoldungsgesetzes lohnwirksam.[^48]

2) Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung nach Abs. 1 zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.

3) Beanstandungen sind der Lehrperson im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.[^49]

Art. 31a[^50]

Aufgehoben

V. Disziplinarverfahren

Art. 32[^51]

Aufgehoben

Art. 33[^52]

Aufgehoben

Art. 34[^53]

Aufgehoben

Art. 35[^54]

Aufgehoben

VI. Versetzung

Art. 36[^55]

Versetzungsgründe

Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson an eine andere Stelle versetzen:

Art. 37[^56]

Stellungnahme der Gemeinde

1) Erfolgt die Versetzung an eine von der Gemeinde getragene Schule, so ist vorgängig eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Versetzung für mindestens ein Jahr erfolgt.

2) Erfolgt die Versetzung an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, so ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Versetzung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.

VII. Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 38[^57]

Grundsatz

Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrpersonen die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.

Art. 39[^58]

Kündigungsform, -frist und -termine

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.