Gesetz vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2004-01-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Bewilligung

Art. 3

Grundsatz

1) Wer ungerufen privaten Haushalten Waren zum Kauf oder zur Bestellung anbietet, benötigt eine Bewilligung der Regierung.

2) Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind in Liechtenstein tätige und ansässige gemeinnützige oder ähnliche Vereinigungen, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

3) Die Bewilligung ist stets mitzuführen und auf Verlangen den aufgesuchten Konsumenten sowie den Kontrollorganen des Landes und der Gemeinden vorzuweisen.

Art. 4

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass:

2) Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 5

Ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland

1) Unter dem Vorbehalt internationaler Vereinbarungen kann auch ausländischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland eine Bewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

2) Die ausländerrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 6

Erteilung einer Bewilligung

1) Die Regierung erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 erfüllt sind.

2) Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt.

Art. 7

Geltungsdauer und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie wird längstens für eine Dauer von einem Jahr ausgestellt. Vorbehalten bleiben die ausländerrechtlichen Bestimmungen.

2) Die Bewilligung enthält eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Erteilung und Erneuerung der Bewilligung sowie über die Abgabe der Ausweiskarte mit Verordnung.

Art. 8

Zeitliche Einschränkungen

Die Regierung kann mit Verordnung die Ausübung des bewilligten Handels mit Waren zeitlich einschränken.

Art. 9

Entzug der Bewilligung

Die Regierung entzieht die Bewilligung, wenn:

Art. 10

Gebühren

Die Regierung regelt die Gebühren für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Bewilligung mit Verordnung.

III. Verbotener Handel und Kontrolle

Art. 11

Vom Handel ausgeschlossene Waren

1) Alle Waren, deren Handel an eine besondere Bewilligung oder Konzession gebunden ist oder die im Interesse der öffentlichen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Jugendschutzes, des Konsumentenschutzes oder des Umweltschutzes einer besonderen Kontrolle unterliegen, sowie Tiere, dürfen nicht im Umherziehen oder ungerufen an private Haushalte zum Kauf oder zur Bestellung angeboten werden.

2) Die Regierung kann zum Schutz der Bevölkerung auch den Handel mit anderen Waren durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.

Art. 12

Kontrolle

Den Polizeiorganen des Landes und der Gemeinden obliegt die Kontrolle der mitgeführten Waren. Sie können mitgeführte, vom Handel ausgeschlossene Waren oder Tiere beschlagnahmen.

IIIa. Datenschutz[^3]

Art. 12a[^4]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die Regierung oder die zuständige Amtsstelle darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Sie darf Daten nach Abs. 1 übermitteln:

IV. Strafbestimmungen

Art. 13

Übertretungen

1) Von der Regierung wird mit Busse bis zu 2 000 Franken bestraft, wer:

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 14

Einziehung

Mitgeführte, vom Handel ausgeschlossene Waren oder Tiere können von der Regierung eingezogen werden.

V. Rechtsmittel

Art. 15

Beschwerde

Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende

1) Auf die Ausstellung von internationalen Gewerbelegitimationskarten für Grossreisende finden die in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung.

2) Für die Ausstellung der internationalen Gewerbelegitimationskarte ist die Regierung zuständig.

Art. 17

Durchführungsverordnungen; Delegation

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 zugewiesenen Geschäfte, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an eine untergeordnete Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 19

Übergangsbestimmung

Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufrecht.

Art. 20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 47.

[^2]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^3]: Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 373.

[^4]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 373.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.