Verordnung vom 13. Januar 2004 zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 17 des Gesetzes vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 11[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3[^2]

Zuständigkeit

Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 4

Bewilligungsgesuch

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^3]

2) Die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Art. 5

Erteilung der Bewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.[^5]

2) Bei ausländischen Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung den anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen anpassen.

Art. 6

Ausweiskarte

1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt.

2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten:

Art. 7[^6]

Meldepflicht des Bewilligungsinhabers

Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.

Art. 8

Zeitliche Einschränkung

Der Handel mit Waren im Umherziehen ist untersagt:

Art. 9

Gebühren

Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:[^7]

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 943.1

[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

[^6]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

[^7]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 287.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.