Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-01-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 32/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12m (Verordnung (EG) Nr. 2592/2001 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Die Aufnahme oder spätere Änderungen an der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB wird auch dann berücksichtigt, wenn ein Antragsteller das erforderliche Dossier an die zuständige Behörde eines EFTA-Staates weitergeleitet hat und diese Behörde die erforderliche Bewertung an die Kommission gesandt hat."

"Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den Arbeiten des Ständigen Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht. Die interne Geschäftsordnung dieser Ausschüsse wird geändert, um eine vollständige Beteiligung der EFTA-Staaten zu ermöglichen."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen, zusätzlich zu den Anpassungen an Richtlinie 98/8/EG:

Art. 2

Dem Protokoll 37 des Abkommens wird Folgendes angefügt:

Art. 3

Der Wortlaut von Richtlinie 98/8/EG, berichtigt in ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 71, und der Verordnungen Nrn. 1896/2002 und 1687/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 14. März 2003

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 55.

[^3]: ABl. L 19 vom 23.1.2003, S. 5.

[^4]: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

[^5]: ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

[^6]: ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 15.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.