Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2004-01-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Bestand und Organisation

Art. 1

Bestand und Aufgaben

1) Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts.

2) Der Staatsgerichtshof ist errichtet:

3) Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie drei Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Mindestens drei Richter und drei Ersatzrichter müssen rechtskundig sein.

3a) Der Präsident und der stellvertretende Präsident sind vollamtliche, die übrigen Richter des Staatsgerichtshofes nebenamtliche Richter.[^1]

4) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Vaduz.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3[^2]

Amtsdauer und Bestellung

1) Die Amtsdauer und Bestellung der vollamtlichen und der nebenamtlichen Richter sowie der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes richten sich nach Art. 105 der Verfassung.

2) Erfolgt die Bestellung eines nebenamtlichen Richters des Staatsgerichtshofes zum vollamtlichen Richter, wird die bisherige Amtsdauer als nebenamtlicher Richter nicht berücksichtigt.

3) Die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.

4) Das Verfahren zur Bestellung der Richter des Staatsgerichtshofes richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.

Art. 3a[^3]

Ernennungserfordernisse

1) Für die Ernennung zum vollamtlichen Richter des Staatsgerichtshofes sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:

2) Für die Ernennung zum nebenamtlichen Richter oder Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes sind die Erfordernisse nach Abs. 1 Bst. b und c zu erfüllen.

3) Art. 1 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Art. 3b[^4]

Dienstrecht

1) Auf das Dienstrecht der Richter des Staatsgerichtshofes finden folgende Bestimmungen des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung:

2) In Bezug auf die Amtseinstellung und Amtsenthebung sowie die Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten bleiben Art. 12 und 35 ff. vorbehalten.

Art. 4

Unvereinbarkeit

1) Die Richter des Staatsgerichtshofes dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung, noch den Gerichten, noch den Verwaltungsbehörden des Landes angehören. Mit ihrer Bestellung scheiden sie aus solchen Ämtern aus.

2) Art. 24 Abs. 4 des Richterdienstgesetzes bleibt vorbehalten.[^5]

Art. 5

Amtseid

Die Richter des Staatsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderer Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Art. 6

Unabhängigkeit

Die Richter des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig.

Art. 7

Amtsverschwiegenheit

Die Richter des Staatsgerichtshofes unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Art. 8

Leitung

1) Die Leitung des Staatsgerichtshofes und die Geschäftseinteilung obliegen nach einer festen Regel dem Präsidenten. Er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des dem Gerichtshof beigegebenen Personals. Er bestellt und beeidet die Schriftführer zu Verhandlungen und Beratungen.

2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der stellvertretende Präsident. Ist dieser auch verhindert, dann bezeichnet der Gerichtshof aus seiner Mitte, nötigenfalls aus den Ersatzrichtern, einen Vorsitzenden.

Art. 9

Besetzung

1) Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein.

2) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten.[^6]

3) Kann der Gerichtshof auch unter Beizug eines Ersatzrichters nicht ordnungsgemäss besetzt werden, dann ist für diesen Fall eine Ersatzbestellung vorzunehmen.

B. Ausstand, Amtseinstellung, Amtsenthebung

Art. 10

Ausschluss

1) Ein Richter des Staatsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

2) Über den Ausschluss entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof.

Art. 11

Ausstand und Ablehnung

1) Ein Richter des Staatsgerichtshofes kann selbst seinen Ausstand erklären oder von den Parteien abgelehnt werden:

2) Über den Ausstand oder die Ablehnung entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof.

Art. 12

Amtseinstellung und Amtsenthebung

1) Vorbehaltlich seines Rücktrittsrechtes kann ein Richter des Staatsgerichtshofes nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden.

2) Wenn ein Richter seine Handlungsfähigkeit verliert oder wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht für längere Zeit oder auf Dauer untauglich wird, dann ist er im Amte einzustellen beziehungsweise seines Amtes zu entheben.

3) Ein Richter des Staatsgerichtshofes ist für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Disziplinarverfahrens im Amte eingestellt.

4) Die Enthebung eines Richters vom Amte durch Disziplinarurteil hat zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurteilung erleidet, welche die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat, oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.

C. Verschiedene Bestimmungen

Art. 13

Vertreter des öffentlichen Rechts

Wo es das Gesetz vorsieht oder das öffentliche Interesse es nach Ansicht der Regierung in der Verhandlung einer Angelegenheit erfordert, bestellt sie einen Vertreter des öffentlichen Rechts mit Parteistellung im Verfahren.

Art. 13a[^7]

Staatsgerichtshofkanzlei

1) Beim Staatsgerichtshof ist eine Staatsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.

2) Der Staatsgerichtshofkanzlei obliegen:

3) Auf das Personal der Staatsgerichtshofkanzlei finden die für die nicht-richterlichen Angestellten geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes für die dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist.

Art. 13b[^8]

Wissenschaftlicher Dienst

1) Beim Staatsgerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird.

2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen:

3) Auf das Personal des wissenschaftlichen Dienstes findet Art. 13a Abs. 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 14[^9]

Geschäftsordnung

Der Staatsgerichtshof beschliesst eine Geschäftsordnung. Diese hat Angelegenheiten der Organisation, des Verfahrens, der Geschäftsführung, der Geschäftseinteilung, der Vertretung durch Ersatzrichter und der Publikation von Entscheidungen des Gerichtshofes zum Gegenstand. Die Geschäftsordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

II. Zuständigkeit

A. Schutz verfassungsmässig gewährleisteter Rechte

Art. 15

Individualbeschwerde

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.

2) Durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte im Sinne von Abs. 1 sind jene:

3) Der Staatsgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist.

4) Die Beschwerde kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung oder ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung (Abs. 3) erhoben werden. In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe sowie in Fällen unzulässiger Asylgesuche und der damit verbundenen Wegweisung (Art. 20 und 25 AsylG) beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.[^11]

5) In Fällen, in denen ein Rechtsmittel wegen Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wird, kann innerhalb der Beschwerdefrist der Zurückweisungsentscheidung auch die Entscheidung der Vorinstanz beim Staatsgerichtshof angefochten werden.[^12]

Art. 16

Inhalt

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen.

Art. 17

Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), verletzt ist, dann hebt er diese auf und trägt gegebenenfalls der belangten Behörde auf, in der Sache neuerlich zu entscheiden.

2) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), unmittelbar verletzt ist, dann hat er nach Art. 18 bis 23 vorzugehen.

B. Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen

Art. 18

Gesetzesprüfung

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen:

2) Ein Antrag auf Gesetzesprüfung muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit das Begehren enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben.

3) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.

Art. 19

Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass ein Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, dann hebt er das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen auf. Sind weitere, unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen des Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben.

2) Sind das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen bereits ausser Kraft getreten, dann stellt der Staatsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit fest.

3) Der Spruch über die Aufhebung bzw. über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist von der Regierung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Aufhebung wird mit der Kundmachung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof hierfür nicht eine Frist von längstens 18 Monaten bestimmt; der Anlassfall ist davon ausgenommen.[^13]

C. Prüfung der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen

Art. 20

Verordnungsprüfung

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen:

2) Ein Antrag muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen aufzuheben.

3) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.

Art. 21

Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass eine Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar sind, dann hebt er die Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen auf. Sind weitere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung aus denselben Gründen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben.

2) Sind die Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen bereits ausser Kraft getreten, dann stellt der Staatsgerichtshof ihre Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit fest.

3) Für die Kundmachung und Rechtsverbindlichkeit des Spruchs der Entscheidung gilt Art. 19 Abs. 3 sinngemäss.

D. Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen

Art. 22

Staatsvertragsprüfung

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.