Kundmachung vom 17. Februar 2004 des Beschlusses Nr. 163/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-02-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Dezember 2003

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 163/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Protokoll 30 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"I. Statistisches Programm 1998 bis 2002"

"II. Statistisches Programm 2003 bis 2007

Ab 1. Januar 2003 wird vom Office of the Statistical Adviser in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Länder jedes Jahr ein eigenes Statistisches Arbeitsprogramm für den EWR erarbeitet. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der in Abs. 7 genannten Entscheidung erstellt und wird gleichzeitig ausgearbeitet.

Für die Handhabung von Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die in Abs. 7 genannte Verordnung.

Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäss der einschlägigen Vereinbarung zwischen dem EFTA-Sekretariat und Eurostat über den in diesem Absatz genannten Finanzbeitrag der EFTA-Staaten.

Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten entstehen.

Art. 2

Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zum Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäss Abs. 3 des Protokolls 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen Ausschüssen oder Gremien der EG.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^4] . Er gilt ab 1. Januar 2003.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. November 2003

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 29.

[^2]: ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.

[^3]: ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.