Kundmachung vom 17. Februar 2004 des Beschlusses Nr. 164/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Dezember 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 164/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2000 vom 7. November 2000[^1] geändert.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Massnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa" (2003-2006)[^2] auszuweiten.
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -
Anhang
Art. 1
Art. 14 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Abs. 2d wird der folgende Absatz eingefügt:
- "2e) Ab dem 1. Januar 2003 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Abs. 5 Bst. g genannten Gemeinschaftsprogramm und den zugehörigen Massnahmen, mit Ausnahme des spezifischen Programmbereiches COOPENER und der zugehörigen Massnahmen, teil."
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- In Abs. 5 wird folgender Wortlaut angefügt:
- "g) 32003 D 1230:Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Massnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa" (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29)."
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- In den Abs. 3 und 4 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b, c, d, e und f" durch "Abs. 5 Bst. a, b, c, d, e, f und g" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^3] . Er gilt ab 1. Januar 2003.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 38
[^2]: ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.