Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Typ Protokoll
Veröffentlichung 2004-02-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Montreal am 17. September 1997

Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. März 2004

Art. 1

*Änderung*

A. Art. 4 Abs. 1quater Nach Art. 4 Abs. 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

1quater) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. B. Art. 4 Abs. 2quater Nach Art. 4 Abs. 2ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

2quater) Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. C. Art. 4 Abs. 5, 6 und 7 In Art. 4 Abs. 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Worte und Gruppe II der Anlage C durch folgende Worte ersetzt: , Gruppe II der Anlage C und Anlage E D. Art. 4 Abs. 8 In Art. 4 Abs. 8 des Protokolls werden die Worte Art. 2G durch folgende Worte ersetzt: Art. 2G und 2H E. Art. 4A: Regelung des Handels mit den Vertragsparteien Folgender Artikel wird als Art. 4A in das Protokoll eingefügt:

1) Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch ausser für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.

2) Abs. 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Art. 11 des Übereinkommens und des nach Art. 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens. F. Art. 4B: Lizenzerteilung Folgender Artikel wird als Art. 4B in das Protokoll eingefügt:

1) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2000 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel für sie in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen der Anlagen A, B, C und E ein und setzt es um.

2) Ungeachtet des Abs. 1 dieses Artikels kann jede der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von geregelten Stoffen der Anlagen C und E einzurichten und umzusetzen, solche Massnahmen bis 1. Januar 2005 beziehungsweise 1. Januar 2002 hinausschieben.

3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einführung ihres Systems zur Lizenzerteilung berichtet jede Vertragspartei dem Sekretariat über die Einrichtung und die Wirkungsweise des Systems.

4) Das Sekretariat erstellt in regelmässigen Abständen eine Liste der Vertragsparteien, die ihm über ihre Systeme zur Lizenzerteilung berichtet haben, und übermittelt sie allen Vertragsparteien; das Sekretariat übersendet diese Angaben an den Durchführungsausschuss zur Prüfung und zur Abgabe geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien.

Art. 2

*Verhältnis zur Änderung 1992*

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

Art. 3

*Inkrafttreten*

1) Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

2) Für die Zwecke des Abs. 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

3) Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Abs. 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Geltungsbereich der Änderung am 22. März 2004

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Mit territorialem Ausschluss in Bezug auf die Färöer Inseln.

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