Kundmachung vom 9. März 2004 des Beschlusses Nr. 181/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Dezember 2003

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 181/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2002 an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen und ab dem 1. Januar 2004 an dem in dem siebten Gedankenstrich genannten Programm."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^4] . Er gilt ab 1. Januar 2004.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 5. Dezember 2003

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 37.

[^3]: ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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