Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung gilt für alle Lehrer, deren Dienstverhältnisse durch das Lehrerdienstgesetz geregelt werden.

2) Sie regelt:

3) Sämtliche Kindergärten einer Gemeinde gelten als eine öffentliche Schule nach Abs. 2 Bst. a.

4) Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind die Art. 16 Abs. 1, Art. 18, 24, 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 anwendbar.

Art. 2

Gleichstellung von Mann und Frau

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Stellenplan und Stellenbesetzung

A. Stellenplan

Art. 3

Begriff

Der Stellenplan legt für jede öffentliche Schule die Zahl der ständigen Stellen in Prozenten fest.

Art. 4[^6]

Ermittlung der Stellenprozente

Bei der Ermittlung der Stellenprozente ist nach Art. 6a der Schulorganisationsverordnung vorzugehen.

Art. 5

Richtzahl für den Anteil befristeter Dienstverhältnisse

Für jede öffentliche Schule soll der Anteil befristeter Dienstverhältnisse höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.

Art. 6

Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %[^7]

Die Anzahl der Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsgrad unter 70 % soll für jede öffentliche Schule höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.

Art. 7

Zuständigkeiten

1) Der Stellenplan wird, in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, vom Schulamt zuhanden der Regierung vorbereitet.

2) Aufgehoben[^8]

B. Stellenbesetzung

Art. 8

Grundsatz

1) Die Stellenbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrerdienstgesetzes.

2) Die Schulleitungen werden in das Verfahren miteinbezogen. Auf die Datenbearbeitung und -bekanntgabe findet Art. 48a des Lehrerdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.[^9]

Art. 8a[^10]

Minimaler Beschäftigungsgrad

Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.

Art. 8b[^11]

Einsatz entsprechend Richtposition

1) Der Lehrer ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 entsprechend der im Dienstvertrag festgelegten Richtposition einzusetzen.

2) Wird ein Lehrer bis zu einem Ausmass von höchstens einem Drittel seines Pensums im Rahmen der nächst höheren oder tieferen Richtposition eingesetzt, bleibt die Richtposition unverändert.

3) Wird ein Lehrer ausnahmsweise im Ausmass von mehr als einem Drittel seines Pensums anderweitig eingesetzt, bestimmt die Anstellungsbehörde im Dienstvertrag die für den Lehrer massgebliche Richtposition. Ein Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % kann von der Anstellungsbehörde höchstens einer zweiten Richtposition zugeordnet werden.

4) Die Regierung kann Richtlinien über die Anwendung der Abs. 2 und 3 erlassen.

Art. 9

Delegation[^12]

Das Schulamt ist ermächtigt:[^13]

C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^17]

Art. 9a[^18]

Grundsatz

1) Im Rahmen des Voranschlages kann die Regierung Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger einrichten.

2) Die Praktikumsstellen sind auf höchstens ein Schuljahr zu befristen.

III. Aus- und Weiterbildung

A. Ausbildung

Art. 10

Massgeblicher Ausbildungsstandard

1) Für die Anstellung als Lehrer für eine bestimmte Schulart oder für ein bestimmtes Fach ist eine Ausbildung erforderlich, welche die von der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren festgelegten Voraussetzungen für eine Anerkennung oder die in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse erfüllt.

2) Bestehen zwischen den beiden Ausbildungsniveaus nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede, bestimmt die Regierung die massgeblichen Ausbildungserfordernisse.

3) Erfüllt eine Ausbildung ganz oder teilweise nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so finden auf deren Anerkennung die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.

4) Vorbehalten bleiben Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 des Lehrerdienstgesetzes.

B. Berufseinführung

Art. 11

Grundsatz

Zum Zweck der Berufseinführung führt das Schulamt oder eine von der Regierung beauftragte Institution weiterbildende Veranstaltungen für provisorisch angestellte Lehrer durch.

Art. 12

Ausmass und Verpflichtung

1) Die Veranstaltungen werden im Umfang von 10 bis 15 Tagen in der Form von Blockveranstaltungen durchgeführt.

2) Die Veranstaltungen finden statt:

3) Die Teilnahme an Veranstaltungen ist für provisorisch angestellte Lehrer verpflichtend. Abwesenheiten sind nur aus den in Art. 26 erwähnten Gründen zulässig.

Art. 13

Inhalte

1) Es werden Veranstaltungen zur liechtensteinischen Geschichte, zur liechtensteinischen Staatskunde und zum liechtensteinischen Schulrecht durchgeführt.

2) Ausserdem werden Veranstaltungen insbesondere zu den folgenden Themen durchgeführt:

Art. 14

Prüfungen

1) Mittels Prüfungen wird festgestellt, ob ein Kandidat die nachfolgend aufgeführten Gegenstände in den Grundzügen verstanden hat:

2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.[^20]

3) Wird nach vorgegebenen Richtlinien eine schriftliche Arbeit über ein landesgeschichtliches Thema vorgelegt, ist die Prüfung in Geschichte zu erlassen, sofern die Arbeit als genügend beurteilt wird.

Art. 15

Prüfungskommission

1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehende und in den Prüfungsgegenständen nach Art. 14 Abs. 1 fachkundige Kommission. Sie bestimmt zudem den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn drei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

C. Weiterbildung

Art. 16

Grundsatz

1) Der Lehrer ist zum Zweck der Stärkung seiner beruflichen Kompetenzen zur regelmässigen Weiterbildung verpflichtet.

2) Zur Sicherung der Unterrichtsqualität kann das Schulamt einem Lehrer den Besuch von bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben.

3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.[^21]

4) Unterrichtsausfall zufolge Weiterbildung ist zu vermeiden (Art. 25).

Art. 17

Fördermassnahmen

Das Land fördert im Rahmen des Voranschlages die Weiterbildung der Lehrer durch folgende Massnahmen:

Art. 18

Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes

1) Das Schulamt bietet im Rahmen eines auszuschreibenden Kursprogrammes Weiterbildungsveranstaltungen zu schulbezogenen Themen an.

2) Das Schulamt kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben.[^22]

3) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist kostenlos. Von diesem Grundsatz kann bei besonders kostspieligen, nicht verpflichtenden Veranstaltungen abgewichen werden. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden.

4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag bis zu 250 Franken zu erstatten. Der Betrag wird vom Schulamt festgelegt und nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.[^23]

Art. 19

Übernahme von Kosten von Weiterbildungen anderer Veranstalter

1) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die unmittelbar der Förderung der Unterrichtsqualität dient, und bei Kaderkursen können folgende Kosten zurückerstattet werden:

2) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die teilweise der Förderung der Unterrichtsqualität dient, kann ein Anteil von höchstens 50 % der Kurskosten und der Spesen zurückerstattet werden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der Bedeutung für die Erfüllung des Dienstauftrages.

3) Als Spesenersatz werden vergütet:

4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden:

5) In den folgenden Fällen werden keine Kosten übernommen:

6) Über die Rückerstattung der Kosten entscheidet das Schulamt auf Antrag des Lehrers im Rahmen des Voranschlages. Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule kann das Schulamt diese Kompetenz an die jeweilige Schulleitung delegieren.

Art. 20[^26]

Intensivweiterbildung

1) Das Schulamt kann unbefristet angestellten Lehrern auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen, wenn sie:

2) Die Intensivweiterbildung dient der nachhaltigen Förderung von fachlichen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik.

3) Für die Intensivweiterbildung werden höchstens zehn besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.

4) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land kann die Kosten für die Stellvertretung, Studiengebühren, Reisespesen, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen sowie Materialkosten abzüglich allfälliger in Zusammenhang mit der Intensivweiterbildung erzielter Einkünfte ganz oder teilweise übernehmen. Der Lehrer ist verpflichtet, die vom Staat übernommenen Kosten der Intensivweiterbildung, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle der Entlassung auf eigenes Begehren oder im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung anteilsmässig zurückzuerstatten.

5) Eine Intensivweiterbildung kann nur einmal bewilligt werden.

6) Das Schulamt legt das Nähere über die Intensivweiterbildungen in einer Richtlinie fest.

Art. 21

Weitere Fördermassnahmen

1) Das Schulamt kann bedarfsorientiert andere Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung unterstützen.

2) Als solche Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung gelten insbesondere:

3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden. Vorbehalten bleibt Art. 7b der Schulorganisationsverordnung.[^27]

IV. Arbeitszeit[^28]

Art. 22

An die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten

1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:

2) Im Rahmen des von der Regierung zu bewilligenden Schulamtskontingentes können schul- oder schulartenübergreifende Tätigkeiten im Interesse des liechtensteinischen Bildungswesens an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden.

3) Eine Lektion nach Abs. 1 und 2 entspricht in Abhängigkeit von der massgeblichen Pflichtlektionenzahl einer Arbeitszeit von:

4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.