Kundmachung vom 13. April 2004 des Beschlusses Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2003
Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 47/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2002 vom 6. Dezember 2002[^3] geändert.
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- Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2001 vom 18. Januar 2002[^4] geändert.
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- Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
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- Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"IV. Bestimmungen, die für alle Finanzdienstleistungsarten gelten
- 30d. 32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)."
- b) Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird im ersten Gedankenstrich (Richtlinie 90/619/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)."
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- Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)."
- b) Nach Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/65/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Datum berichtigt durch LGBl. 2004 Nr. 120.
[^2]: LR 170.50
[^3]: ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 28.
[^4]: ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 40.
[^5]: ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
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