Kundmachung vom 11. Mai 2004 der Beschlüsse Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. März 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. März 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2003 vom 5. Dezember 2003[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0045: Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
-
- In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter den Nummern 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates) und 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23)."
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- In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 25 (Entscheidung 2003/307/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "26. 32003 D 0765: Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 47).
-
- 32003 D 0795: Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/61/EG und der Entscheidungen 2003/765/EG und 2003/795/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Vor den Anpassungen wird in Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0077: Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/76/EG und 2003/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
-
- Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) In Kapitel IV wird unter Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0066: Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10)."
- b) In Kapitel IV wird unter Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) der Wortlaut von Anpassung (b) gelöscht.
-
- Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) Unter Nummer 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0066: Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 170 vom 09.07.2003, S. 10)."
- b) Unter Nummer 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) wird der Wortlaut von Anpassung (b) gelöscht.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Unter Nummer 54zv (Entscheidung 2002/79/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Unter Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Nach Nummer 54zzh (Entscheidung 2003/40/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "54zzi. 32002 L 0046: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 54).
- 54zzj. 32003 L 0078: 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 40).
- 54zzk. 32003 D 0602: Entscheidung 2003/602/EG der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (ABl L 204 vom 13.8.2003, S. 60)."
-
- Der Wortlaut von Nummer 54zu (Entscheidung 2002/75/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/46/EG, 2003/69/EG, 2003/52/EG und 2003/78/EG und der Entscheidungen 2003/550/EG, 2003/552/EG und 2003/602/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0095: Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 R 1490: Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommission vom 25. August 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 15s (Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "15t. 32003 L 0094: Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl L 262 vom 14.10.2003, S. 22)."
-
- Der Wortlaut von Nummer 15 (Richtlinie 91/356/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/94/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzk (Entscheidung 2001/148/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzl. 32003 D 0213: Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/213/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 D 0424: Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 (ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/424/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32003 D 0639: Entscheidung 2003/639/EG der Kommission vom 4. September 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 18), - 32003 D 0640: Entscheidung 2003/640/EG der Kommission vom 4. September 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/639/EG und 2003/640/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32003 D 0655: Entscheidung 2003/655/EG der Kommission vom 12. September 2003 (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 12), - 32003 D 0656: Entscheidung 2003/656/EG der Kommission vom 12. September 2003 (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/655/EG und 2003/656/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird nach Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "4. 32003 D 0641: Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (ABl. L. 226 vom 10.9.2003, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/641/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.