Kundmachung vom 18. Mai 2004 des Beschlusses Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-05-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. August 2003

Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 98/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Punkt 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates) vor "Modalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens" Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2001/97/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. August 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^5]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Gemeinsame Erklärung der EWR-EFTA-Staaten

Erklärung der Gemeinschaft

Brüssel, den 11. August 2003

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 98/2003 wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme von Änderungen der Einnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft[^6] in das EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu erfolgen hat.

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

Die EWR-EFTA-Staaten kommen überein, Betrug, der die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schädigt, in die Liste der Vortaten zur Geldwäsche aufzunehmen. Aus praktischen Gründen wurde die zweite Geldwäscherichtlinie ohne wechselseitiges Abkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der EWR-EFTA-Staaten angenommen. Dennoch gelten die im EWR-Abkommen, vor allem im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1, festgelegten Prinzipien der Gegenseitigkeit und Homogenität in vollem Umfang auch für den gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Sinne von Beschluss Nr. 98/2003.

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

Die Kommission erklärt, dass die Einnahmen der Gemeinschaft zurzeit vor allem aus Eigenmitteln der Gemeinschaft gemäss dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft bestehen.

Zurzeit geht es bei Betrug, der die finanziellen Interessen der EG schädigt, auf der Einkommensseite vor allem um Betrug in den Bereichen Zölle, Agrarabschöpfungen und Mehrwertsteuer.

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 18.

[^3]: ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.

[^4]: ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^6]: ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.