Kundmachung vom 22. Juni 2004 des Beschlusses Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003
Zustimmung des Landtags: 11. März 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 154/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 154/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 48/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Mai 2003[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang XII des Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "3. 32001 R 2560: Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Liechtenstein zugelassene Kreditinstitute sind bis zum 1. Juli 2005 von den Verpflichtungen gemäss Art. 3 der Verordnung befreit."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 193 vom 31.07.2003, S. 20.
[^3]: ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
[^4]: Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.