Kundmachung vom 22. Juni 2004 des Beschlusses Nr. 176/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2003
Zustimmung des Landtags: 11. März 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 176/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 176/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2003 vom 26. September 2003 geändert[^2].
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- Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2003 vom 7. November 2003 geändert[^3].
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- Die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
1) Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) Unter Nummer 12b (Richtlinie 91/674/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0051: Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16)."
- b) Unter Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2) Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) Unter den Nummern 4 (Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) Unter dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 83/349/EWG des Rates) und unter Nummer 4 (Richtlinie 78/660/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0051: Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/51/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 331 vom 18.12.2003, S. 34.
[^3]: ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 62.
[^4]: ABl. L 178 vom 17.07.2003, S. 16.
[^5]: Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.