Kundmachung vom 29. Juni 2004 des Beschlusses Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2002 vom 6. Dezember 2002 geändert[^2].
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- Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ce (Verordnung (EG) Nr. 2887/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "5cf. 32002 D 0676: Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 6 werden folgende Absätze angefügt:
"4) Unbeschadet der Abs. 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht für die EFTA-Staaten.
5) Die EFTA-Staaten ihrerseits führen die in Abs. 1 genannten Aufgaben der Kommission aus und unterrichten den Ständigen Ausschuss über alle rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen können; der Ständige Ausschuss verfasst dann einen Bericht.
6) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den EFTA-Staaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 30.
[^3]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.