Kundmachung vom 29. Juni 2004 des Beschlusses Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-07-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003

Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 80/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens nach Art. 101 des Abkommens:

Die von jedem EFTA-Staat benannte Person, die als Beobachter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten teilnimmt, kann auch unter den unter Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) genannten Bedingungen und Voraussetzungen an den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe teilnehmen, wenn diese die in Art. 30 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben in Bezug auf Fragen ausführt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie stehen, wie insbesondere der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 20. Juni 2003

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 30.

[^3]: ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[^4]: ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.