← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Abgabe, die Rücknahme und die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugverordnung, AFV)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

Aufgrund von Art. 1 Abs. 2, Art. 20, 22, 24 und 45 des Gesetzes vom 18. Mai 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie dient zudem der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschliesslich ihrer Bauteile und Werkstoffe.

2) Für dreirädrige Motorfahrzeuge nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gelten nur die Art. 3, 4, 6 Abs. 1 und Art. 11 dieser Verordnung.

Art. 3

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG finden ergänzend Anwendung.

3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 4

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.

2) Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwiesen wird, ergibt sich aus dem Anhang in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.

4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

II. Anforderungen an Werkstoffe und Bauteile

Art. 5

Inverkehrbringen

Werkstoffe und Bauteile von in Verkehr gebrachten Fahrzeugen dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, ausser in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Fällen.

III. Rücknahme von Altfahrzeugen

Art. 6

Abgabe- und Rücknahmepflicht

1) Endhalter sind verpflichtet, Altfahrzeuge bei einer Entsorgungsanlage abzugeben.

2) Betreiber von Entsorgungsanlagen haben Altfahrzeuge kostenlos zurückzunehmen, sofern:

Art. 7

Gebührenpflicht und -höhe

1) Bei der erstmaligen Zulassung von Fahrzeugen in Liechtenstein haben die Halter der Motorfahrzeugkontrolle eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten.

2) Die Höhe der Gebühr wird von der Regierung unter Berücksichtigung der voraussichtlich für die Entsorgung der Altfahrzeuge anfallenden Kosten und den erstmalig in Liechtenstein zugelassenen Fahrzeugen mit Verordnung festgelegt.

Art. 8

Gebührenverwendung

1) Die Gebühren werden zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von Altfahrzeugen verwendet.

2) Die Entsorgungskosten werden den Entsorgungsbetrieben vom Amt für Umweltschutz pauschal pro Altfahrzeug ersetzt gegen Abgabe:

3) Die Pauschale pro Altfahrzeug legt die Regierung in Rücksprache mit den Entsorgungsbetrieben fest. Dabei kann sie sich an den Tarifen der Vereinigung der Autosammelstellen-Halter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VASSO) orientieren.

4) Schweizerische Entsorgungsbetriebe, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können durch das Amt für Umweltschutz als abgeltungsberechtigte Entsorgungsbetriebe nach Abs. 2 anerkannt werden.

Art. 9

Ausstellung eines Entsorgungsnachweises

1) Der Betreiber einer Entsorgungsanlage stellt dem Endhalter für das Altfahrzeug kostenlos einen Entsorgungsnachweis aus.

2) Entsorgungsnachweise, die in anderen Staaten ausgestellt werden und die Vorgaben nach Art. 10 einhalten, werden anerkannt.

Art. 10

Mindestinhalt des Entsorgungsnachweises

Der Entsorgungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

IV. Behandlung und Lagerung von Altfahrzeugen in Entsorgungsanlagen

Art. 11

Behandlungsvorschriften

1) Altfahrzeuge sind so zu behandeln und zu lagern, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Insbesondere sind die technischen Mindestanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2000/53/EG einzuhalten.

2) Werkstoffe und Bauteile, die nach Art. 12 gekennzeichnet sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.

3) Gefährliche Werkstoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen und abzusondern, damit nachfolgende Schredderabfälle von Altfahrzeugen nicht verunreinigt werden.

4) Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere das Recycling, geeignet sind.

5) Die Behandlungsvorschriften nach diesem Artikel sind in der abfallrechtlichen Bewilligung für Entsorgungsanlagen festzuhalten.

V. Informationspflichten

Art. 12

Kennzeichnungsnormen, Demontageinformationen

1) Die Hersteller von Fahrzeugen haben nach den Bestimmungen der Entscheidung 2003/138/EG Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung für die Wiederverwendung und Verwertung zu vereinfachen.

2) Für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp haben die Hersteller von Fahrzeugen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, anzugeben.

3) Die Hersteller von Fahrzeugbauteilen haben angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.

Art. 13

Konsumenteninformationen

1) Die Hersteller und Vertreiber von Fahrzeugen haben Informationen zu veröffentlichen über:

2) Diese Informationen sind den Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen und in die Werbeschriften aufzunehmen.

VI. Strafbestimmungen

Art. 14

Übertretungen

Nach Art. 43 des Abfallgesetzes wird bestraft, wer:

VII. Schlussbestimmung

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anhang

EWR-Rechtsvorschriften

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 2)

[^1]: LR 814.60

[^2]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.