Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 8, 11, 12, 13, 21, 23a Abs. 1, Art. 27 Abs. 2, Art. 38, 41 Abs. 2, Art. 45, 48 Abs. 2, Art. 51d Abs. 4, Art. 75 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 4 sowie Art. 102 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich Abs. 2 für alle öffentlichen Schulen nach Art. 3 des Schulgesetzes.

2) Sie gilt mit Ausnahme von Art. 7a nicht für die Berufsmittelschule, die Sonderschulen und das Freiwillige 10. Schuljahr.[^2]

2a) Die Art. 13d und 13e gelten nur für den Kindergarten, die Primarschule sowie die Stufen 1 bis 4 der Sekundarschulen (ohne 4. Stufe des Gymnasiums).[^3]

3) Sie regelt:

Art. 2 [^10]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Schulbezirke

Art. 3

Kindergarten, Primarschule

1) Bei den Kindergärten ist der Schulbezirk die Gemeinde.

2) Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können.

3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.[^11]

Art. 4

Sekundarschulen

1) Bei der Oberschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:

2) Bei der Realschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:

3) Beim Gymnasium und bei Sportklassen an Realschulen ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.[^12]

Art. 4a [^13]

Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen

1) Das Schulamt kann nach Anhörung der betroffenen Schulen anstelle des vorgesehenen Schulbezirks einen anderen festlegen, wenn:

2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c ist ein begründeter Antrag der Eltern erforderlich.

III. Klassen

Art. 5 [^15]

a) Grundsatz

1) In jeder Schulart werden die Schüler entsprechend der von ihnen zu absolvierenden Schulstufe in Klassen zusammengefasst.

2) Sind in einem Schulbezirk mehrere Klassen auf derselben Schulstufe zu bilden, hat die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Beim Kindergarten ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.

Art. 5a [^16]

b) Abweichende Vorschriften

1) Klassen der Kindergärten, Primarschulen und Tagesschulen sowie Sportklassen der Realschulen können schulstufen- und/oder schulartenübergreifend geführt werden. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.

2) Besondere Vorschriften für die Bildung von Klassen gelten für:

c)

besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).

Art. 6 [^17]

Richtzahlen für die Klassenbestände

1) Massgeblich für die Bildung von Klassen im Schulbezirk sind:

2) Von Abs. 1 kann im Schulbezirk abgewichen werden, wenn:

2a) Abweichend von Abs. 1 können bestehende schularten- und/oder schulstufenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule mit folgenden Schülerzahlen geführt werden:[^20]

3) Über Abweichungen nach Abs. 2 und 2a entscheidet das Schulamt auf Antrag der Schulleitung; in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b ist vorgängig der Gemeindeschulrat anzuhören.[^21]

4) Im Fall von Abs. 2 Bst. e kann eine zweite Klasse derselben Stufe geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich höchstens vier (an der Oberschule höchstens zwei) im nächstfolgenden Schuljahr erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Eine dritte, vierte bzw. fünfte Klasse derselben Stufe kann geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich bis höchstens acht, zwölf bzw. sechzehn (an der Oberschule vier, sechs bzw. acht) erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Bei Zu- und Abgängen auf der Sekundarstufe I ist auf den Durchschnitt der Erfahrungswerte der letzten drei Schuljahre abzustellen.[^22]

IIIa. Lehrerstellen[^23]

Art. 6a [^24]

Festlegung von Lehrerstellen

1) Das Schulamt legt vorbehaltlich Abs. 2 die erforderlichen Lehrerstellen je Schulart und Schulstufe unter Berücksichtigung der Klassenbestände nach Art. 6 fest.

2) Lehrerstellen werden unabhängig von den Klassenbeständen festgelegt zur Durchführung:[^25]

3) Die Lehrerstellen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zwecke der Angebote und Massnahmen erreicht werden können. Das Schulamt kann das Nähere in Richtlinien festlegen.[^26]

Art. 7

Leitung der Klasse

1) Die Leitung einer Klasse obliegt dem Klassenlehrer.

2) Die Zuteilung der Klassenlehrer zu den einzelnen Klassen erfolgt nach Rücksprache mit dem Schulamt und nach Anhörung der betroffenen Lehrer durch die Schulleitung.

IIIb. Schuljahresbeginn, Ferien und Einstellung des Schulbetriebes[^27]

Art. 7a [^28]

Ferien

1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach Anhang 2.[^29]

2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.

Art. 7b [^30]

Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen

1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen schulbezogenen Anlässen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen. Als besondere schulbezogene Anlässe gelten insbesondere:[^31]

2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

IV. Ordentliche Unterrichtszeit

Art. 8

Beginn und Ende, Mittagspause

1) Der Unterricht beginnt im Kindergarten und an der Primarschule nicht vor 8.00 Uhr, an den Sekundarschulen nicht vor 7.30 Uhr.

2) Die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. An Schulen mit Mittagsverpflegung kann die Pause zugunsten von Wahlfächern bis auf 40 Minuten verkürzt werden.[^32]

3) Während der Mittagspause ist Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht untersagt. Ausgenommen hievon ist das Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt, sofern das Mittagessen während des Unterrichtes eingenommen wird.[^33]

4) Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht endet spätestens um 17.00 Uhr.

5) Abweichungen von Abs. 1 bis 4 sind mit Zustimmung des Schulamtes zulässig, sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern.

Art. 9

Unterrichtseinheit

Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.

Art. 10 [^34]

Unterrichtspause

1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen:

2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.

Art. 10a [^35]

Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht

1) Es wird unterschieden zwischen:

2) Pflichtunterricht ist von allen Kindern zu besuchen. Beim Wahlpflichtunterricht müssen einzelne oder mehrere Teilbereiche aus einem vorgegebenen Angebot ausgewählt und besucht werden. Beim Wahlunterricht kann der Teilbereich frei gewählt werden.

3) Das Schulamt kann Richtlinien über den Umfang und Inhalt des Wahlunterrichts erlassen.

Art. 11

Verteilung der Lektionen

1) Es ist eine möglichst gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben.

2) Für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag:[^36]

3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.[^37]

4) Der Unterricht findet statt:

5) Sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern, kann das Schulamt für jeweils ein Schuljahr Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 4 bewilligen.

6) Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind vorbehaltlich Abs. 7 unterrichtsfrei.

7) Auf der Oberstufe des Gymnasiums kann, sofern dies aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen, insbesondere knappen Raumangeboten, erforderlich ist:

Art. 12

Stundenplan

1) Je Klasse ist ein Stundenplan mit den folgenden Angaben festzulegen:

2) Die Stundenplanung im Schulhaus obliegt der Schulleitung; sie sorgt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Lehrern dafür, dass:

Art. 13

Besondere Regelung für den Kindergarten

1) Der Unterricht ist soweit als möglich mit den Unterrichtszeiten an der Primarschule zu koordinieren.

2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören.

3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.[^39]

Art. 13a [^40]

Besondere Regelung für Sportklassen

1) Die Unterrichts- und Trainingszeiten von Sportklassen sind zu koordinieren.

2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.

Art. 13b [^41]

Besondere Regelung für Tagesschulen

Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.

Art. 13c [^42]

Besondere Regelung für Eingangs- und Blockzeiten an Kindergärten und Primarschulen

Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates zusätzliche Eingangs- und Blockzeiten für den Wahlunterricht festlegen.

IVa. Lehrplan und Lektionentafeln[^43]

Art. 13d [^44]

Lehrplan

1) Der Lehrplan für die Schulen nach Art. 1 Abs. 2a wird von der Regierung nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen und auf der Internetseite des Schulamtes veröffentlicht.

2) Er legt die Ziele für den Unterricht verbindlich fest und ist ein verbindliches Planungsinstrument für Lehrpersonen, Schulen, Schulamt und Regierung.

3) Ausserdem orientiert er Eltern und Erziehungsberechtigte, Schüler und die Öffentlichkeit über die an den Schulen nach Art. 1 Abs. 2a zu erreichenden Kompetenzen.

Art. 13e [^45]

Lektionentafeln

1) Die Lektionentafeln für die Schulen nach Art. 1 Abs. 2a sind in den Anhängen 3 bis 6 aufgeführt.

2) In den Lektionentafeln wird jedem Fachbereich und Modul sowie gegebenenfalls jedem Fach eine bestimmte Anzahl Wochenlektionen zugeordnet.

3) Von den Lektionentafeln kann ausnahmsweise abgewichen werden:

4) Das Schulamt kann Richtlinien zur praktischen Anwendung der Lektionentafeln erlassen.

V. Ausserordentliche Schulveranstaltungen

Art. 14 [^46]

Begriff

Als ausserordentlich gelten vom Stundenplan nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a abweichende Schulveranstaltungen, insbesondere Schulreisen, Sporttage, Klassenlager, Exkursionen, Sportwochen sowie Theater-, Kino- und Konzertbesuche.

Art. 15

Kategorien

Es werden folgende Kategorien von ausserordentlichen Schulveranstaltungen unterschieden:

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