Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2004-08-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Strassburg am 28. Januar 1981

Zustimmung des Landtags: 11. März 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2004

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht, in der Erwägung, dass es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Verkehrs automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten wünschenswert ist, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen, vor allem das Recht auf Achtung, des Persönlichkeitsbereichs, zu erweitern, unter gleichzeitiger Bekräftigung, für eine Informationsfreiheit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen einzutreten, in Anerkennung der Notwendigkeit, die grundlegenden Werte der Achtung des Persönlichkeitsbereichs und des freien Informationsaustausches zwischen den Völkern in Einklang zu bringen - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnorts sicherzustellen, dass seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden ("Datenschutz").

Art. 2

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen

Art. 3

Geltungsbereich

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.

2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats bekannt geben,

3) Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens durch eine Erklärung nach Abs. 2 Bst. b oder c erweitert hat, kann in dieser Erklärung bekannt geben, dass die Erweiterung nur für bestimmte Arten von Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten gilt; er hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten.

4) Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine Erklärung nach Abs. 2 Bst. a ausgeschlossen, so kann sie nicht verlangen, dass eine Vertragspartei, die diese Arten nicht ausgeschlossen hat, das Übereinkommen auf diese Arten anwendet.

5) Ebenso kann eine Vertragspartei, die keine Erweiterung nach Abs. 2 Bst. b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten die Anwendung dieses Übereinkommens nicht verlangen von einer Vertragspartei, die eine solche Erweiterung vorgenommen hat.

6) Die Erklärungen nach Abs. 2 werden mit Inkrafttreten des Übereinkommens für den Staat wirksam, der sie abgegeben hat, wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgegeben worden sind, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats, wenn sie später abgegeben worden sind. Diese Erklärungen können ganz oder teilweise durch Notifiktion an den Generalsekretär des Europarats zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Kapitel II

Grundsätze für den Datenschutz

Art. 4

Pflichten der Vertragsparteien

1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.

2) Jede Vertragspartei trifft diese Massnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

Art. 5

Qualität der Daten

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,

Art. 6

Besondere Arten von Daten

Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.

Art. 7

Datensicherung

Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmassnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.

Art. 8

Zusätzlicher Schutz für den Betroffenen

Jedermann muss die Möglichkeit haben,

Art. 9

Ausnahmen und Einschränkungen

1) Ausnahmen von den Art. 5, 6 und 8 sind nicht zulässig, abgesehen von den in diesem Artikel vorgesehenen.

2) Eine Abweichung von den Art. 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Massnahme ist

3) Die Ausübung der Rechte nach Art. 8 Bst. b, c und d kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogen Daten eingeschränkt werden, die Zwecken der Statistik oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, dass der Persönlichkeitsbereich der Betroffenen beeinträchtigt wird.

Art. 10

Sanktionen und Rechtsmittel

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.

Art. 11

Weitergehender Schutz

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, dass eine Vertragspartei den Betroffenen ein grösseres Mass an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.

Kapitel III

Grenzüberschreitender Datenverkehr

Art. 12

Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten und innerstaatliches Recht

1) Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind - mittels welcher Datenträger auch immer - über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.

2) Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.

3) Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt von Abs. 2 abzuweichen,

Kapitel IV

Gegenseitige Hilfeleistung

Art. 13

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung, dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten.

2) Zu diesem Zweck

3) Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei

Art. 14

Unterstützung von Betroffenen, die im Ausland wohnen

1) Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Art. 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.

2) Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen.

3) Der Antrag auf Unterstützung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über

Art. 15

Sicherheiten bei Hilfeleistung durch bezeichnete Behörden

1) Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem Antrag auf Unterstützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen.

2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Personen, die der bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem Namen handeln, durch entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder zur vertraulichen Behandlung dieser Auskünfte gebunden werden.

3) Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt, nach Art. 14 Abs. 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen von sich aus und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen.

Art. 16

Ablehnung von Ersuchen und Anträgen

Eine bezeichnete Behörde, an die nach Art. 13 ein Ersuchen oder nach Art. 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben, wenn

Art. 17

Kosten und Verfahren

1) Für Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach Art. 13 leisten, oder für Unterstützung, die sie Betroffenen im Ausland nach Art. 14 leisten, werden keine Auslagen oder Gebühren ausser für Sachverständige und Dolmetscher erhoben. Diese Auslagen oder Gebühren werden von der Vertragspartei getragen, welche die ersuchende Behörde bezeichnet.

2) Der Betroffene kann nicht verpflichtet werden, für Schritte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für ihn unternommen werden, höhere Auslagen oder Gebühren zu zahlen, als von Personen erhoben werden können, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei wohnen.

3) Die sonstigen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung oder Unterstützung, insbesondere hinsichtlich der Form und der Verfahren sowie der zu verwendenden Sprachen, werden unmittelbar zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.

Kapitel V

Beratender Ausschuss

Art. 18

Zusammensetzung des Ausschusses

1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt.

2) Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuss. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuss durch einen Beobachter vertreten zu lassen.

3) Der Beratende Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.

Art. 19

Aufgaben des Ausschusses

Der Beratende Ausschuss

Art. 20

Verfahren

1) Der Beratende Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien dies verlangt.

2) Der Beratende Ausschuss ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien anwesend ist.

3) Im Anschluss an jede Sitzung unterbreitet der Beratende Ausschuss dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Wirksamkeit des Übereinkommens.

4) In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt sich der Beratende Ausschuss eine Geschäftsordnung.

Kapitel VI

Änderungen

Art. 21

Änderungen

1) Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarats oder vom Beratenden Ausschuss vorgeschlagen werden.

2) Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach Art. 23 eingeladen worden ist, ihm beizutreten.

3) Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuss übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit.

4) Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen.

5) Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Abs. 4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.