Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Abgeschlossen in Rotterdam am 10. September 1998
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. September 2004
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,[^3] unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Kapitels 19 der Agenda 21 über den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten, in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen "Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" (Prior Informed Consent - PIC), das in den geänderten Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des UNEP (Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade; im Folgenden als "geänderte Londoner Leitlinien" bezeichnet) und dem Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (im Folgenden als "Internationaler Verhaltenskodex" bezeichnet) verankert ist,[^4] unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, die staatlichen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken, in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs mancher Länder betreffend Transitverkehr, in der Erkenntnis, dass in allen Ländern eine gute Praxis des Chemikalien-Managements gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im Ethikkodex des UNEP betreffend den internationalen Handel mit Chemikalien (UNEP Code of Ethics on the International Trade in Chemicals) festgelegten freiwilligen Normen zu berücksichtigen sind, in dem Wunsch sicherzustellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, dass ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist, in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz, mit der Massgabe, dass die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen, entschlossen, die menschliche Gesundheit, einschliesslich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, und die Umwelt vor den potenziell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu schützen -[^5] sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet "Chemikalien" hergestellte oder aus der Natur gewonnene, allein oder in einem Gemisch oder in einer Zubereitung vorliegende Stoffe mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören folgende Kategorien: Pestizide (einschliesslich sehr gefährlicher Pestizid-Formulierungen) und Industriechemikalien;[^6]
- b) bedeutet "verbotene Chemikalien" Chemikalien, deren Verwendung - gleichgültig für welchen Zweck - innerhalb einer oder mehrerer Kategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten ist. Darin eingeschlossen sind Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Massnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
- c) bedeutet "strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen ist. Darin eingeschlossen sind Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Massnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
- d) bedeutet "sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen" für die Verwendung im Pflanzenschutz formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;[^7]
- e) bedeutet "unmittelbar geltende Rechtsvorschriften" von einer Vertragspartei erlassene Vorschriften, die kein weiteres gesetzgeberisches Handeln der Vertragspartei erfordern und den Zweck haben, Chemikalien zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen;
- f) bedeutet "Ausfuhr" und "Einfuhr" im jeweiligen Zusammenhang die Beförderung von Chemikalien von einer Vertragspartei zur anderen; reiner Transitverkehr ist jedoch ausgeschlossen;
- g) bedeutet "Vertragspartei" ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
- h) bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
- i) bedeutet "Chemikalienprüfungsausschuss" das in Art. 18 Abs. 6 bezeichnete Nebenorgan.
Art. 3
Geltungsbereich des Übereinkommens
1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
- a) verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
- b) sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen.[^8]
2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
- a) Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
- b) radioaktives Material;
- c) Abfälle;
- d) chemische Waffen;
- e) pharmazeutische Produkte, einschliesslich Arzneimitteln für Mensch und Tier;
- f) als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
- g) Lebensmittel;
- h) Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Massgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
- I. zu Analyse- und Forschungszwecken oder
- II. von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.
Art. 4
Bezeichnete nationale Behörden
1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
2) Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
3) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Ausserdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit. Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien umgehend über die nach Abs. 3 bei ihr eingegangenen Mitteilungen.
Art. 5
Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien
1) Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.
2) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften auf Grund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.
3) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation auf Grund der Abs. 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
4) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr auf Grund der Abs. 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschliesslich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.
5) Sobald das Sekretariat aus zwei PIC-Regionen mindestens je eine Notifikation zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllt, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.
6) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
Art. 6
Verfahren für sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen[^9]
1) Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pestizid-Formulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursacht, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser Pestizid-Formulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.[^10]
2) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Abs. 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
3) Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Abs. 2 übermittelten Vorschlägen.
4) Sind die Anforderungen der Abs. 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pestizid-Formulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.[^11]
5) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pflanzenschutz- bzw. Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegt und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
Art. 7
Aufnahme von Chemikalien in Anlage III
1) Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuss entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.
2) Die in Abs. 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.
3) Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Art. 8
Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien - ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind - beschliesst die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.
Art. 9
Streichung von Chemikalien aus Anlage III
1) Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III nicht verfügbar waren, und geht aus diesen Informationen hervor, dass der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.
2) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die ihm nach Abs. 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.
3) Eine Empfehlung nach Abs. 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Ent-scheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.
4) Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Art. 10
Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
1) Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.
2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Absendung des in Art. 7 Abs. 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.
3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.
4) Eine Antwort nach Abs. 2 besteht entweder aus:
- a) einer endgültigen Entscheidung auf Grund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften,
- I. der Einfuhr zuzustimmen,
- II. der Einfuhr nicht zuzustimmen oder
- III. der Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen zuzustimmen, oder aus
- b) einer vorläufigen Antwort, die aus Folgendem bestehen kann:
- I. einer vorläufigen Entscheidung über die Zustimmung zur Einfuhr mit oder ohne bestimmte Bedingungen oder über die Nichtzustimmung zur Einfuhr während der Übergangszeit;
- II. einer Erklärung, dass eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.