Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2004-08-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht[^1]

1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^2]

Art. 2[^3]

Rechtsform, Sitz und Dotationskapital

1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.

2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.

Art. 3

Unabhängigkeit

Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Art. 4

Ziele der Finanzmarktaufsicht

Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.

II. Tätigkeitsbereich

Art. 5

Aufgaben

1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:[^4]

1a) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der besonderen Pflichten nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).[^49]

2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.

3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.

4) Aufgehoben[^50]

5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:[^51]

III. Organisation

A. Allgemeines

Art. 6

Organe[^53]

1) Die Organe der FMA sind:

2) Aufgehoben[^54]

B. Aufsichtsrat

1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7

Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten[^55]

1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.[^56]

2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:[^57]

3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.[^63]

4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:

Art. 8[^66]

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.

Art. 9 bis 11[^67]

Aufgehoben

2. Aufgaben
Art. 12

Aufgaben

1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:[^68]

2) Aufgehoben[^70]

3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.

3. Entschädigung
Art. 13

Entschädigung

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.

C. Geschäftsleitung

1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14[^71]

Wahl und Unvereinbarkeiten

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 15[^72]

Anforderungen

Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.

Art. 16[^73]

Aufgehoben

2. Aufgaben und Befugnisse[^74]
Art. 17[^75]

Grundsatz

Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 18[^76]

Aufgehoben

D. Revisionsstelle

Art. 19[^77]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Revisionsstelle.[^78]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^79]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

Art. 20[^80]

Aufgehoben

E. Haftung[^81]

Art. 21[^82]

Haftung der FMA

1) Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.

2) Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

F. Information der Öffentlichkeit und Datenschutz[^83]

Art. 21a[^85]

a) Grundsatz[^86]

1) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

2) Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist:

3) Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4) Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung.

5) Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach Art. 21b sowie nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.[^87]

Art. 21b[^88]

b) Warnmeldungen

1) Die FMA kann zur Erreichung der Ziele nach Art. 4 die Öffentlichkeit durch eine Warnmeldung auf ihrer Internetseite informieren, sofern eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismässig ist. Insbesondere kann die FMA darüber informieren, dass eine natürliche oder juristische Person oder der Betreiber einer Internetseite, Emailadresse oder Telefonnummer zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten nach einem in Art. 5 genannten Gesetz nicht berechtigt ist.

2) Die FMA kann in der Warnmeldung den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die Geschäfts- oder Wohnanschrift, die Handelsregisternummer, die Internetadresse, Telefonnummer sowie weitere sachdienliche Informationen und Daten angeben, sofern dies im konkreten Einzelfall, insbesondere zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein, erforderlich ist.

3) Der von einer Warnmeldung nach Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit bei der FMA beantragen; sie hat darüber mit Verfügung zu entscheiden. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung rechtswidrig war, hat sie die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag der betroffenen Person von der Internetseite zu entfernen.

Art. 22[^89]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.