Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2004-08-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 71
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht[^1]

1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^2]

Art. 2[^3]

Rechtsform, Sitz und Dotationskapital

1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.

2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.

Art. 3

Unabhängigkeit

Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Art. 4

Ziele der Finanzmarktaufsicht

Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.

II. Tätigkeitsbereich

Art. 5

Aufgaben

1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:[^4]

  • a) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG);[^5]
  • abis) Gesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG);[^6]
  • ater) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);[^7]
  • aquater) Gesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG);[^8]
  • aquinqies) Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG);[^9]
  • asexies) Pfandbriefgesetz (PfbG);[^10]
  • b) E-Geldgesetz (EGG);[^11]
  • c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
  • d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);[^12]
  • dbis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (EWR-Interbankenentgelteverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-IBEV-DG);[^13]
  • dter) Zahlungskontengesetz (ZKG);[^14]
  • dquater) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG);[^15]
  • e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
  • f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);[^16]
  • g) Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG);[^17]
  • h) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);[^18]
  • hbis) Investmentunternehmensgesetz (IUG);[^19]
  • i) Gesetz über die Liechtensteinische Post (LPG);[^20]
  • k) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz; EWR-MiCA-DG);[^21]
  • l) Treuhändergesetz (TrHG);[^22]
  • m) Wirtschaftsprüfergesetz;[^23]
  • n) Gesetz über die Patentanwälte;
  • nbis) Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts;[^24]
  • o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
  • p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);[^25]
  • q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
  • r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);[^26]
  • s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);[^27]
  • sbis) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG);[^28]
  • ster) Gesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG);[^29]
  • squater) Gesetz über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz);[^30]
  • t) Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG);[^31]
  • u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);[^32]
  • v) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG);[^33]
  • w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);[^34]
  • x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG);[^35]
  • y) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates;[^36]
  • z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);[^37]
  • zbis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG);[^38]
  • zter) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG);[^39]
  • zquater) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG);[^40]
  • zquinquies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG);[^41]
  • zsexies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA-Durchführungsgesetz; CRA-DG);[^42]
  • zsepties) Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG);[^43]
  • zocties) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG);[^44]
  • znovies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG);[^45]
  • zdecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG);[^46]
  • zundecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG);[^47]
  • zquaterdecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (EWR-DORA-Durchführungsgesetz; EWR-DORA-DG).[^48]

1a) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der besonderen Pflichten nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).[^49]

2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.

3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.

4) Aufgehoben[^50]

5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:[^51]

  • a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und der EFTA-Überwachungsbehörde zu beteiligen sowie mit diesen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen;[^52]
  • b) bestehenden Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems nachzukommen.

III. Organisation

A. Allgemeines

Art. 6

Organe[^53]

1) Die Organe der FMA sind:

  • a) der Aufsichtsrat;
  • b) die Geschäftsleitung;
  • c) die Revisionsstelle.

2) Aufgehoben[^54]

B. Aufsichtsrat

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7

Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten[^55]

1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.[^56]

2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:[^57]

  • a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;[^58]
  • b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;[^59]
  • c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;[^60]
  • d) Wertpapierhandel einschliesslich:[^61]
    1. alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
    1. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere;
    1. Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz.[^62]

3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.[^63]

4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

  • a) den Aufsichtsrat als Gremium;
  • b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
  • c) den Präsidenten im Besonderen.[^64]

5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:

  • a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
  • b) die Angestellten;
  • c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.[^65]

Art. 8[^66]

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.

Art. 9 bis 11[^67]

Aufgehoben

2. Aufgaben

Art. 12

Aufgaben

1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:[^68]

  • a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
  • b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
  • c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;[^69]
  • d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
  • e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
  • g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  • h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
  • i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.

2) Aufgehoben[^70]

3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.

3. Entschädigung

Art. 13

Entschädigung

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.

C. Geschäftsleitung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14[^71]

Wahl und Unvereinbarkeiten

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 15[^72]

Anforderungen

Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.

Art. 16[^73]

Aufgehoben

2. Aufgaben und Befugnisse[^74]

Art. 17[^75]

Grundsatz

Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 18[^76]

Aufgehoben

D. Revisionsstelle

Art. 19[^77]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Revisionsstelle.[^78]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^79]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

Art. 20[^80]

Aufgehoben

E. Haftung[^81]

Art. 21[^82]

Haftung der FMA

1) Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.

2) Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

  • a) sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
  • b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

F. Information der Öffentlichkeit und Datenschutz[^83]

Art. 21a[^85]

a) Grundsatz[^86]

1) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

2) Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist:

  • a) zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten;
  • b) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
  • c) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein.

3) Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4) Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung.

5) Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach Art. 21b sowie nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.[^87]

Art. 21b[^88]

b) Warnmeldungen

1) Die FMA kann zur Erreichung der Ziele nach Art. 4 die Öffentlichkeit durch eine Warnmeldung auf ihrer Internetseite informieren, sofern eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismässig ist. Insbesondere kann die FMA darüber informieren, dass eine natürliche oder juristische Person oder der Betreiber einer Internetseite, Emailadresse oder Telefonnummer zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten nach einem in Art. 5 genannten Gesetz nicht berechtigt ist.

2) Die FMA kann in der Warnmeldung den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die Geschäfts- oder Wohnanschrift, die Handelsregisternummer, die Internetadresse, Telefonnummer sowie weitere sachdienliche Informationen und Daten angeben, sofern dies im konkreten Einzelfall, insbesondere zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein, erforderlich ist.

3) Der von einer Warnmeldung nach Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit bei der FMA beantragen; sie hat darüber mit Verfügung zu entscheiden. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung rechtswidrig war, hat sie die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag der betroffenen Person von der Internetseite zu entfernen.

Art. 22[^89]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die FMA darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.

2) Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 23[^90]

Beschränkung der Betroffenenrechte

Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht der FMA nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber der FMA nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen oder überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.

Art. 24[^91]

Aufgehoben

IIIa. Aufsichtsinstrumente[^92]

Art. 25

Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen

1) Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.

2) Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Art. 25a[^93]

Veröffentlichung von Verfügungen

1) Liegt eine schwerwiegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FMA Verfügungen nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von personenbezogenen Daten in geeigneter Form veröffentlichen.

2) Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

3) Art. 21a sowie besondere Bestimmungen über die Veröffentlichung von Verfügungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 25b[^94]

Berufsausübungsverbot

1) Liegen Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, mit deren Vollzug die FMA betraut ist, kann sie Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung, auch wenn diese nicht mehr in dieser Position tätig sind, die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere die Wahrnehmung von Funktionen bzw. Leitungsaufgaben, bei einem von ihr Beaufsichtigten vorübergehend, höchstens aber bis zu zwei Jahren untersagen.

2) Bei einer wiederholten, schwerwiegenden oder systematischen Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung kann die FMA die Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten dauerhaft untersagen.

3) Zur Durchsetzung eines Verbots nach Abs. 1 oder 2 besitzt die FMA gegen die von ihr Beaufsichtigten alle erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz und den in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetzen.

4) Weitergehende Bestimmungen über das Berufsausübungsverbot nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 26[^95]

Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts

1) Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.

2) Von Personen, die ohne erforderliche Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte.

3) Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein.[^96]

4) Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen.[^97]

5) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.

IV. Zusammenarbeit mit anderen Behörden[^98]

Art. 26a[^99]

Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der in Art. 5 genannten Gesetze erforderlich ist.

2) Die FMA und andere zuständige inländische Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[^100]

3) Besondere Bestimmungen nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 26b[^101]

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten.

2) Die FMA darf zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle notwendigen Auskünfte, Berichte, Unterlagen, Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[^102]

3) Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen ausländischen Behörden in Drittstaaten findet Abs. 2 mit der Massgabe Anwendung, dass zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Art. 44 ff. der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt sein müssen.

4) Die FMA kann zum Zweck der Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden Vereinbarungen schliessen.

5) Besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz und den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 27[^103]

Mitteilungspflicht der Behörden

1) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Strafverfahren zu verständigen:

  • a) bei welchen von der FMA beaufsichtigte Finanzintermediäre oder von diesen in leitender Funktion tätige Personen Verdächtige sind; oder
  • b) die sich auf die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze beziehen.

2) Die Gerichte übermitteln der FMA Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen der in Abs. 1 genannten Strafverfahren.

IVa. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht[^104]

Art. 27a[^105]

Grundsatz

1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend:

  • a) Insiderhandel, Marktmanipulation, falsche Darstellung von wesentlichen Informationen, Anlagebetrug, Wertpapierbetrug, andere betrügerische oder manipulative Praktiken im Finanzmarktbereich, einschliesslich Angebotspraktiken und Umgang mit Investorengeldern und Kundenaufträgen im Wertpapierbereich;
  • b) die Eintragung, die Emission, den Handel, die Beratung, das Management, die Verwaltung, die Aufbewahrung sowie die Veröffentlichung von Beteiligungen an Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
  • c) Übernahmeangebote oder die Erlangung von Einfluss auf Finanzintermediäre;
  • d) Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten und der Anbieter von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
  • e) die Überwachung von Finanzmärkten, einschliesslich Börsen, Clearing- und Abrechnungseinrichtungen sowie OTC-Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche an einem überwachten Markt zugelassen sind;
  • f) die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht;
  • g) die Tätigkeit von Finanzintermediären, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht.

2) Die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.

3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten ausschliesslich für die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht. Sie gehen anderen Bestimmungen über die kundenbezogene Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor.[^106]

4) Verzichtet eine ersuchende ausländische Behörde ausdrücklich auf eine Informationssperre, so finden auf die kundenbezogene Amtshilfe die jeweiligen spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen Anwendung.[^107]

Art. 27b[^108]

Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde

Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein:

  • a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und
  • b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen.

Art. 27c[^109]

Form und Inhalt des Ersuchens

1) Ersuchen sind per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel an die FMA zu stellen.[^110]

2) In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich gestellt werden. Sofern die FMA sich nicht mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt, wird das mündliche Ersuchen anschliessend unverzüglich unter Verwendung eines der in Abs. 1 genannten Mittel schriftlich nachgereicht.[^111]

3) Das Ersuchen enthält in der Regel folgende Angaben:[^112]

  • a) die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
  • b) eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich das Ersuchen stützt;[^113]
  • c) eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen;
  • d) den Grund des Ersuchens;
  • e) die im Staat der ersuchenden ausländischen Behörde verletzten Rechtsvorschriften.

4) Ersuchen können in beliebiger Sprache gestellt werden. Die ausländische Behörde hat eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.

Art. 27d[^114]

Aufgehoben

Art. 27e[^115]

Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen

1) Eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde ist nur zulässig nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA.

3) Verstösst die ersuchende Behörde gegen das Gebot der Ausschliesslichkeit, so darf die FMA so lange keine weiteren Ersuchen dieser Behörde mehr bewilligen, bis diese dargelegt hat, dass Massnahmen ergriffen wurden, die solche Weiterleitungen in Zukunft verhindern.

Art. 27f[^116]

Ablehnungsgründe

1) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde ablehnen, wenn:[^117]

  • a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
  • b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht anhängig ist; oder
  • c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts ergangen ist.

2) Die FMA kann ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde aus einem Drittstaat auch dann ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind.[^118]

Art. 27g[^119]

Prüfung der Zulässigkeit

1) Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass ein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.

2) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die FMA sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Kapitel, um dem Ersuchen entsprechen zu können.

3) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

Art. 27h[^120]

Beschaffung von Informationen

1) Ist ein Ersuchen nach Art. 27g zulässig, so hat die FMA:

  • a) diejenige Person, die über die verlangten Informationen verfügt (Informationsinhaber), zu benachrichtigen über:
    1. den Eingang des Ersuchens und die verlangten Informationen;[^121]
    1. die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
    1. den dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt in zusammengefasster Form;
    1. die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
  • b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen zehn Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; in besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern;
  • c) dem Informationsinhaber - sofern es sich bei ihm nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person handelt - mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die FMA nach Art. 27n gilt;
  • d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen zu äussern. Art. 27q findet auf den Informationsinhaber Anwendung.

2) Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.

3) Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Abs. 1 Bst. a und c.

4) Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27p Abs. 2 angefochten werden.

5) Abs. 1 gilt sinngemäss für Informationen, die der FMA bereits bekannt sind oder vorliegen.[^122]

Art. 27i[^123]

Richterliche Überprüfung

1) Liegen nach Beschaffung der Informationen gemäss Art. 27h die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Ersuchens weiterhin vor, leitet die FMA das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.

2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:

  • a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 27g;
  • b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.

3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

Art. 27k[^124]

Übermittlung von Informationen

1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die FMA die Informationen an die ersuchende ausländische Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.

2) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil ein Ablehnungsgrund vorliegt, teilt die FMA dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit.

Art. 27l[^126]

a) Grundsatz

1) Die FMA hat das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.

2) Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:

  • a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung des Informationsinhabers nach Art. 27h Abs. 1 Bst. a;
  • b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 27m mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.

Art. 27m[^127]

b) Verlängerung des Informationsverbots

1) Erklärt die ersuchende ausländische Behörde, dass die Voraussetzungen für das Informationsverbot weiterhin vorliegen, so beantragt die FMA beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.

2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die FMA dies dem Informationsinhaber mit. Die FMA erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.

Art. 27n[^128]

c) Mitteilungspflichten

1) Die FMA hat nach Aufhebung des Informationsverbots unverzüglich zu informieren:

  • a) den Informationsinhaber über:
    1. die Aufhebung des Informationsverbots;
    1. die Mitteilungspflicht gegenüber betroffenen Personen nach Abs. 2;
    1. die ihm im inländischen Verfahren zustehenden Rechte;
  • b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über:
    1. den Eingang des Ersuchens;
    1. die verlangten Informationen;[^129]
    1. die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde; und
    1. die ihnen im inländischen Verfahren zustehenden Rechte.

2) Der Informationsinhaber hat nach der Mitteilung der FMA nach Abs. 1 Bst. a allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über die Informationen nach Abs. 1 Bst. b in Kenntnis zu setzen.

3) Verfügt der Informationsinhaber über keine im Ersuchen verlangten Informationen zu einer Person und hat er dies der FMA mitgeteilt, so entfällt eine Mitteilungspflicht nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gegenüber dieser Person.[^130]

Art. 27o[^131]

Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots

1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Informationen nach Art. 27n von der FMA die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen. Betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für diesen Zweck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

2) Die Schlussverfügung hat insbesondere zu enthalten:

  • a) Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
  • b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
  • c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
  • d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
  • e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde.

Art. 27p[^132]

Nachträgliche Beschwerde

1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung sowie die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.

2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.

Art. 27q[^133]

Rechte der Berechtigten

Der Informationsinhaber und die betroffene Person können zur Wahrung ihrer Rechte Einsicht in eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Das Akteneinsichtsrecht kann darüber hinaus nur eingeschränkt werden:

  • a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
  • b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt;
  • c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
  • d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
  • e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.

Art. 27r[^134]

Feststellung der Rechtswidrigkeit

Wird gegen eine Schlussverfügung oder die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 27p erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.

Art. 27s[^135]

Verletzung des Informationsverbots

Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

V. Finanzierung; Steuer- und Gebührenbefreiung

Art. 28

Grundsatz

Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.

Art. 29

Beitrag des Landes

1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2024 bis 2027 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 6 Millionen Franken.[^136]

2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.

Art. 30[^137]

Gebühren

1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt.[^138]

2) Gebührenpflichtig ist, wer:

  • a) eine Verfügung veranlasst;
  • b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
  • c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.

3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden.[^139]

4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.

5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen.

7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.

Art. 30a[^140]

Aufsichtsabgaben

1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.

3) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe und des jährlichen Höchstbetrages sind für alle Beaufsichtigtenkategorien in Anhang 2 aufgeführt.

4) Verfügt ein Beaufsichtigter über Bewilligungen, Zulassungen oder Anerkennungen verschiedener Beaufsichtigtenkategorien oder ist der Beaufsichtigte für verschiedene Beaufsichtigtenkategorien der Aufsicht der FMA unterstellt, ist er für jede dieser Kategorien abgabepflichtig.

5) Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung, der Anerkennung oder der Unterstellung unter die Aufsicht und endet mit dem Entzug, Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung oder der Entlassung aus der Aufsicht.

6) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Geschäftsjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben.

7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:

  • a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt Abis bis Aquater, B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres; [^141]
  • b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N, Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten;[^142]
  • c) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A, E, L und M anhand der halbjährlich bei der FMA einzureichenden Berichte.[^143]

8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt N, Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden.[^144]

9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.[^145]

10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung, mit Verordnung.

Art. 30b[^146]

Reserven

1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.[^147]

2) Die FMA verfügt mindestens über eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre. Wenn die Gesamtreserve unter 10 % fällt, leistet das Land der FMA zusätzlich zum Landesbeitrag nach Art. 29 Abs. 1 einen entsprechenden Beitrag, um wieder eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu erreichen.

3) Sobald die Gesamtreserve der FMA 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven, sondern dem Land zugewiesen.[^148]

Art. 31[^149]

Steuer- und Gebührenbefreiung

Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.

VI. Rechnungslegung

Art. 32[^150]

Geschäftsbericht

1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

Art. 33[^151]

Aufbewahrungspflicht

1) Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist beginnt:[^152]

  • a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
  • b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

2) Die FMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufbewahrung, insbesondere über die Fristen und die Löschung der Daten nach Abs. 1.[^153]

VIa. Aufsicht[^154]

Art. 33a[^155]

Aufsichtsbehörde

1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

  • a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
  • b) die Genehmigung der Statuten;
  • c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
  • d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
  • e) die Wahl der Revisionsstelle;
  • f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
  • g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

VIb. Ausschuss für Finanzmarktstabilität[^156]

Art. 33b[^157]

Grundsatz

1) Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird ein Ausschuss für Finanzmarktstabilität eingerichtet.

2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzmarktstabilität gehören insbesondere:

  • a) die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität massgeblichen Sachverhalte;
  • b) die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss für Finanzmarktstabilität vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten;
  • c) die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken;
  • d) die Unterbreitung von Empfehlungen an die Regierung oder die FMA in Angelegenheiten der Anwendung von Instrumenten für die Sicherung der Finanzmarktstabilität;
  • e) die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen nach Art. 33c;
  • f) eine jährliche Berichterstattung an den Landtag im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Regierung.

3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität besteht aus:

  • a) zwei Vertretern des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird; und
  • b) zwei Vertretern der FMA.

4) Für jeden Vertreter haben die in Abs. 3 genannten Institutionen einen Stellvertreter zu benennen. Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität werden für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Ausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.

5) Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzmarktstabilität hat mindestens quartalsweise Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen des Ausschusses kann der Vorsitzende auch Sachverständige nach Massgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.

6) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach Art. 33c Abs. 5 müssen einstimmig getroffen werden.

7) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität sind vertraulich.

8) Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen sowie die FMA stellen dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität die für die Besorgung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur sowie die notwendigen Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion bei der Landesverwaltung bzw. FMA aus; sie erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung. Die FMA führt das Sekretariat des Ausschusses.

Art. 33c[^158]

Warnungen und Empfehlungen

1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind zu begründen.

2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Massnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwehren.

3) Adressaten einer Warnung oder Empfehlung können alle inländischen Behörden sein.

4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss für Finanzmarktstabilität regelmässig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies zu begründen.

5) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.

Art. 33d[^159]

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen.

2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzmarktstabilität benötigt werden.

3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzmarktstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.

VII. FMA-Beschwerdekommission

Art. 34

Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit

1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.

2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:

  • a) die Mitglieder der Regierung;
  • b) die Mitglieder des Landtages;
  • c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
  • d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
  • e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe.[^160]

4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.

5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.

VIIa. Strafbestimmungen[^161]

Art. 34a[^162]

Übertretungen

1) Wer die unter Art. 30a Abs. 8 festgesetzte Frist zur Einreichung der Daten nicht einhält oder falsche oder unvollständige Daten meldet, wird von der FMA mit Busse von 500 Franken bis zu 20 000 Franken bestraft.

2) Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 1 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.[^163]

3) Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 2 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.[^164]

4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.[^165]

VIII. Rechtsmittel und Verfahren

Art. 35

Beschwerde

1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; dieses Recht steht auch der FMA zu.[^166]

Art. 36

Verfahren

1) Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.[^167]

2) Im Verfahren vor der FMA-Beschwerdekommission ist der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.[^168]

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 38

Vereinbarungen mit der Landesverwaltung

Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.

Art. 39

Übergang von Rechten und Pflichten

Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.

Art. 40

Übernahme des Personals

Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.

Art. 41

FMA-Beschwerdekommission

Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.

Art. 42

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.

2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^169]

Gebührensätze

Anhang 2[^170]

Aufsichtsabgaben

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

952.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Koordinationsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

III.

Koordinationsbestimmung

II.

Koordinationsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

III.

Koordinationsbestimmung

IV.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Information der Öffentlichkeit[^84]

Aufhebung des Informationsverbots[^125]

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 30 Abs. 1)

  • A. Banken, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
    1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung sowie für die Anerkennung nach dem Bankengesetz (BankG), E-Geldgesetz (EGG) und Zahlungsdienstegesetz (ZDG) beträgt für:
  • a) Banken:
  • aa) bei einer Bewilligung nach Art. 16 BankG: 100 000 Franken;
  • bb) bei einer Bewilligung nach Art. 16 iVm Art. 17 BankG: 50 000 Franken;
  • b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 50 000 Franken;
  • c) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
  • d) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
  • e) Agenten:
  • aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
  • bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
  • f) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 20 000 Franken.
    1. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung oder den Widerruf einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
  • a) Banken:
  • aa) bei einem Entzug nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a bis l BankG: 60 000 Franken;
  • bb) bei einem Entzug nach Art. 33 Abs. 1 Bst. m BankG: 30 000 Franken;
  • b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 30 000 Franken;
  • c) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
  • d) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
  • e) Agenten: 1 000 Franken;
  • f) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 20 000 Franken.
    1. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung oder einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
  • a) Banken: 30 000 Franken;
  • b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 15 000 Franken;
  • c) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
  • d) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
  • e) Agenten: 1 000 Franken;
  • f) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 10 000 Franken.
    1. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
  • a) die Erteilung oder Verweigerung einer Registrierung: 15 000 Franken;
  • b) den Entzug einer Registrierung: 15 000 Franken;
  • c) das Erlöschen einer Registrierung: 7 500 Franken.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt für:
  • a) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 29 Abs. 3 BankG gegenüber Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 BankG besitzen: 10 000 Franken;
  • b) die Untersagung der Errichtung einer Repräsentanz einer Drittstaatsbank im Inland nach Art. 57 Abs. 3 BankG: 15 000 Franken;
  • c) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 40 bis 43 BankG:
  • aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 40 und 42 BankG: 1 000 Franken;
  • bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 41 und 43 BankG: 500 Franken;
  • d) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 59 BankG: 30 000 Franken;
  • e) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a bis i und l bis p BankG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erteilenden Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
  • f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 90 Abs. 1 Bst. k und q BankG: 5 000 Franken;
  • g) die Festlegung eines G-SRI-Puffers nach Art. 101 Abs. 1 BankG oder eines A-SRI-Puffers nach Art. 102 Abs. 1 iVm Abs. 3 BankG: 10 000 Franken;
  • h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 154 Abs. 3 BankG gegenüber Banken: 10 000 bis 60 000 Franken;
  • i) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 154 Abs. 5 BankG gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Holdinggesellschaften: 15 000 Franken;
  • k) die Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156 BankG: 10 000 Franken;
  • l) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 BankG: 10 000 Franken;
  • m) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 174 BankG gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BankG ausüben: 10 000 Franken;
  • n) die Genehmigung der Verringerung, der Kündigung, der Tilgung, der Rückzahlung oder des Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios nach Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: 5 000 Franken;
  • o) die Genehmigung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3 Titel ll Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf interne Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein EWR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen nach Art. 20 Abs. 6 der genannten Verordnung: 30 000 Franken;
  • p) die Genehmigung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien nach Art. 321 und 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (fortgeschrittener Messansatz) durch Mutter und Töchter nach Art. 20 Abs. 6 der genannten Verordnung: 30 000 Franken;
  • q) die Genehmigung der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz nach Teil 3 Titel lll Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank nach Art. 312 Abs. 2 der genannten Verordnung: 30 000 Franken;
  • r) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis q vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
  • a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
  • b) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen der Errichtung von Zweigstellen und zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 23 EGG:
  • aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EGG: 1 000 Franken;
  • bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 23 Abs. 3 EGG: 500 Franken;
  • c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 EGG: 1 000 bis 30 000 Franken;
  • d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 9 EGG: 10 000 Franken;
  • e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 5 000 Franken;
  • f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 18a Abs. 1 EGG: je nach Aufwand und Komplexität der beantragten Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
  • g) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 9 EGG: 10 000 Franken;
  • h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigungen der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
  • a) die Festlegung einer anderen Berechnungsmethode zur Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel nach Art. 19 Abs. 5 ZDG: 5 000 Franken;
  • b) die Prüfung von Anzeigen im Rahmen der Errichtung von Zweigstellen und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 27 ZDG:
  • aa) Anzeigen zur Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 ZDG: 1 000 Franken;
  • bb) Anzeigen zur Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 ZDG: 500 Franken;
  • c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 ZDG: 1 000 bis 30 000 Franken;
  • d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 10 000 Franken;
  • e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 8a ZDG: 5 000 Franken;
  • f) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung nach Art. 26a Abs. 1 ZDG: je nach Aufwand und Komplexität der beantragten Genehmigung: 500 bis 30 000 Franken;
  • g) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 17 ZDG: 10 000 Franken;
  • h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
  • a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
  • aa) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 20 000 Franken;
  • bb) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken übersteigt: 150 000 Franken;
  • b) den Erlass einer Verfügung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 1 SAG: 1 000 Franken;
  • c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) beträgt für:
  • a) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Bank in das Register nach Art. 24 Abs. 4 WPDG:
  • aa) für juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
  • bb) für natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
  • b) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Bank aus dem Register nach Bst. a: 1 000 Franken;
  • c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 sowie Art. 49 WPDG gegenüber Banken: 10 000 bis 60 000 Franken;
  • d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Erledigung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) beträgt für:
  • a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 32 Abs. 4 ZKG: 10 000 Franken;
  • b) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
  • Abis. Sicherungseinrichtungen

Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) betragen für:

  • a) die Erteilung oder Verweigerung einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 10 000 Franken;
  • b) das Erlöschen einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 5 000 Franken;
  • c) den Entzug einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 EAG: 10 000 Franken;
  • d) den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 25 Abs. 4 EAG: 5 000 Franken.
  • Ater. Kreditgeber und gebundene Kreditvermittler

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKG) beträgt für:

  • a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 47 Abs. 5 HIKG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
  • b) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als spezialgesetzliche Revisionsstelle nach Art. 32 HIKG: 1 000 Franken;
  • c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
  • Aquater. Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Banken im Sinne des EuGSVG

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem EuGSVG beträgt für:

  • a) die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen nach Art. 26 EuGSVG: 1 000 Franken;
  • b) den Erlass einer sonstigen Verfügung: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
  • Aquinquies. Pfandbriefinstitute

Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pfandbriefgesetz (PfbG) betragen für:

  • a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 PfbG: 30 000 Franken;
  • b) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 9 PfbG: 5 000 Franken;
  • c) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 10 PfbG: 30 000 Franken;
  • d) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 PfbG ausüben: 20 000 Franken;
  • e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. l PfbG: 5 000 Franken;
  • f) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. m PfbG: 10 000 Franken;
  • g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
  • B. Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) beträgt für:
  • a) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 6 VVG:
  • aa) für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
  • bb) für Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
  • b) die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 9 Abs. 4 VVG: 2 000 Franken;
  • c) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers in das Register nach Art. 23 Abs. 5 VVG für:
  • aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
  • bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
  • d) das Erlöschen einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a VVG: 5 000 Franken;
  • e) den Entzug einer Bewilligung nach Art. 31 VVG: 10 000 Franken;
  • f) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder Änderung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10b VVG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
  • g) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers aus dem Register nach Bst. c: 1 000 Franken;
  • h) die Zwangsauflösung nach Art. 32 VVG: 7 500 Franken;
  • i) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 42b oder 42c VVG: 5 000 Franken;
  • k) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d VVG: 5 000 Franken;
  • l) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a VVG: 1 000 Franken;
  • m) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis l vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittländern erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) beträgt für:
  • a) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung nach Art. 6 WPFG:
  • aa) für Wertpapierfirmen: 35 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder organisierten Handelssystems (OTF) von der Zulassung umfasst ist;
  • bb) für kleine nicht verflochtene Wertpapierfirmen: 30 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist;
  • b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung zur Ausweitung der Tätigkeiten nach Art. 8 WPFG: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Ausweitung erfasst ist;
  • c) das Erlöschen einer Zulassung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a WPFG: 15 000 Franken;
  • d) den Entzug einer Zulassung nach Art. 10 WPFG: 25 000 Franken;
  • e) die Genehmigung oder den Einspruch in einem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 WPFG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
  • f) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 WPFG: 1 000 Franken;
  • g) die Anordnung oder den Widerruf der Anwendung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäss Art. 60 WPFG: 5 000 Franken;
  • h) die Vorschreibung oder Empfehlung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Art. 64 oder 65 WPFG: 10 000 Franken;
  • i) die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 66 WPFG: 10 000 Franken;
  • k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen beträgt für:
  • a) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, auf Einzelbasis die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden: 1 000 Franken;
  • b) die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 für das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe von der Einhaltung der in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage: 10 000 Franken;
  • c) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken;
  • d) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Halten eines niedrigeren Eigenkapitals im Rahmen des Gruppenkapitaltests: 1 500 Franken;
  • e) die Erteilung einer Genehmigung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033: 2 500 Franken;
  • f) die Erteilung einer Genehmigung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines alternativen internen Modells nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 iVm Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: 9 000 Franken;
  • g) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Anforderung für das Marktrisiko im Hinblick auf die geeigneten Positionen mithilfe von K-CMG anstelle von K-NPR zu berechnen: 7 000 Franken;
  • h) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, im Rahmen der Anforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei K-TCD Geschäfte mit verbundenen Gegenparteien unberücksichtigt zu lassen: 1 500 Franken;
  • i) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, den Risikopositionswert bestimmter Geschäfte nach der Marktbewertungsmethode, der Ursprungsrisikomethode oder einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zu berechnen: 9 000 Franken;
  • k) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 29 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die eigenständige Berechnung des Aufsichtsdeltas im Rahmen von Optionen und Swaptions: 5 000 Franken;
  • l) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, bestimmte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Berechnung des Konzentrationsrisikos auszunehmen: 5 000 Franken;
  • m) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen: 1 500 Franken;
  • n) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorübergehend die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva zu verringern: 1 000 Franken;
  • o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
    1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) beträgt für:
  • a) die Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma in das Register nach Art. 24 Abs. 4 WPDG:
  • aa) für juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich jeweils 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
  • bb) für natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
  • b) die Löschung der Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers einer Wertpapierfirma aus dem Register nach Bst. a: 1 000 Franken;
  • c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
  • Bbis. KMU-Wachstumsmarkt, Börseunternehmen, Datenbereitstellungsdienstleister und Emittenten

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beträgt für:

  • a) die Registrierung bzw. deren Aufhebung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt nach Art. 12 HPBG: 5 000 Franken;
  • b) die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 HPBG: 50 000 Franken; zuzüglich 10 000 Franken, soweit der Betrieb eines MTF oder OTF von der Zulassung umfasst ist;
  • c) das Erlöschen einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 15 000 Franken;
  • d) den Entzug einer Zulassung als Börseunternehmen nach Art. 16 Abs. 7 HPBG: 25 000 Franken;
  • e) die Genehmigung oder Verweigerung von Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Börseunternehmens nach Art. 21 Abs. 3 und 4 HPBG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 15 000 Franken;
  • f) die Beauftragung des Börseunternehmens mit der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 31 Abs. 6 HPBG: 1 000 Franken;
  • g) die Festlegung von Positionslimits nach Art. 43 HPBG: 3 000 Franken;
  • h) die Durchführung von Konsultationsverfahren nach Art. 44 HPBG: 2 000 Franken;
  • i) die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. eines Wirtschaftsprüfers nach Art. 47 HPBG: 1 000 Franken;
  • k) die Gewährung des Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
  • l) die Gewährung des Zugangs zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 2 000 Franken;
  • m) die Erteilung oder Verweigerung oder Entzug einer Bewilligung von Datenbereitstellungsdienstleister: 30 000 Franken; für das Erlöschen einer Bewilligung: 15 000 Franken;
  • n) Aufgehoben
  • o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis n vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 20 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
  • C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
    1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
  • a) die Erteilung einer Zulassung:
  • aa) AIFM und Nicht-EWR-AIFM:
  • bb) Aufgehoben
  • cc) Aufgehoben
  • dd) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 12 500 Franken;
  • ee) Vertriebsträger: 5 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 6 250 Franken;
  • ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in einen AIFM: 10 000 Franken;
  • gg) Erweiterung einer bestehenden Zulassung des AIFM nach Art. 31 Abs. 10 AIFMG pro Anlagestrategie: 1 000 Franken;
  • b) die Registrierung: kleiner AIFM 10 000 Franken, bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
  • c) die Bearbeitung einer Vertriebs- oder Verwaltungsanzeige:
  • aa) in Bezug auf den Vertrieb oder die Verwaltung von AIF in Liechtenstein:
  • bb) in Bezug auf den grenzüberschreitenden Vertrieb und die grenzüberschreitende Verwaltung von AIF:

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