Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht[^1]
1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^2]
Art. 2[^3]
Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 4
Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
II. Tätigkeitsbereich
Art. 5
Aufgaben
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:[^4]
- a) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG);[^5]
- abis) Gesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG);[^6]
- ater) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);[^7]
- aquater) Gesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG);[^8]
- aquinqies) Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG);[^9]
- asexies) Pfandbriefgesetz (PfbG);[^10]
- b) E-Geldgesetz (EGG);[^11]
- c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
- d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);[^12]
- dbis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (EWR-Interbankenentgelteverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-IBEV-DG);[^13]
- dter) Zahlungskontengesetz (ZKG);[^14]
- dquater) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG);[^15]
- e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
- f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);[^16]
- g) Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG);[^17]
- h) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);[^18]
- hbis) Investmentunternehmensgesetz (IUG);[^19]
- i) Gesetz über die Liechtensteinische Post (LPG);[^20]
- k) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz; EWR-MiCA-DG);[^21]
- l) Treuhändergesetz (TrHG);[^22]
- m) Wirtschaftsprüfergesetz;[^23]
- n) Gesetz über die Patentanwälte;
- nbis) Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts;[^24]
- o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
- p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);[^25]
- q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
- r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);[^26]
- s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);[^27]
- sbis) Gesetz über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG);[^28]
- ster) Gesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG);[^29]
- squater) Gesetz über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz);[^30]
- t) Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG);[^31]
- u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);[^32]
- v) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG);[^33]
- w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);[^34]
- x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG);[^35]
- y) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates;[^36]
- z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);[^37]
- zbis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG);[^38]
- zter) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG);[^39]
- zquater) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG);[^40]
- zquinquies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG);[^41]
- zsexies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA-Durchführungsgesetz; CRA-DG);[^42]
- zsepties) Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG);[^43]
- zocties) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG);[^44]
- znovies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG);[^45]
- zdecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG);[^46]
- zundecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG);[^47]
- zquaterdecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (EWR-DORA-Durchführungsgesetz; EWR-DORA-DG).[^48]
1a) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der besonderen Pflichten nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).[^49]
2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
4) Aufgehoben[^50]
5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:[^51]
- a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und der EFTA-Überwachungsbehörde zu beteiligen sowie mit diesen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen;[^52]
- b) bestehenden Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems nachzukommen.
III. Organisation
A. Allgemeines
Art. 6
Organe[^53]
1) Die Organe der FMA sind:
- a) der Aufsichtsrat;
- b) die Geschäftsleitung;
- c) die Revisionsstelle.
2) Aufgehoben[^54]
B. Aufsichtsrat
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten[^55]
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.[^56]
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:[^57]
- a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;[^58]
- b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;[^59]
- c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;[^60]
- d) Wertpapierhandel einschliesslich:[^61]
-
- alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
-
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere;
-
- Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz.[^62]
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.[^63]
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
- a) den Aufsichtsrat als Gremium;
- b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
- c) den Präsidenten im Besonderen.[^64]
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
- a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
- b) die Angestellten;
- c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.[^65]
Art. 8[^66]
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 11[^67]
Aufgehoben
2. Aufgaben
Art. 12
Aufgaben
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:[^68]
- a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
- b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
- c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;[^69]
- d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
- e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
- g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
- i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.
2) Aufgehoben[^70]
3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
3. Entschädigung
Art. 13
Entschädigung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
C. Geschäftsleitung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14[^71]
Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15[^72]
Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
Art. 16[^73]
Aufgehoben
2. Aufgaben und Befugnisse[^74]
Art. 17[^75]
Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 18[^76]
Aufgehoben
D. Revisionsstelle
Art. 19[^77]
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine nach dem Wirtschaftsprüfergesetz bewilligte oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Revisionsstelle.[^78]
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^79]
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 20[^80]
Aufgehoben
E. Haftung[^81]
Art. 21[^82]
Haftung der FMA
1) Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.
2) Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
- a) sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
- b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
F. Information der Öffentlichkeit und Datenschutz[^83]
Art. 21a[^85]
a) Grundsatz[^86]
1) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
2) Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist:
- a) zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten;
- b) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
- c) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein.
3) Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.
4) Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung.
5) Besondere Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit nach Art. 21b sowie nach den in Art. 5 genannten Gesetzen bleiben vorbehalten.[^87]
Art. 21b[^88]
b) Warnmeldungen
1) Die FMA kann zur Erreichung der Ziele nach Art. 4 die Öffentlichkeit durch eine Warnmeldung auf ihrer Internetseite informieren, sofern eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismässig ist. Insbesondere kann die FMA darüber informieren, dass eine natürliche oder juristische Person oder der Betreiber einer Internetseite, Emailadresse oder Telefonnummer zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten nach einem in Art. 5 genannten Gesetz nicht berechtigt ist.
2) Die FMA kann in der Warnmeldung den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die Geschäfts- oder Wohnanschrift, die Handelsregisternummer, die Internetadresse, Telefonnummer sowie weitere sachdienliche Informationen und Daten angeben, sofern dies im konkreten Einzelfall, insbesondere zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein, erforderlich ist.
3) Der von einer Warnmeldung nach Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit bei der FMA beantragen; sie hat darüber mit Verfügung zu entscheiden. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung rechtswidrig war, hat sie die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag der betroffenen Person von der Internetseite zu entfernen.
Art. 22[^89]
Verarbeitung personenbezogener Daten
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