Besoldungsverordnung (BesV) vom 7. September 2004
Aufgrund von Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 6 und Art. 40 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 217, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt für alle Staatsangestellten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes.
2) Die Regierung kann für einzelne Staatsangestellte oder bestimmte Personenkreise vorübergehend abweichende Regelungen treffen, sofern dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist.
3) Auf die vollamtlichen Richter, die Staatsanwälte, den Regierungssekretär und den Leiter der Finanzkontrolle finden die Art. 20e bis 20k und 21 bis 21d sinngemäss Anwendung.[^3]
Art. 2
Begriffe, Bezeichnungen
1) Aufgehoben[^4]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Zuordnung der Stellen im Einreihungsplan
Art. 3
Einreihungsplan
1) Der Einreihungsplan in Anhang 1 zeigt die Zuordnung der Richtpositionen zu den Besoldungsklassen auf.[^5]
2) Der Einreihungsplan gliedert sich in folgende Funktionsbereiche:[^6]
- a) handwerklich-technische Stellen;[^7]
- b) Verwaltungsstellen;[^8]
- c) Polizeistellen;[^9]
- d) Führungsstellen;[^10]
- e) Lehrer- und Schulleiterstellen.[^11]
3) Für jede Richtposition wird eine Beschreibung (Richtpositionsbeschreibung) erstellt. Die Richtpositionsbeschreibungen sind Bestandteil der Zuordnungsrichtlinien der Regierung.
Art. 4
Zuordnung der Stellen
1) Für die Zuordnung einer ständigen Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse sind insbesondere folgende Anforderungs- und Beanspruchungskriterien massgeblich:
- a) die Komplexität der Aufgaben (notwendige geistige Fähigkeiten);
- b) der Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen (Kommunikation);
- c) die für die Stelle erforderliche Fachkompetenz (notwendige Ausbildung, Weiterbildung und Erfahrung);
- d) der Grad der fachlichen und finanziellen Verantwortung;
- e) der Grad der Führungsverantwortung;
- f) der Handlungs- und Entscheidungsspielraum;
- g) körperliche Anforderungen und Belastungen;
- h) erschwerte Arbeitsbedingungen.
2) Die Richtpositionen und deren Beschreibungen bauen auf den in Abs. 1 genannten Kriterien auf.
3) Bei der Zuordnung einer ständigen Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse werden zudem berücksichtigt:
- a) der Quervergleich mit anderen Stellen innerhalb der Landesverwaltung;
- b) die Wahrnehmung von Stellvertretungsaufgaben, sofern diese einen wesentlichen Einfluss auf die in Abs. 1 genannten Kriterien haben; Art. 20cbis Abs. 1 Bst. b bleibt vorbehalten.[^12]
4) Hilfsmittel für die Zuordnung einer ständigen Stelle sind Stellenpläne, Organigramme und Stellenbeschreibungen sowie allfällige weitere organisatorische Hilfsmittel wie zum Beispiel Funktionendiagramme. Der Amtsstellenleiter ist verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung der notwendigen Dokumente.
5) Aufgehoben[^13]
Art. 5
Änderung der Zuordnung
Die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse ist zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Anforderungen und Beanspruchungen der Stelle in wesentlichem Umfang geändert haben, namentlich bei:
- a) Übertragung von neuen Aufgaben mit wesentlich höherem oder niedrigerem Anforderungs- oder Beanspruchungsgrad;
- b) Entlastung von Aufgaben mit wesentlich höherem oder niedrigerem Anforderungs- oder Beanspruchungsgrad;
- c) wesentlicher Veränderung des Anforderungs- oder Beanspruchungsgrades bestehender Aufgaben.
Art. 6
Entscheidung über die Zuordnung
1) Über die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse auf der Grundlage der Richtpositionsbeschreibungen entscheidet:
- a) bei Staatsangestellten das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter;
- b) bei Amtsstellenleitern die Regierung;
- c) beim Landtagssekretär und beim übrigen Personal des Parlamentsdienstes der Landtagspräsident;[^14]
- d) bei Lehrern und Schulleitern die gemäss Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsbehörde.[^15]
2) Kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.
III. Besoldung
A. Im Allgemeinen
Art. 7
a) bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes[^17]
1) Die Anfangsbesoldung der Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 2 und 3 der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil.[^18]
2) Die Anfangsbesoldung kann über der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil liegen, sofern dies aufgrund der individuellen Situation des neuen Mitarbeiters bzw. des Quervergleichs gerechtfertigt ist.
3) Die Anfangsbesoldung kann unter der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil liegen (Anlaufzone), sofern dies aufgrund der individuellen Situation des Mitarbeiters gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter noch nicht über die der Stelle zu Grunde gelegte Erfahrung oder ein anderes Anforderungskriterium verfügt. Die Anlaufzone wird in der Besoldungsberechnung aus administrativen Gründen mit einem negativen Leistungsanteil ausgewiesen.
Art. 7a
b) bei Lehrern und Schulleitern[^19]
1) Die Anfangsbesoldung der Lehrer und Schulleiter ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 3 und 4 der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn (Anfangsbesoldung im Sinne von Art. 13 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes) und dem Erfahrungsanteil.[^20]
2) Der Eintrittslohn bestimmt sich nach Massgabe von Anhang 2 und 3 in Prozenten der Grundbesoldung.[^21]
3) Die Anfangsbesoldung kann über der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen, sofern dies aufgrund der individuellen Situation des neuen Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Nachgewiesene frühere Tätigkeiten werden entsprechend dem angegebenen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad wie folgt berücksichtigt:
- a) Tätigkeit als Lehrer vollumfänglich;
- b) Tätigkeit in verwandten Bereichen mindestens zur Hälfte;
- c) Tätigkeit in nicht verwandten Bereichen höchstens zur Hälfte.[^22]
4) Die Anfangsbesoldung kann unter der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen (Anlaufzone), sofern dies aufgrund der individuellen Situation des Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Lehrer oder Schulleiter noch nicht die der Stelle zu Grunde gelegten Anforderungskriterien erfüllt. Die Anlaufzone wird in der Besoldungsberechnung aus administrativen Gründen mit einem negativen Leistungsanteil ausgewiesen.[^23]
5) Wird eine im liechtensteinischen Schuldienst angestellte Lehrperson zum Schulleiter befördert, kann die hieraus resultierende Lohnerhöhung um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Einzelheiten sind mit Dienstvertrag zu regeln.[^24]
Art. 8
Anpassung der Grundbesoldung
1) Eine Änderung der Zuordnung nach Art. 5 zieht eine Änderung der Grundbesoldung und somit der Bandbreite der möglichen Besoldungsentwicklung nach sich.
2) Eine Anpassung der bestehenden Besoldung im Rahmen der neu zur Verfügung stehenden Bandbreite kann in mehreren Schritten erfolgen.
3) Über eine Anpassung der bestehenden Besoldung entscheidet:
- a) bei Staatsangestellten das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter;
- b) bei Amtsstellenleitern die Regierung;
- c) beim Landtagssekretär und beim übrigen Personal des Parlamentsdienstes der Landtagspräsident;[^25]
- d) bei Lehrern und Schulleitern die gemäss Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsbehörde.[^26]
4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.
Art. 9
Erhöhung des Erfahrungsanteils
1) Die ordentliche Besoldung wird nach Art. 15 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht. Eine Erhöhung erfolgt jedoch höchstens bis zum Maximum der fixen Besoldung.
2) Bei Personen, deren Besoldung aufgrund der Besitzstandswahrung über dem Maximum der fixen Besoldung liegt, führt die Erhöhung des Erfahrungsanteils zu keiner Erhöhung der bestehenden Besoldung.
Art. 10
Marktausgleich
1) Der Marktausgleich dient dazu, Differenzen zwischen den Marktlöhnen und der Besoldung nach dem System der Landesverwaltung auszugleichen.
2) Die Regierung entscheidet über die Gewährung und Einstellung eines Marktausgleichs auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation.
B. Leistungsdialog
Art. 11 [^27]
Aufgehoben
Art. 12 [^28]
Aufgehoben
Art. 13 [^29]
Aufgehoben
C. Jährliche Besoldungsanpassungen[^30]
1. Anpassungen des fixen und variablen Leistungsanteils bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes[^31]
Art. 14
Grundsatz
1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils bewilligten Mittel werden vom Amt für Personal und Organisation auf Grund der Verteilungsrichtlinien der Regierung auf die einzelnen Amtsstellen aufgeteilt.
2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Amtsstelle gesondert ausgewiesen.
3) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen werden die bewilligten Mittel auf die einzelnen Schulen aufgeteilt. Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Schule gesondert ausgewiesen.[^32]
Art. 14a [^33]
Mitarbeiterbeurteilung
Eine wesentliche Grundlage für die Verteilung des fixen und variablen Leistungsanteils bildet die sich aus der Mitarbeiterbeurteilung nach Art. 33d der Staatspersonalverordnung ergebende Gesamtbewertung.
Art. 15
Erhöhung des fixen Leistungsanteils
1) Der fixe Leistungsanteil beträgt höchstens 30 % der Grundbesoldung. Voraussetzung für eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung.[^34]
2) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils erfolgt in der Regel auf den 1. Januar.
3) Der Amtsstellenleiter entscheidet über die Erhöhung des fixen Leistungsanteils unter Einbezug des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters. Bei der Festsetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a) Leistung und Verhalten;
- b) Ausschöpfungsgrad des fixen Leistunganteils.[^35]
4) Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung auf:
- a) die Regierungsmitglieder und die ihnen direkt unterstellten Amtsstellenleiter und Mitarbeiter;
- b) den Landtagspräsidenten und den ihm direkt unterstellten Landtagssekretär.
Art. 16
Herabsetzung des fixen Leistungsanteils
1) Fällt die Mitarbeiterbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Jahren negativ aus, kann der fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden.[^36]
2) In begründeten Fällen kann eine Herabsetzung auch vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Zeitspanne erfolgen.
Art. 17
Variabler Leistungsanteil
1) Besondere Leistungen können mit einem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus) in Höhe von höchstens 8 % der Monatsbesoldung honoriert werden. Voraussetzung für die Auszahlung des Leistungsbonus bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung.[^37]
2) Neben der besonderen Leistung können auch zusätzliche Elemente berücksichtigt werden. Die Regierung kann im Rahmen der Verteilungsrichtlinien neben der Gesamtbewertung der Leistung einzelne Leistungsaspekte oder andere Faktoren als Grundlage für die Verteilung des Leistungsbonus besonders hervorheben.
3) Der Leistungsbonus wird in Form eines einmaligen Betrages bis spätestens Ende April des Folgejahres ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt.[^38]
4) Im Übrigen findet vorbehaltlich Abs. 5 Art. 15 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^39]
5) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen entscheidet der Leiter des Schulamtes über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. Die Entscheidung erfolgt beim Schulleiter in der Regel auf Vorschlag des Inspektorates, bei den übrigen Staatsangestellten an Schulen in der Regel auf Vorschlag des Schulleiters.[^40]
1a. Anpassungen des fixen und variablen Leistungsanteils bei Lehrern[^41]
Art. 17a [^42]
Grundsatz
1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Lehrer bewilligten Mittel werden vom Schulamt entsprechend der Lohnsumme auf die einzelnen Richtpositionen aufgeteilt.
2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Richtposition gesondert ausgewiesen.
Art. 17b [^43]
Anpassung des fixen Leistungsanteils
1) Die für den fixen Leistungsanteil bewilligten Mittel werden für folgende Anpassungen verwendet:
- a) die Beseitigung der Differenz zwischen massgeblichem Eintrittslohn und Grundbesoldung; und
- b) die Erhöhung des fixen Leistungsanteils im Ausmass von höchstens 30 % der Grundbesoldung.
2) Der fixe Leistungsanteil wird vorbehaltlich Art. 17c und 17d jeweils auf den 1. Januar angepasst.
3) Die Anpassung erfolgt nach Massgabe einer von der Regierung festgelegten Verteilungsrichtlinie unter Berücksichtigung des Ausschöpfungspotentials des fixen Leistungsanteils und der zur Verfügung stehenden Lohnsumme.
Art. 17c [^44]
Überprüfung der Verteilung
1) Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b Abs. 3 sind vom Schulamt periodisch auf ihre Wirkung hin zu überprüfen.
2) Eine Überprüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Beibehaltung der Verteilungsgrundsätze zu unverhältnismässigen Lohnanpassungen in einzelnen Richtpositionen führen würde.
Art. 17d [^45]
Nichterhöhung des fixen Leistungsanteils
Der fixe Leistungsanteil darf nicht erhöht werden, wenn:
- a) nach Durchführung der Leistungsbewertung im 3., 8., 13., 18., 23., 28. und 33. Dienstjahr ungenügende Leistungen vorliegen;
- b) aufgehoben;[^46]
- c) eine Abwesenheit von mehr als 20 Unterrichtswochen vorliegt;
- d) das Dienstverhältnis gekündigt wurde;[^47]
- e) Aufgehoben[^48]
- f) Aufgehoben[^49]
- g) mangelhafte Leistungen vorliegen, bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel (Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgsetzes);
- h) eine angeordnete Aus- und Weiterbildung nicht absolviert wurde; oder
- i) eine erforderliche Ausbildung (Art. 10 Abs. 1 Bst. e des Lehrerdienstgesetzes) noch nicht vorliegt und eine Aus- und Weiterbildung nicht angeordnet wurde.
Art. 17e [^50]
Herabsetzung des fixen Leistungsanteils
Fällt die Leistungsbewertung trotz der nach Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgesetzes durchgeführten Massnahmen weiterhin negativ aus, hat der Leiter des Schulamtes den fixen Leistungsanteil um mindestens 5 Prozentpunkte herabzusetzen.
Art. 17f [^51]
Variabler Leistungsanteil
1) Bei Lehrern entscheidet der Leiter des Schulamtes auf Vorschlag des Schulleiters über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils.
2) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.
2. Systembedingte Besoldungsanpassungen
Art. 18
Grundsatz
1) Der für systembedingte Besoldungsanpassungen jährlich zur Verfügung stehende Betrag wird insbesondere verwendet für:
- a) die Anpassung der Besoldung bei Änderung der Zuordnung der Stelle;
- b) die Anpassung der Besoldung in Fällen, in denen sich die Besoldung in der Anlaufzone nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 7a Abs. 4 befindet.[^52]
2) Systembedingte Besoldungsanpassungen werden ausserhalb der Besoldungsanpassungen nach Art. 14 bis 17f durchgeführt.[^53]
2a) Darf der fixe Leistungsanteil nach Art. 17d nicht erhöht oder muss er nach Art. 17e herabgesetzt werden, ist eine systembedingte Besoldungsanpassung unzulässig.[^54]
3) Über systembedingte Besoldungsanpassungen entscheidet:
- a) bei Staatsangestellten das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter;
- b) bei Amtsstellenleitern das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied;
- c) beim Landtagssekretär und beim übrigen Personal des Parlamentsdienstes der Landtagspräsident;[^55]
- d) bei Lehrern, Schulleitern und weiterem Staatspersonal an Schulen das Schulamt.[^56]
4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a, b und d kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.[^57]
3. Informationspflichten
Art. 19
Grundsatz
Vorgesetzte haben Mitarbeiter nach einer entsprechenden Mitteilung durch das Amt für Personal und Organisation über die neu festgelegte Besoldung, einschliesslich eines allfälligen Leistungsbonus, zu informieren.
D. Versicherte Besoldung
Art. 20 [^58]
Aufgehoben
E. Funktionszulagen und andere Entschädigungen[^59]
1. Funktionszulagen[^60]
Art. 20a
Grundsatz[^61]
1) Funktionszulagen nach Art. 26 des Gesetzes werden ausgerichtet für:[^62]
- a) Rufbereitschaftsdienste;[^63]
- b) spezielle Einsätze;[^64]
- c) die Erfüllung zusätzlicher, ausserordentlicher Aufgaben.[^65]
2) Für die Landespolizei, das Aufsichtspersonal und die Staatsangestellten im diplomatischen Dienst, die ihren Dienst im Ausland leisten, finden besondere Vorschriften Anwendung.[^66]
Art. 20b [^67]
Zulagen für Rufbereitschaftsdienste
1) Für Bereitschaftsdienste, die nicht am Arbeitsplatz zu leisten sind (Rufbereitschaftsdienste), werden Zulagen ausgerichtet:
- a) in der Zeit von Montag bis Samstag sowie an dienstfreien Tagen: 3.60 Franken pro Stunde, höchstens jedoch 30 Franken pro Tag;
- b) an Sonn- oder Feiertagen: 7.20 Franken pro Stunde, höchstens jedoch 60 Franken pro Tag.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.