Kundmachung vom 21. September 2004 des Beschlusses Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003
Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 153/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003[^2] geändert.
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- Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 82/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003[^3] geändert.
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- Die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2002/77/EG hebt mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission[^5] auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist -
Anhang
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 5cf (Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "5cg. 32002 L 0077:Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21) (1).
- (1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Umsetzung siehe Anhang XIV.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."
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- Der Wortlaut von Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.
Art. 2
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13a. 32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."
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- Der Wortlaut von Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 31.
[^3]: ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 37.
[^4]: ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.
[^5]: ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10.
[^6]: Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.