Kundmachung vom 21. September 2004 des Beschlusses Nr. 11/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-09-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Februar 2004

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 11/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 11/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Liechtenstein und seine nationale Regulierungsbehörde werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen, jedoch sind bei der Bewertung der Umsetzung die besondere Situation Liechtensteins und die besonderen Umstände seines sehr kleinen Telekommunikationsnetzes, seiner Marktstruktur, seiner geringen Kundenzahl, seines Marktpotenzials und die Möglichkeit, dass der Markt versagt, zu berücksichtigen.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Der Austausch von Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten einerseits und den nationalen Regulierungsbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits findet über die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission statt."

"Nach Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss annehmen, der transnationale Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten bestimmt.

Will die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission einen transnationalen Markt bestimmen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EG-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Beschlüsse über die Bestimmung eines transnationalen Marktes zu vereinbaren, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EG-Mitgliedstaat betrifft. Art. 109 gilt sinngemäss."

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Liechtenstein und seine nationale Regulierungsbehörde werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen, jedoch sind bei der Bewertung des Grades der Umsetzung die besondere Situation Liechtensteins und die besonderen Umstände seines sehr kleinen Telekommunikationsnetzes, seiner Marktstruktur, seiner geringen Kundenzahl, seines Marktpotenzials und die Möglichkeit, dass der Markt versagt, zu berücksichtigen.

Liechtenstein wird der EFTA-Überwachungsbehörde alle Faktoren notifizieren, die bei der Anwendung der Parameter, Definitionen und Messverfahren in Anhang III berücksichtigt werden müssen.

Nach der Notifizierung können sich die benannten Unternehmen in den nach Art. 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Veröffentlichungen auf diese Faktoren beziehen."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 4i (Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Inkrafttreten dieses Beschlusses oder am 25. Juli 2003 gestrichen, je nachdem, welcher der beiden Termine der spätere ist.

Art. 3

In Anhang X des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 1a (Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Inkrafttreten dieses Beschlusses oder am 25. Juli 2003 gestrichen, je nachdem, welcher der beiden Termine der spätere ist.

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 6. Februar 2004

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 27.

[^3]: ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 21.

[^4]: ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 45.

[^5]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[^6]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[^7]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[^8]: ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[^9]: ABl. L 192 vom 24.07.1990, S. 1.

[^10]: ABl. L 165 vom 19.06.1992, S. 27.

[^11]: ABl. L 137 vom 20.05.1992, S. 21.

[^12]: ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51.

[^13]: ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15

[^14]: ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

[^15]: ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.