Kundmachung vom 21. September 2004 des Beschlusses Nr. 66/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Juni 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 66/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2003 vom 11. Juli 2003[^2] geändert.
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- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008)[^3] ausgeweitet werden.
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Abs. 2g wird der folgende Absatz eingefügt:
- "2h. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:
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- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 2h genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^4]. Er gilt ab dem 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 34.
[^3]: ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.
[^4]: Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
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