Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2004-09-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in New York am 9. September 2002

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Oktober 2004

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - da das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs diesen errichtete mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen schwerster Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; da Art. 4 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist; da Art. 48 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römer Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten geniesst - sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

Art. 2

Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und ausserdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist. Er kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und vor Gericht stehen.

Art. 3

Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs

Der Gerichtshof geniesst im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

Art. 4

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind unverletzlich.

Art. 5

Flagge, Emblem und Kennzeichen

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten sowie an seinen Dienstfahrzeugen und sonstigen für amtliche Zwecke benützten Beförderungsmitteln anzubringen.

Art. 6

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

1) Der Gerichtshof und seine Vermögenswerte, Gelder und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit der Gerichtshof nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen.

2) Die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemassnahmen jeder Art befreit.

Art. 7

Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente

Die Archive des Gerichtshofs und alle in seinem Besitz befindlichen oder ihm gehörenden Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die an den Gerichtshof gesendet oder von ihm versendet werden, sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. Die Aufhebung oder das Fehlen der Unverletzlichkeit berührt nicht die Schutzmassnahmen, die der Gerichtshof aufgrund des Statuts und der Verfahrens- und Beweisordnung in Bezug auf Dokumente und Materialien, die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt oder von ihm verwendet werden, anordnen kann.

Art. 8

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen geniessen Befreiung von jeder direkten Steuer, darunter unter anderem der Einkommen-, der Vermögen- und der Körperschaftsteuer sowie der von Kommunal- und Provinzbehörden erhobenen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Abgaben verlangt, die in Wirklichkeit lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, die zu einem festen Satz entsprechend der Menge der erbrachten Leistungen bereitgestellt werden und im Einzelnen ausgewiesen, bezeichnet und spezifiziert werden können.

2) Der Gerichtshof geniesst Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf ein- oder ausgeführten Gegenstände sowie hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft werden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden.

Art. 9

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen gezahlt werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen feststellbare Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen Steuern und/oder sonstigen Abgaben oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Art. 10

Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein und soweit er in Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt,

2) Bei der Ausübung der ihm in Abs. 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Art. 11

Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

1) Für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz geniesst der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichtenverkehr und Korrespondenz.

2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs unterliegen nicht der Zensur.

3) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschliesslich elektronischer Kommunikationsmittel, einsetzen und ist berechtigt, für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs sind unverletzlich.

4) Der Gerichtshof ist berechtigt, Korrespondenz und andere Materialien oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

5) Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen auf allen ihm von den Vertragsstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Verfahren zugeteilten Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich, dem Gerichtshof nach Möglichkeit die von ihm beantragten Frequenzen zuzuteilen.

Art. 12

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs ausserhalb seines Sitzes

Hält es der Gerichtshof nach Art. 3 Abs. 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schliessen.

Art. 13

Vertreter der an der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmenden Staaten und Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen

1) Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, die an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen, Vertreter anderer Staaten, die nach Art. 112 Abs. 1 des Statuts an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter teilnehmen können, sowie Vertreter von Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die zu Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane eingeladen sind, geniessen während der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und auf der Reise zum und vom Sitzungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während deren sich die in Abs. 1 bezeichneten, an Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmenden Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem Vertragsstaat befinden, nicht als Aufenthaltszeiten.

3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis eines Vertreters zu den Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder zu den Behörden des Vertragsstaats oder den Stellen der zwischenstaatlichen Organisation, dessen oder deren Vertreter er ist oder war.

Art. 14

Vertreter der Staaten, die an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen

Vertreter der Staaten, die an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen, geniessen während der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und auf der Reise zum und vom Verfahrensort die Vorrechte und Immunitäten nach Art. 13.

Art. 15

Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler

1) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler geniessen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen, gewährt.

2) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so geniessen die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler in allen Vertragsstaaten, die sie durchreisen müssen, alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, welche die Vertragsstaaten unter ähnlichen Umständen Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewähren.

3) Hält sich ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger oder der Kanzler, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Vertragsstaat auf, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat, so geniesst er mit den zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, solange sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

4) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.

5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Richter des Gerichtshofs auch nach Ablauf ihrer Amtszeit anwendbar, wenn sie ihre Aufgaben nach Art. 36 Abs. 10 des Statuts weiterhin wahrnehmen.

6) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger und des Kanzlers sind von der Besteuerung befreit. Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten für die Zwecke der Besteuerung die Zeiten, während deren sich die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem Vertragsstaat befinden, nicht als Aufenthaltszeiten. Die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen.

7) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Richter, Ankläger und Kanzler sowie deren Angehörige gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Art. 16

Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Personal der Kanzlei

1) Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei geniessen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Sie geniessen

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