Verordnung vom 28. September 2004 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV)
Aufgrund von Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30[^1], verordnet die Regierung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
2) Sie dient insbesondere:
- a) dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch die Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit;
- b) der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ("Trinkwasserrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 7a.01).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt nicht für:
- a) natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Art. 4 bis 15 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12);[^3]
- b) Wasser als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum.[^4]
2) Auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m³ Wasser pro Tag entnommen oder mit dem weniger als 50 Personen versorgt werden, findet - sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt - nur Art. 21 Abs. 3 Anwendung.
Art. 3
Verhältnis zum Zollvertragsrecht
Die Anwendung des Zollvertragsrechts, insbesondere des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen sowie verbindlich erklärter Regelwerke, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben vorbehalten, sofern dies dem EWR-Recht nicht widerspricht. Strengere Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sowie deren Überwachung und Kontrolle, die sich aus der Anwendung des Zollvertragsrechts ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Art. 4
Begriffe; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- a) "Wasser für den menschlichen Gebrauch": Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe;
- b) "Trinkwasser": alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, insbesondere auch zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäss mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder die bestimmungsgemäss nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatszustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist;
- c) "Wasser für Lebensmittelbetriebe": alles Wasser, ungeachtet seiner Herkunft und seines Aggregatzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäss mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann;
- d) "Wasserversorgungsanlagen":
-
- Anlagen einschliesslich des Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1 000 m³ Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird;
-
- Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1 000 m³ Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen) sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen;
-
- Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach Ziff. 1 oder 2 an Verbraucher abgegeben wird;
- e) "Hausinstallationen": die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Bst. d Ziff. 1 oder 2 an den Verbraucher befinden;
- f) Aufgehoben[^5]
- g) Aufgehoben[^6]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch
Art. 5
Allgemeine Anforderungen
1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht anzunehmen ist. Es muss genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.[^7]
2) Als anerkannte Regeln der Technik gelten die im EWR und in der Schweiz anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in der jeweils geltenden Fassung, mit den von diesem publizierten Richtlinien, Empfehlungen und verbindlich erklärten SIA-, ISO-, DIN- und EN-Normen.[^8] [^9]
3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach Art. 6 bis 8 und 11 oder den nach Art. 10 Abs. 6 bis 8 zugelassenen Abweichungen nicht entspricht, nicht als solches abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
Art. 6
Mikrobiologische Parameter
1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Mikroorganismen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (SR 817.02) nur insoweit enthalten sein, als dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann.[^10]
2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anhang 1 Abschnitt A festgesetzten Parameterwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.[^11]
3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zum Zwecke der Abgabe in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefüllt wird, dürfen die in Anhang 1 Abschnitt B festgesetzten Parameterwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.[^12]
4) Soweit hinsichtlich mikrobiologischer Belastungen des Rohwassers Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, muss für eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren nach Art. 11 gesorgt werden.[^13]
Art. 7
Chemische Anforderungen
1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen.
2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anhang 2 festgesetzten Parameterwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden.
3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder dessen Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
Art. 8 [^14]
Indikatorparameter
Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die in Anhang 3 festgelegten Parameterwerte für Indikatorparameter eingehalten sein. Bei deren Überschreitung prüft der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, ob ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Gegebenenfalls sind unverzüglich Abhilfemassnahmen zu treffen.
Art. 9
Stelle der Einhaltung
Die nach Art. 6, 7 Abs. 2 und Art. 8 festgelegten Parameterwerte müssen eingehalten sein bei:
- a) Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen;
- b) Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;
- c) Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zur Abgabe bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung;
- d) Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, an der Stelle der Verwendung im Betrieb.
Art. 10
Massnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Anforderungen
1) Wird dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bekannt, dass die nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 festgesetzten Parameterwerte oder die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 nicht eingehalten sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung geeignet ist, die Gesundheit der betroffenen Verbraucher zu gefährden und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden kann. Dabei sind auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung des Wassers für den menschlichen Gebrauch entstehen würden.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet den Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlichen Massnahmen an. In allen Fällen, in denen die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt ist, ordnet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unverzüglich eine entsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst durch.
3) Besteht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die Gefahr, dass die menschliche Gesundheit geschädigt wird, prüft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, ob in dem betroffenen Gebiet eine anderweitige Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Leitungswegen auf zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, prüft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, ob eine Weiterführung der betroffenen Wasserversorgungsanlage mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann und ordnet die insoweit erforderlichen Massnahmen an.
4) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht auszuschliessen, ordnet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Unterbrechung der betroffenen Wasserversorgungsanlage an. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz:
- a) mit Krankheitserregern im Sinne von Art. 6 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers nach Art. 6 Abs. 4 besteht; oder[^15]
- b) durch chemische Stoffe im Sinne von Art. 7 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
5) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ordnet in allen Fällen der Nichteinhaltung eines nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 Abs. 2 festgesetzten Parameterwertes oder einer Anforderung nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 an, dass unverzüglich die notwendigen Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und deren Durchführung Vorrang erhält. Die Dringlichkeit der Abhilfemassnahmen richtet sich nach dem Ausmass der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit.
6) Gelangt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei einer Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 zum Ergebnis, dass eine Abweichung vom Wert eines Parameters nach Anhang 2 für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher unbedenklich ist und durch Abhilfemassnahmen nach Abs. 5 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, setzt es den während dieses Zeitraums zulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung der Abweichung eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Parameterwert bereits während der der Prüfung vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.[^16]
7) Gelangt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei den Prüfungen nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass die Nichteinhaltung einer der nach Art. 7 Abs. 2 festgesetzten Parameterwerte für chemische Parameter nicht durch Abhilfemassnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und die Wasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrecht erhalten werden kann, kann es zulassen, dass vom betroffenen Parameterwert in einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen festzusetzenden Höhe während eines von ihm festzulegenden Zeitraums abgewichen werden kann. Die Zulassung der Abweichung ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten.[^17]
8) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, ob der betroffenen Abweichung mit geeigneten Massnahmen abgeholfen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann es nach Zustimmung der Regierung die Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.
9) Bei der Zulassung von Abweichungen nach Abs. 7 und 8 hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen der Regierung mitzuteilen:
- a) den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Parameterwertes;[^18]
- b) die früheren einschlägigen Überwachungsergebnisse;
- c) das geographische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevölkerung und ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;
- d) ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
- e) eine Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemassnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer groben Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung; und
- f) die erforderliche Dauer der Abweichungen und der für die Abweichung vorgesehene höchstzulässige Wert für den betreffenden Parameter.
10) Bei der Zulassung von Abweichungen nach Abs. 7 und 8 oder der Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch informiert das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über diese Massnahmen und die damit verbundenen Bedingungen und weist die betroffene Bevölkerung auf mögliche eigene Schutzmassnahmen hin. Ausserdem stellt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sicher, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend informiert und gegebenenfalls auf mögliche eigene Schutzmassnahmen hingewiesen werden.
11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist.
12) Dem Amt obliegt die Anordnung der Massnahmen nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich der Wasserversorgungsanlagen nur insoweit, als diese nicht vom Betreiber der Anlage im Rahmen seiner Selbstkontrolle bereits getroffen wurden. In diesen Fällen ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu informieren und beschränkt sich letztere auf die Überwachung nach Art. 18 f.
III. Aufbereitung
Art. 11
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
1) Für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und den Schutz von Trinkwasseranlagen dürfen ausschliesslich Stoffe und Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 der schweizerischen Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11) verwendet werden.[^19]
2) Den Stoffen und Verfahren nach Abs. 1 gleichgestellt sind solche Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die in einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen geführten Liste enthalten sind.[^20]
3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser, das den Anforderungen nach Abs. 1 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
IV. Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage
Art. 12
a) Grundsatz
1) Den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen obliegt im Rahmen der Selbstkontrolle:
- a) die Identifizierung und Bewertung der möglichen Gesundheitsrisiken, welche bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser zum menschlichen Gebrauch auftreten können; zu berücksichtigen sind insbesondere Einzugsgebiete, Zuströmbereiche und Grundwasserschutzzonen, Wasserfassungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Speicherbehälter und Verteilnetz;
- b) das Festlegen von Punkten, Massnahmen, Arbeitsvorgängen oder Technologieschritten, mit denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann;
- c) das Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen, die bei der Überwachung der kritischen Kontrollpunkte verbindlich sind;
- d) die Einrichtung eines Überwachungssystems, mit dem die Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen am kritischen Kontrollpunkt überprüft werden kann;
- e) das Festlegen von Massnahmen für den Fall, dass bei der Überwachung eine Abweichung von den Bedingungen an den kritischen Kontrollpunkten festgestellt wird;
- f) das Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems;
- g) die Dokumentation der Massnahmen nach Bst. a bis f.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.