Kundmachung vom 26. Oktober 2004 der Beschlüsse Nr. 70/2004, 72/2004, 74/2004 bis 78/2004, 80/2004, 81/2004 und 84/2004 bis 90/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juni 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 70/2004, 72/2004, 74/2004 bis 78/2004, 80/2004, 81/2004 und 84/2004 bis 90/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 70/2004, 72/2004, 74/2004 bis 78/2004, 80/2004, 81/2004 und 84/2004 bis 86/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0015: Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/15/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 4 (Richtlinie 2003/12/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5. 32003 L 0032: Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cn (Beschluss 2003/548/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5co. 32003 H 0558: Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 49)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2003/558/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ef (Entscheidung 2002/16/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5eg. 32003 D 0490: Entscheidung 2003/490/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/490/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 26d (Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "26e. 32003 R 2327: Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Anhang II der Verordnung wird Anhang III.
- b) Nach Anhang I der Verordnung wird Folgendes angefügt:
"Anhang II
Für 2004, 2005 und 2006 zur Verfügung stehende Punkte
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32003 R 1726:Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIV des Abkommens wird entsprechend Anhang I zu diesem Beschluss geändert.
Art. 2
Protokoll 21 zum Abkommen wird entsprechend Anhang II zu diesem Beschluss geändert.
Art. 3
Protokoll 22 zum Abkommen wird entsprechend Anhang III zu diesem Beschluss geändert.
Art. 4
Protokoll 24 zum Abkommen wird entsprechend Anhang IV zu diesem Beschluss geändert.
Art. 5
Der Text der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^25].
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
"Protokoll Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Allgemeine Grundsätze
Art. 1
1) Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission finden ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.
2) In den von Art. 57 Abs. 2 Bst. a erfassten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäss den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.
3) Für die Zwecke dieses Protokolls ist das "Gebiet eines Überwachungsorgans" für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Massgabe jenes Vertrags angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.
Art. 2
1) Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,
- a) wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder
- b) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder
- c) wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.
2) Zusammenarbeit findet auch statt,
- a) wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Art. 6 erfüllt,
- b) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäss Art. 7 dieses Protokolls Massnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.
Erste Phase der Verfahren
Art. 3
1) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Arbeitstagen eine Kopie der Anmeldungen der in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a) genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden
2) Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Art. 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äussern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht. Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.
Anhörungen
Art. 4
In den in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.
Der beratende EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Art. 5
1) In den in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.
2) Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Schriftstücke, einschliesslich der Schriftstücke von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Rechte der einzelnen Staaten
Art. 6
1) Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn
- a) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder
- b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäss Art. 230 und 243 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragen.
3) (entfällt)
4) Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können Personen oder Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines EFTA-Staats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte. Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.
5) Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 jener Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und mindestens eines EFTA-Staates geprüft werden könnte, können die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäss Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde. Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäss diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.
Art. 7
1) Unbeschadet der ausschliesslichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Massnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäss der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäss diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.
2) Im Sinne des Abs. 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.
3) Jedes andere öffentliche Interesse muss der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäss diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Massnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
Amtshilfe
Art. 8
1) Verpflichtet die EG-Kommission Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich eine Kopie davon. Auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt die EG-Kommission ihr auch Kopien einfacher Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem angemeldeten Zusammenschluss.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten erteilen der EG-Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch Art. 57 des Abkommens übertragenen Aufgaben benötigt.
3) Befragt die EG-Kommission eine natürliche oder juristische Person mit deren Zustimmung im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde, ist diese vorab zu unterrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Wettbewerbsbehörde, in deren Gebiet die Befragung stattfindet, sind berechtigt, bei dieser Befragung zugegen zu sein.
4) (entfällt)
5) (entfällt)
6) (entfällt)
7) Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäss Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.
Berufsgeheimnis
Art. 9
1) Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Zwecke der Verfahren nach Art. 57 des Übereinkommens verwendet werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.