Verordnung vom 23. November 2004 zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung, BauKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2002 über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG), LGBl. 2002 Nr. 158[^1], verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die beruflichen Voraussetzungen an den Planungs- und Baustellenkoordinator.

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Unter dem in dieser Verordnung verwendeten Begriff "grosse Bauprojekte" sind Bauprojekte zu verstehen, für die ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach Art. 5 des Gesetzes erstellt werden muss; in allen übrigen Fällen handelt es sich um kleine Bauprojekte.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Grosse Bauprojekte

Art. 3 [^3]

Bewilligungspflicht

1) Die Ausübung der Tätigkeit als Planungs- oder Baustellenkoordinator bei grossen Bauprojekten bedarf einer Bewilligung nach Massgabe der Art. 4 bis 8 und - sofern die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird - zudem einer Gewerbeberechtigung.

2) Keiner Gewerbeberechtigung nach Abs. 1 bedürfen Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten verfügen.

Art. 4

Antrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.

2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

Art. 5

Fachliche Befähigung

1) Die fachliche Befähigung besitzt, wer:

2) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Verzeichnis mit den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Bst. c.

Art. 6

Haftpflichtversicherung

Für die Ausübung der Tätigkeit als Planungs- oder Baustellenkoordinator ist der Abschluss einer Mindesthaftpflichtversicherung in Form einer Grundrisikoversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2 500 000 Franken erforderlich.

Art. 7

Juristische Personen

Bei der Bestellung einer juristischen Person zum Planungs- oder Baustellenkoordinator bei grossen Bauprojekten hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zu benennen. Jede der benannten Personen hat die Voraussetzungen nach Art. 4 und 5 zu erfüllen.

Art. 8

Erteilung von Bewilligungen

1) Die Bewilligung wird vom Amt für Volkswirtschaft erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 7 erfüllt sind.

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann vor der Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen die Kommission für Architekten und Ingenieure anhören.

Art. 9

Entzug und Widerruf von Bewilligungen

1) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr vorliegen.

2) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bewilligung durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben erschlichen worden ist.

Art. 10

Gebühren

Für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf einer Bewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

III. Kleine Bauprojekte

Art. 11

Voraussetzungen

1) Zur Ausübung der Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator bei kleinen Bauprojekten ist berechtigt, wer:

2) Wird die Tätigkeit als Planungs- und Baustellenkoordinator bei kleinen Bauprojekten gewerbsmässig ausgeübt, so ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.[^5]

Art. 12

Juristische Personen

Bei der Bestellung einer juristischen Person zum Planungs- oder Baustellenkoordinator bei kleinen Bauprojekten hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zu benennen, welche die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 erfüllen.

IV. Rechtsmittel

Art. 13

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Verzeichnis

Das Amt für Volkswirtschaft führt ein öffentliches Verzeichnis über alle natürlichen und juristischen Personen, die als Planungs- oder Baustellenkoordinator bei grossen Bauprojekten tätig sind.

Art. 15

Übergangsbestimmung

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit als Planungs- und Baukoordinator ausüben, haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 822.51

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 105.

[^3]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

[^4]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 59.

[^5]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.