Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Der Staat unterstützt nach Massgabe dieses Gesetzes Personen, die eine Ausbildung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit absolvieren, mit Ausbildungsbeihilfen.[^1]
2) Als Ausbildungsbeihilfen gelten Stipendien und Darlehen.
Art. 2
Stipendien
Stipendien sind Ausbildungsbeihilfen ohne Rückzahlungsverpflichtung.
Art. 3
Darlehen
Darlehen sind Ausbildungsbeihilfen, die der Antrag stellenden Person aufgrund eines Darlehensvertrags mit dem Staat zinsfrei gewährt werden und zurückzubezahlen sind.
Art. 3a[^2]
Eingetragene Partnerschaft
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
Ia. Anspruchsvoraussetzungen[^3]
A. Persönliche Voraussetzungen[^4]
Art. 4[^5]
Wohnsitz
1) Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen haben in Liechtenstein wohnhafte Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns der zu unterstützenden Ausbildung oder des zu unterstützenden Ausbildungsabschnittes mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) In sozialen Härtefällen kann eine Ausbildungsbeihilfe vor Ablauf der in Abs. 1 angeführten Fristen gewährt werden. Die Stipendienstelle kann die Gewährung der Ausbildungsbeihilfe von einer entsprechenden Empfehlung des Amtes für Soziale Dienste abhängig machen.
Art. 4a[^6]
Höchstalter und IV-Renten
Anspruchsberechtigt sind ausschliesslich Personen, die:
- a) das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben; oder
- b) keine IV-Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit beziehen.
Art. 5
Eignung
1) Ausbildungsbeihilfen werden nur bei vorhandener Eignung für die gewählte Ausbildung gewährt.
2) Die Eignung für die gewählte Ausbildung gilt vorbehaltlich Abs. 3 als erwiesen, wenn:[^7]
- a) die Aufnahme- und Promotionsbedingungen der Ausbildungsstätte erfüllt sind; oder
- b) ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag besteht.
3) Keine Ausbildungsbeihilfen werden gewährt, wenn:[^8]
- a) die Antrag stellende Person die Ausbildung bereits zweimal abgebrochen hat oder zweimal davon ausgeschlossen wurde;
- b) die Vorbildung für eine angestrebte Ausbildung offensichtlich unzureichend ist;
- c) die Ausbildungsstätte Aufnahme- oder Promotionsbedingungen für die betreffende Ausbildung unbeachtet lässt; oder
- d) bei gymnasialen Ausbildungen die Antrag stellende Person minderjährig ist und die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen für das Liechtensteinische Gymnasium nicht erfüllt.
B. Ausbildungsbezogene Voraussetzungen[^9]
Art. 6
Geförderte Ausbildungsarten
1) Ausbildungsbeihilfen werden gewährt für:[^10]
- a) schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen;
- b) Weiterbildungen.
2) Als Erstausbildung gilt die Ausbildung bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
3) Als Zweitausbildung gilt, wenn nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ein zweiter Abschluss angestrebt wird, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können.
4) Als Weiterbildungen gelten:
- a) Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung der erworbenen Kenntnisse dienen;
- b) Ausbildungsgänge zur beruflichen Neuorientierung;
- c) Sprach- und Informatikkurse.[^11]
5) Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II können nur dann unterstützt werden, wenn diese sich in den Zielen und Inhalten von inländischen Ausbildungen wesentlich unterscheiden. Die Regierung legt auf Antrag der Stipendienstelle fest, welche Ausbildungen unterstützt werden dürfen. Die Stipendienstelle führt darüber ein Verzeichnis.[^12]
6) Zur Sekundarstufe II gehören Schulen, die an die Pflichtschule anschliessen und zu einer Matura, einer Berufsmatura, einem Fachmittelschuldiplom oder einem Berufsabschluss hinführen.
7) Praktika werden unterstützt, sofern sie verpflichtende Bestandteile von geförderten Ausbildungen sind.
Art. 6a[^13]
Umfang der Ausbildung
1) Ausbildungen müssen auf ein Ausbildungsjahr bezogen einen Umfang von mindestens 15 Ausbildungstagen zu mindestens 6 Stunden oder mindestens 90 Stunden umfassen. Massgeblich ist die Zeit für die nach Studien- oder Lehrplan an der Ausbildungsstätte zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, einschliesslich Übungen, Kolloquien und Exkursionen. Die Zeit für individuelles Lernen, Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten und dergleichen ist nicht anrechenbar.
2) Ein einzelner Sprachaufenthalt muss eine Mindestdauer von einem Monat aufweisen. Abs. 1 findet keine Anwendung.
Art. 7
Anerkannte Ausbildungen
1) Ausbildungen gelten vorbehaltlich Abs. 3 als anerkannt, wenn:[^14]
- a) die Ausbildungsstätte über eine liechtensteinische staatliche Betriebsbewilligung verfügt und/oder durch liechtensteinische staatliche Betriebskostenbeiträge unterstützt wird;
- b) der Berufs- oder Studienabschluss aufgrund internationaler Abkommen in Liechtenstein anerkannt ist;[^15]
- c) der Sitzstaat oder eine vom Sitzstaat anerkannte Berufsorganisation die ausländische Ausbildungsstätte und/oder Qualifikation anerkennt; oder[^16]
- d) eine vom Sitzstaat anerkannte Zertifizierung oder Akkreditierung der Ausbildungsstätte und/oder Qualifikation vorliegt.[^17]
2) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c oder d obliegt der Antrag stellenden Person. Im Zweifel entscheidet die Stipendienstelle aufgrund eines von ihr veranlassten Fachgutachtens.[^18]
3) Nicht als Ausbildung anerkannt werden:[^19]
- a) Ausbildungen im Bereich staatlich reglementierter Berufe, die den gesetzlichen Erfordernissen für die Berufszulassung in Liechtenstein nicht entsprechen;
- b) Ausbildungen ausserhalb von Ausbildungsstätten;
- c) Forschungen im Rahmen von Anstellungs- und/oder Auftragsverhältnissen;
- d) berufliche Weiterbildungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers;
- e) autodidaktische Studien und Forschungen.
Art. 8
Unterstützungsdauer
1) Unterstützt werden Ausbildungen im Anschluss an die Pflichtschule und während der nach dem Studienreglement der Ausbildungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer bis zum Berufs- oder Studienabschluss zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres.
2) Wird eine Ausbildung wegen Krankheit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder oder eines anderen zwingenden Grundes nicht während der ordentlichen Ausbildungsdauer nach Abs. 1 abgeschlossen, kann die Unterstützungsdauer nach Abs. 1 um höchstens drei Jahre über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden.
3) Sprachaufenthalte werden insgesamt während höchstens 12 Monaten unterstützt.[^20]
4) Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II werden insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt. An diese Dauer sind alle Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II anzurechnen, unabhängig davon, ob für diese eine Ausbildungsbeihilfe beantragt wurde. Antrag stellende Personen sind verpflichtet, die im Anschluss an die Sekundarstufe II absolvierten Studienzeiten der Stipendienstelle vollständig nachzuweisen.[^21]
Art. 8a[^22]
Aufgehoben
II. Bemessung der Ausbildungsbeihilfen
A. Grundsatz
Art. 9
Berechnungsregeln
1) Die Ausbildungsbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der anerkennbaren Kosten und der Summe der Eigenleistungen.[^23]
2) Die Ausbildungsbeihilfe wird zum Teil als Darlehen und zum Teil als Stipendium ausgerichtet. Das Verhältnis von Stipendium und Darlehen richtet sich in Abhängigkeit von der Summe der Eigenleistungen nach der Tabelle im Anhang. Vorbehalten bleibt Art. 22.[^24]
3) Die gesamte Darlehensschuld je Person darf den Höchstbetrag von 100 000 Franken[^25] nicht überschreiten.
4) Darlehensbeträge von 500 bis 1 000 Franken werden nur auf Verlangen der Antrag stellenden Person ausgerichtet. Darlehensbeträge, die weniger als 500 Franken betragen, sowie Stipendien, die weniger als 100 Franken betragen, werden nicht ausgerichtet.[^26]
B. Anerkennbare Kosten
1. Präsenzunterricht[^27]
Art. 10[^28]
Schulgeld
Als Schulgeld werden bis zum Höchstbetrag von 10 000 Franken[^29] anerkannt:
- a) die Gebühren für den Besuch einer Ausbildungsstätte;
- b) die Prüfungsgebühren;
- c) die Kosten für zusätzliche obligatorische Ausbildungsveranstaltungen.
Art. 11[^31]
a) Unterkunft im Ausland
1) Ist der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar, werden anerkannt:
- a) die Kosten für auswärtige Unterkunft, höchstens jedoch 7 000 Franken[^32];
- b) die Kosten für auswärtige Verpflegung, höchstens jedoch 5 000 Franken[^33].
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Kriterien der Zumutbarkeit.
Art. 12[^34]
b) Unterkunft im Inland
Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung am Wohnort im Inland werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach Art. 11 anerkannt, sofern:
- a) die Antrag stellende Person:
-
- einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat;
-
- ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war; oder
-
- verheiratet ist oder eigene Kinder hat;
- b) ihr keine Beiträge nach Art. 11 ausgerichtet werden; und
- c) die Ausbildung mehr als ein halbes Jahr und pro Woche mehr als drei ganze Ausbildungstage umfasst.
Art. 13
Lehrmittelkosten
1) An die Kosten von Lehrmitteln, welche für die Ausbildung zwingend benötigt werden, wird ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von 1 500 Franken[^35] anerkannt.
2) Erfordert die Ausbildung zwingend die Anschaffung eines persönlichen Instrumentariums, wird zusätzlich ein einmaliger Beitrag höchstens in der Höhe des nicht ausgeschöpften Schulgeldbeitrages (Art. 10) anerkannt.[^36]
Art. 14[^37]
Fahrtkosten
Fahrtkosten für den regelmässigen Weg zwischen Wohnort, auswärtiger Unterkunft und Ausbildungsstätte werden unter Berücksichtigung der preisgünstigsten Tarife für den öffentlichen Verkehr bis zum Höchstbetrag von 2 800 Franken[^38] anerkannt.
Art. 15[^39]
Basiskosten
1) Bei Antrag stellenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden für folgende Ausbildungen die übrigen Lebenserhaltungskosten mit einer Pauschale von 6 000 Franken[^40] anerkannt:
- a) bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II;
- b) bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen der Sekundarstufe II, sofern die Antrag stellende Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
- a) Doktorats- und ähnliche Studiengänge;
- b) Ausbildungen, die weniger als ein halbes Jahr und pro Woche weniger als drei ganze Ausbildungstage umfassen.
Art. 16
Anerkennbarer Höchstbetrag
1) Die anerkennbaren Kosten nach Art. 10 bis 15 werden bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 25 000 Franken[^41] anerkannt.
2) Aufgehoben[^42]
Art. 17
Glaubhaftmachung der Kosten
Die Kosten nach Art. 10 bis 14 sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
Art. 18
Unterstützung durch Dritte
1) Wird die Antrag stellende Person durch Dritte unterstützt, ist diese Unterstützung von den anerkennbaren Kosten nach Art. 16 in Abzug zu bringen.
2) Als Drittunterstützungen gelten insbesondere:[^43]
- a) Sozialversicherungsleistungen und staatliche Leistungen zum Zweck der beruflichen Integration;
- b) Beiträge durch Arbeitgeber, Privatpersonen und Institutionen im In- und Ausland.
3) Nicht als Drittunterstützungen gelten:[^44]
- a) Unterstützungen durch die Eltern oder den Ehegatten bzw. die Ehegattin;
- b) Stipendien der Europäischen Union.
4) Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, Drittunterstützungen offen zu legen.[^45]
Art. 19
Zeitlicher Bezugsrahmen
1) Die in Art. 10 bis 16 genannten Höchstbeiträge beziehen sich auf ein Ausbildungsjahr von 40 Wochen zu 5 Tagen.
2) Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 entsprechend zu kürzen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.[^46]
3) Schulgelder nach Art. 10, die 5 000 Franken übersteigen, müssen sich auf mindestens ein halbes Ausbildungsjahr von 20 Wochen zu 5 Tagen beziehen.[^47]
2. Fernunterricht[^48]
Art. 19a[^49]
Grundsatz
1) Wird eine Aus- oder Weiterbildung überwiegend im Rahmen von Fernunterricht absolviert, werden ausschliesslich die Kosten nach Art. 10 und 13 anerkannt.
2) Im Übrigen finden Art. 17, 18 sowie 19 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.
C. Eigenleistungen
Art. 20
Massgebliche Eigenleistungen
1) Die massgeblichen Eigenleistungen ergeben sich aus:
- a) den Eigenleistungen beider Elternteile, unabhängig vom Zivilstand, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Antrag stellenden Person; vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 4; und
- b) der Eigenleistung der Antrag stellenden Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei Verheiratung unter Einbezug des Ehegatten bzw. der Ehegattin.[^50]
2) Die elterliche Eigenleistung bleibt unberücksichtigt, wenn die Antrag stellende Person:[^51]
- a) eigene Kinder hat; oder
- b) ab ihrem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem halben Jahr ununterbrochener Dauer bleibt unberücksichtigt. Berufslehren und Praktika gelten nicht als Erwerbstätigkeit.
3) Bei der Berechnung der Ausbildungsbeihilfe ist vorbehaltlich Abs. 4 auf das Alter der Antrag stellenden Person zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes abzustellen.[^52]
4) Die Ausbildungsbeihilfe wird auf den nächstmöglichen Semesterbeginn neu berechnet, wenn das 25. Lebensjahr nach dem gemäss Abs. 3 massgeblichen Zeitpunkt vollendet wird.[^53]
5) Die Neuberechnung der Ausbildungsbeihilfe nach Abs. 4 erfolgt auf Antrag.[^54]
Art. 21
Ermittlung der Eigenleistung
1) Die Eigenleistung ergibt sich aufgrund der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aus der Tabelle im Anhang zu diesem Gesetz.
2) Zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse werden dem Gesamterwerb ohne Sollertrag des steuerpflichtigen Vermögens ein Zwanzigstel des Gesamtvermögens sowie der steuerpflichtige Reinertrag juristischer Personen, an denen die Antrag stellende Person, ihr Ehegatte bzw. ihre Ehegattin, ihre Eltern oder ein Elternteil zu mindestens 5 % beteiligt sind, im Umfang der Beteiligung hinzugerechnet und von diesem Betrag folgende Abzüge vorgenommen:[^55]
- a) steuerlich anerkannte Gewinnungskosten vom unselbständigen Erwerb;
- b) steuerlich anerkannte Unterhaltsbeiträge;
- c) 10 000 Franken[^56] bei den Eltern für Antrag stellende Kinder (Elternabzug); Art. 20 Abs. 2 bleibt vorbehalten;[^57]
- d) 10 000 Franken[^58] für verheiratete Antrag stellende Personen (Verheiratetenabzug);
- e) 10 000 Franken[^59] für Alleinerziehende (Alleinerziehendenabzug);
- f) 7 000 Franken[^60] für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige Kind bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (Kinderabzug); erhält das Kind Sozialversicherungsleistungen insbesondere wegen Erwerbslosigkeit oder Krankheit, ist der Abzug zu halbieren;[^61]
- g) 7 000 Franken[^62] für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige und sich in Ausbildung befindliche Kind ab Vollendung des 18. bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (zusätzlicher Kinderabzug).
3) Bei mehreren Kindern wird die zumutbare Eigenleistung der Eltern zum gleichen Prozentsatz auf diejenigen Kinder aufgeteilt, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht erwerbstätig sind und eine Ausbildung im Anschluss an die Pflichtschulzeit oder eine Ausbildung nach Art. 23 absolvieren.[^63]
4) Beantragt ein Elternteil für sich eine Ausbildungsbeihilfe, wird die Eigenleistung zum gleichen Prozentsatz auf ihn und diejenigen Kinder, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, aufgeteilt. Dies gilt nur für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe des Antrag stellenden Elternteils, nicht seiner Kinder.[^64]
5) Die anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse nach Abs. 2 werden unter Vorbehalt von Art. 21a aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Kalenderjahres ermittelt, das im Jahr vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes von der Steuerverwaltung abgeschlossen worden ist.[^65]
6) Die Eigenleistung aufgrund einer ausländischen Steuerveranlagung ist mittels amtlichem Formular zu ermitteln. Die steuerpflichtige Person hat dieses Formular zu unterzeichnen und zusammen mit der ausländischen Steuerveranlagung dem Antrag beizulegen.
Art. 21a[^66]
Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Macht die Antrag stellende Person glaubhaft oder hat die Stipendienstelle Grund zur Annahme, dass sich im Ausbildungsjahr die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse gegenüber der nach Art. 21 Abs. 5 massgeblichen Steuerveranlagung um mindestens 30 % verändern, so wird die Eigenleistung aufgrund der von der Antrag stellenden Person vorgelegten Nachweise oder der der Stipendienstelle vorliegenden Informationen ermittelt und eine provisorische Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens ausgerichtet. Mit Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Ausbildungsjahr wird die definitive Ausbildungsbeihilfe der Antrag stellenden Person unter Berücksichtigung des bereits ausgerichteten Darlehens festgelegt.
Art. 22
Fehlende Unterlagen
1) Kann die Antrag stellende Person die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Unterlagen unverschuldet nicht beibringen, wird die gesamte Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens ausgerichtet.[^67]
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