Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
- a) "Internationaler Strafgerichtshof": der mit dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshof vom 17. Juli 1998 (Römer Statut) errichtete Internationale Strafgerichtshof einschliesslich seiner Kammern und der Anklagebehörde, der Mitglieder dieser Kammern und der Anklagebehörde sowie des Präsidiums und der Kanzlei;
- b) "Internationales Gericht":
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- das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
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- das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda,
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- der durch die Resolution 1315 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. August 2000 beschlossene und aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone errichtete Sondergerichtshof für Sierra Leone und
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- die durch die Resolution 57/228 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 beschlossenen und aufgrund eines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Königlichen Regierung Kambodschas errichteten Ausserordentlichen Kammern in den Gerichten Kambodschas, einschliesslich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.[^1]
1a) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Gerichte, Tribunale oder ähnliche Institutionen als Internationales Gericht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b bezeichnen, sofern sie:
- a) durch die Vereinten Nationen geschaffen wurden oder ihnen aufgrund einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen oder wegen ihrer zumindest teilweisen internationalen Besetzung internationaler Charakter zukommt; und
- b) vergleichbare gerichtliche Aufgaben und Kompetenzen wie die in Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Gerichte haben.[^2]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Allgemeiner Grundsatz
1) Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Strafgerichtshof und dem Internationalen Gericht umfassend zusammenzuarbeiten.
2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht insbesondere darin:
- a) dem Internationalen Strafgerichtshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie nach Massgabe des Römer Statuts und der Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichtshofs in Liechtenstein vorhandene Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verbrechen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten sowie Beschuldigte zu überstellen und Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken;
- b) dem Internationalen Gericht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Massgabe der Resolutionen des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie des Statuts und der Verfahrensordnung des Internationalen Gerichts in Liechtenstein vorhandene Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verstössen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten sowie Beschuldigte zu überstellen und Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken.[^3]
3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf das Verfahren das Rechtshilfegesetz (RHG) und die Strafprozessordnung (StPO) anzuwenden.
Art. 3
Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Gerichts
1) Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Massgabe der Bestimmungen des Römer Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d, 6 bis 8bis und 25 des Römer Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression) zur Last liegt, das nach dessen Inkrafttreten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.[^4]
2) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschliesslich ihres Luftraums und ihres Küstenmeers, begangen wurden. Als schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten die in den Art. 2 bis 5 des Statuts dieses Gerichts umschriebenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, Verstösse gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[^5]
3) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen im Hoheitsgebiet von Ruanda einschliesslich des Luftraums begangene Akte des Völkermords und andere schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, sowie für die Verfolgung und Bestrafung von ruandischen Staatsangehörigen, denen solche im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten Ruandas begangene Akte und Verstösse zur Last liegen. Die Zuständigkeit besteht für Handlungen, die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 begangen wurden. Als schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten die in den Art. 3 und 4 des Statuts dieses Gerichts umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verletzungen nach Art. 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, in der Fassung des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977.[^6]
4) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, welche die grösste Verantwortung für schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht und das Recht Sierra Leones tragen, die im Hoheitsgebiet Sierra Leones seit dem 30. November 1996 begangen wurden, einschliesslich derjenigen Führer, die durch die Begehung dieser Verbrechen die Einleitung und Durchführung des Friedensprozesses in Sierra Leone bedroht haben. Als schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten die in Art. 2 des Statuts dieses Gerichts umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Art. 3 des Statuts umschriebenen schweren Verstösse gegen Art. 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie gegen das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977, die in Art. 4 des Statuts umschriebenen anderen schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die in Art. 5 des Statuts umschriebenen Verbrechen nach dem Recht von Sierra Leone.[^7]
5) Das Internationale Gericht nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 ist für die Verfolgung und Bestrafung hochrangiger Führer des Demokratischen Kampuchea und der Hauptverantwortlichen zuständig, denen zwischen dem 17. April 1975 und dem 6. Januar 1979 begangene Verbrechen und schwere Verstösse gegen das kambodschanische Strafrecht, das humanitäre Völkerrecht und das Völkergewohnheitsrecht sowie von Kambodscha anerkannte internationale Übereinkünfte zur Last liegen. Als solche Verbrechen und schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von diesem Gericht zu verfolgen sind, gelten das Verbrechen des Völkermords im Sinne der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Römer Statuts, schwere Verstösse gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 sowie andere Verbrechen, die in Kapitel II des kambodschanischen Gesetzes vom 10. August 2001 über die Einrichtung Ausserordentlicher Kammern umschrieben sind.[^8]
Art. 4
Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
1) Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts nicht ausgeschlossen.
2) Die liechtensteinische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
Art. 5
Anfechtung der Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof; Verfahrensabtretung an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht
1) Beansprucht der Internationale Strafgerichtshof seine Zuständigkeit für eine Strafsache, so kann das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die liechtensteinische Zuständigkeit im Sinne von Art. 18 des Römer Statuts geltend machen oder die Zulässigkeit des Verfahrens oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach Art. 19 des Römer Statuts anfechten.[^9]
2) Die Zulässigkeit des Verfahrens ist anzufechten, wenn:
- a) die Person wegen der Tat von einem liechtensteinischen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde;
- b) vor der inländischen Staatsanwaltschaft oder vor einem solchen Gericht wegen der im Inland begangenen Tat oder wegen der Tat eines im Inland betretenen Landesangehörigen eine Strafsache anhängig ist oder aufgrund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um Verhaftung und Überstellung oder um Leistung von Rechtshilfe anhängig gemacht wird, es sei denn, dass der Durchführung des Strafverfahrens durch den Internationalen Strafgerichtshof mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung oder der Konnexität mit anderen, dem Verfahren vor dem Gerichtshof zu Grunde liegenden Straftaten, der Vorzug zu geben ist; oder
- c) wegen der Tat ein Verfahren vor der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht im Inland anhängig war, welches aus anderen als ausschliesslich verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt wurde.
3) Um die Anfechtung der Zulässigkeit zu ermöglichen, hat die Staatsanwaltschaft dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied über anhängige Strafsachen wegen in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallender strafbarer Handlungen zu berichten.[^10]
4) Gegen die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit des Verfahrens steht dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied die binnen fünf Tagen beim Gerichtshof einzubringende Beschwerde offen.[^11]
5) Wird die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder dessen Gerichtsbarkeit nicht angefochten oder bejaht der Internationale Strafgerichtshof seine Zuständigkeit endgültig, oder liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichts um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat das Landgericht alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellen und dem Amt für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.[^12]
6) Das liechtensteinische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss fortzusetzen, wenn:
- a) der Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshof oder beim Internationalen Gericht beschliesst, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt;
- b) der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist; oder
- c) der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens oder das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.
Art. 6
Unterbreitung eines Sachverhaltes an den Internationalen Strafgerichtshof
1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Römer Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Regierung.
2) In den in Art. 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.
Art. 7
Überstellung von Landesangehörigen
Das liechtensteinische Landesbürgerrecht steht einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht, einer Durchlieferung oder Durchbeförderung sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Strafe nicht entgegen.
Art. 8
Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof und dem Internationalen Gericht
1) Der Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder dem Internationalen Gericht findet grundsätzlich unter Vermittlung des für das Ministerium für Äusseres zuständigen Regierungsmitglieds statt. Erledigungsakte sind auch dann unter Vermittlung des für das Ministerium für Äusseres zuständigen Regierungsmitglieds dem Internationalen Strafgerichtshof oder dem Internationalen Gericht zu übermitteln, wenn deren Ersuchen den liechtensteinischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf anderem Weg zugekommen sind.[^13]
2) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft haben an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht gerichtete Mitteilungen sowie die Erledigungsakten dem Amt für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.[^14]
3) In dringenden Fällen und im Rahmen kriminalpolizeilicher Amtshilfe ist der unmittelbare Verkehr der liechtensteinischen Behörden mit dem Internationalen Strafgerichtshof und dem Internationalen Gericht oder der Verkehr im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) zulässig. In dringenden Fällen ist ferner die Verwendung jedes Nachrichtenmittels zulässig, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die die Feststellung der Echtheit des Ersuchens gestatten. Die derart übermittelten Ersuchen bedürfen der Bestätigung auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Geschäftsweg.
4) Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Gerichts bedürfen der Schriftform. Ersuchschreiben des Internationalen Strafgerichtshofs und die zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind in deutscher Sprache oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen. Den Ersuchschreiben und Beilagen des Internationalen Gerichts sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache anzuschliessen. Erledigungen von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Gerichts bedürfen keiner Übersetzung.
Art. 9
Vorrechte und Immunitäten
1) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichts stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.
2) Das Personal des Anklägers und des Kanzlers geniesst die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Art. V und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen eingeräumt werden.
Art. 10
Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs
1) Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn die Erledigung eines Ersuchens des Gerichtshofs:
- a) einem anerkannten Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Römer Statuts);
- b) die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Römer Statuts);
- c) die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines anderen Staates verletzen würde (Art. 98 Abs. 1 des Römer Statuts);
- d) mit völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stünde, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaates an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf (Art. 98 Abs. 2 des Römer Statuts).
2) Im Zuge der Konsultationen ist zu prüfen, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen entsprochen werden kann.
3) Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nicht geregelt werden, so ist der Internationale Strafgerichtshof um Abänderung des Ersuchens zu ersuchen. Kommt die Abänderung des Ersuchens durch den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht, so ist das Ersuchen abzulehnen.
4) Über die Ablehnung entscheidet die Regierung. Der Internationale Strafgerichtshof ist von der Ablehnung des Ersuchens unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Art. 11
Kosten
1) Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind vom Fürstentum Liechtenstein zu tragen. Ausgenommen sind:
- a) Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Römer Statuts;
- b) Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
- c) Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
- d) Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
- e) nach Konsultationen aussergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
2) Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.[^15]
3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach Art. 22 mit der Massgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Bst. a bis e angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.
4) Die Erledigung von Ersuchen des Internationalen Gerichts sind in der Regel unentgeltlich.
Art. 12
Vertraulichkeit
Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Gerichts und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.
Art. 13
Freies Geleit
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.