Kundmachung vom 14. Dezember 2004 der Beschlüsse Nr. 96/2004 bis 98/2004, 100/2004 bis 102/2004, 105/2004, 107/2004 bis 109/2004, 111/2004, 113/2004 und 114/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Juli 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 96/2004 bis 98/2004, 100/2004 bis 102/2004, 105/2004, 107/2004 bis 109/2004, 111/2004, 113/2004 und 114/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. Nr. 96/2004 bis 98/2004, 100/2004 bis 102/2004, 105/2004, 107/2004 bis 109/2004, 111/2004, 113/2004 und 114/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert[^2].
-
- Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2003/126/EG wird die Richtlinie 98/88/EWG[^4] der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 31h (Richtlinie 2000/45/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "31i. 32003 L 0126: Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78)."
-
- Der Wortlaut von Nummer 31d (Richtlinie 98/88/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.[^5]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54ze (Entscheidung 2000/49/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32003 D 0580: Entscheidung 2003/580/EG der Kommission vom 4. August 2003 (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 31)." Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 und der Entscheidung 2003/580/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15f (Richtlinie 92/109/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0101: Richtlinie 2003/101/EG der Kommission vom 3. November 2003 (ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzl (Entscheidung 2003/213/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzm. 32004 D 0071: Entscheidung 2004/71/EG der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 54)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird in Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) und in Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32004 R 0631:Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens werden nach Nummer 3.64 (Beschluss Nr. 188) folgende Nummern eingefügt:
- "3.65 32003 D 0751:Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 1).
- 3.66 32003 D 0752: Beschluss Nr. 190 vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 4).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Gemäss Punkt 3.3.2 des Anhangs zu dem Beschluss werden die in den EWR- und EFTA-Mitgliedstaaten ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten nicht mit den europäischen Sternen versehen sein. Ein EWR- oder EFTA-Mitgliedstaat sollte jedoch die Möglichkeit haben, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Sterne hinzuzufügen.
- 3.67 32003 D 0753: Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 189, 190 und Nr. 191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5eg (Entscheidung 2003/490/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5eh. 32003 D 0821: Entscheidung 2003/821/EG der Kommission vom 21. November 2003 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Guernsey (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/821/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0103: Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/103/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56n (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) der Nummern 55c (Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates), 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates), 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter dem dritten Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) der Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 415/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16k (Mitteilung der Kommission KOM(2000)466 endg.) folgende Nummer eingefügt:
- "16l. 32003 H 0134: Empfehlung 2003/134/EG des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbstständiger am Arbeitsplatz (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2003/134/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 23a (Richtlinie 96/82/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/105/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4aa (Verordnung (EG) Nr. 347/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4ab. 32004 R 0210: Verordnung (EG) Nr. 210/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2004 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 45 vom 14.2.2004, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 210/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^45].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde geändert durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^6].
-
- Die Entscheidung 2003/580/EG der Kommission vom 4. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/49/EG zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist[^7], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde geändert durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^10].
-
- Die Richtlinie 2003/101/EG der Kommission vom 3. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 9. Juli 2004
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.