Verordnung vom 14. Dezember 2004 zum Wohnbauförderungsgesetz (Wohnbauförderungsverordnung; WBFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-12-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 10a, 35 und 58 des Gesetzes vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2004, LGBl. 2004 Nr. 263, verordnet die Regierung:

Art. 1 [^2]

Aufgehoben

Art. 2

Berechnung der Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen[^3]

1) Offene Bauteile, wie insbesondere Eingangsüberdachungen, Loggien und Balkone werden bei der Berechnung der Nebenflächen nicht berücksichtigt.[^4]

2) Gemeinschaftlich genutzte Anlagen sind prozentual nach den jeweiligen Wertquoten anzurechnen.[^5]

3) Flächen zur Erschliessung von Sammelgaragen (Geh- und Fahrwege) werden bei der Berechnung der Nebenfläche nicht berücksichtigt. Zur Nebenfläche wird ausschliesslich die Autoabstellfläche gerechnet.

Art. 3 [^6]

Tilgungsrate für zinslose Darlehen

Die jährliche Tilgungsrate für zinslose Darlehen beträgt bei einem Einkommen:

Art. 4

Verzugszinsen

Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Darlehensschuldner nach der zweiten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % des fälligen Darlehensbetrags zu bezahlen.

Art. 5

Übergangsbestimmung

Auf hängige Gesuche sowie auf Förderungen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, findet weiterhin das bisherige Recht Anwendung. Vorbehalten bleibt Art. 4.

Art. 6

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

[^1]: LR 840

[^2]: Art. 1 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 146.

[^3]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 146.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 146.

[^5]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 146.

[^6]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 409.

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